OGH 12Os2/07x

12Os2/07xTribunale superiore15 feb 2007

Testo completo

OGH 12Os2/07x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Schroll, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. T. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hinterleitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Celestino D***** wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB, AZ 6dE Hv 5257/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die vom Generalprokurator gegen das Urteil vom 18. Jänner 2002 (ON 51) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Fabrizy, zu Recht erkannt:

Spruch

In der Strafsache gegen Celestino D*****, AZ 6dE Hv 5257/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 18. Jänner 2002 (ON 51) in seinem Strafausspruch das Gesetz in den Bestimmungen des § 31 Abs 1 StGB und des § 141 Abs 1 StGB.

Das Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird - unter Beibehaltung der Vorhaftanrechnung - im Strafausspruch aufgehoben und es wird im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Gemäß §§ 31, 40 StGB wird von der Verhängung einer Zusatzstrafe zum Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2001, AZ 6aE Hv 5961/00, abgesehen.

Begründung

Gründe:

Mit rechtskräftigem - auch einen (Teil)Freispruch enthaltenden - Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Jänner 2002, GZ 6dE Hv 5257/01-51, wurde Celestino D***** des Vergehens der versuchten Entwendung nach §§ 15, 141 Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme (§§ 31, 40 StGB) auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2001, AZ 6aE Hv 5961/00, mit dem wegen der Vergehen nach § 27 Abs 1 und Abs 2 Z 2 SMG, § 27 Abs 1 SMG sowie des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 StGB eine zwölfmonatige, im Teil von acht Monaten bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe ausgesprochen worden war (S 13), zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt.

Inhaltlich des Schuldspruchs hat Celestino D***** am 26. Juni 2000 (zu ergänzen:) aus Not, aus Unbesonnenheit oder zur Befriedigung eines Gelüstes mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz versucht, Verfügungsberechtigten einer B*****-Filiale ein After Shave im Wert von 390 S (ds 28,34 Euro) wegzunehmen.

Wie der Generalprokurator in der gemäß § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, steht der Strafausspruch der angefochtenen Entscheidung mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 31 Abs 1 StGB darf nämlich eine gemäß dieser Bestimmung zu verhängende Zusatzstrafe das Höchstmaß der Strafe nicht übersteigen, die für die aktuell abzuurteilende Tat angedroht ist. Da § 141 Abs 1 StGB nur eine Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder eine Geldstrafe bis zu sechzig Tagessätzen vorsieht, hätte die ausgesprochene Strafe nicht verhängt werden dürfen.

Zumal der rechtsirrige Strafausspruch dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war die Feststellung der Gesetzesverletzung gemäß § 292 letzter Satz StPO mit konkreter Wirkung zu verknüpfen. Bei der sohin vorzunehmenden Strafneubemessung waren das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen (§ 33 Z 1 StGB) erschwerend, der bislang ordentliche Lebenswandel des Täters (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB), der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), und das reumütige Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB) mildernd.

Hievon ausgehend wäre bei gemeinsamer Aburteilung keine höhere Strafe als die im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2001 verhängte auszusprechen, weshalb von einer Zusatzstrafe abzusehen war.

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