AUSL EGMR Bsw26186/02

Bsw26186/02Altro tribunale25 gen 2007

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AUSL EGMR Bsw26186/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2007

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Hesse gegen Östereich, Urteil vom 25.1.2007, Bsw. 26186/02.

Spruch

Art. 5 Abs. 3 EMRK - Dauer der Untersuchungshaft bei komplexen Strafverfahren.

Keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (4:3 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf., ein deutscher Staatsbürger, wurde am 28.4.1999 in Österreich wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz verhaftet und am 1.5. wegen Tatbegehungs- und Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft genommen.

Der Bf. gab an, im Auftrag eines Beamten der slowenischen Grenzpolizei namens P. den Transport von zwei Paketen unbestimmten Inhalts von Slowenien nach Norwegen organisiert zu haben. Er habe die Pakete an einen gewissen Herrn K. weitergegeben, der den Transport durchgeführt habe. Dieser wurde im April 1999 im Besitz von etwa zehn Kilogramm Heroin in Schweden festgenommen.

In der Haftverhandlung vom 12.5.1999 wurde vom LG Graz die Untersuchungshaft über den Bf. aufrechterhalten und als zusätzlicher Haftgrund Fluchtgefahr angeführt. Die Untersuchungshaft blieb bis zur Verurteilung des Bf. aufrecht. Mehrere Haftentlassungsanträge und Beschwerden des Bf. an das OLG Graz blieben erfolglos. Im Juni 1999 wurde K. in Schweden im Rechtshilfeweg einvernommen. Aufgrund der im November 1999 von den slowenischen Behörden übermittelten Untersuchungsergebnisse wurden die Ermittlungen auch auf Kroatien ausgeweitet.

Im Mai 2000 erhob die Staatsanwaltschaft Graz Anklage gegen den Bf. Am 20.9. und 27.9.2000 fand die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht am LG Graz statt, die zur Einvernahme von K. vertagt wurde.

Das LG wies am 15.5.2001 einen weiteren Enthaftungsantrag des Bf. ab. Es stellte unter anderem fest, dass aufgrund seiner finanziellen Situation, seiner Kontakte im Ausland und der zu erwartenden Strafe weiterhin Fluchtgefahr gegeben sei. Außerdem habe der Bf. mit Repressalien von Seiten der organisierten Kriminalität zu rechnen. Dieser Ansicht schloss sich das OLG Graz im Juni 2001 an. Die bisherige Länge der Untersuchungshaft sei im Hinblick auf die zu erwartende Strafe nicht unverhältnismäßig, ihre Fortsetzung somit gerechtfertigt. Bezüglich der Vertagung der Verhandlung stellte das OLG fest, dass das LG berechtigterweise mit der Überstellung von K. nach Österreich gerechnet habe.

In der Hauptverhandlung am 1.8. und 23.8.2001 verurteilte das LG Graz den Bf. zu zwölf Jahren Haft, wobei die Zeit der Untersuchungshaft auf die Haftstrafe angerechnet wurde. Die schriftliche Ausfertigung des Urteils wurde dem Verteidiger des Bf. erst am 15.1.2002 zugestellt.

Im Februar 2002 lehnte der OGH die vom Bf. eingebrachte Nichtigkeitsbeschwerde ab und wies dessen Grundrechtsbeschwerde, in der er unter anderem den schleppenden Verfahrensablauf rügte, zurück. Im Mai 2002 reduzierte das OLG das Strafmaß auf zehn Jahre.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit) und Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung) aufgrund der Dauer der Untersuchungshaft.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK:

Die Regierung bringt vor, dass die Dauer der Untersuchungshaft auf Grund der Komplexität des Falles (Involvierung verschiedener europäischer Staaten, Umfang des Aktes, dadurch bedingte lange Vorbereitungszeit) angemessen gewesen sei. Überdies habe der Bf. nie die Länge der Untersuchungshaft gerügt. Außerdem sehe das österreichische Recht wiederkehrende Haftverhandlungen sowie effektive Rechtsmittel gegen die Untersuchungshaft vor. Der Bf. bringt vor, dass schon aufgrund der Tatsache, dass die schriftliche Urteilsausfertigung erst mehr als fünf Monate nach der Verurteilung zugestellt wurde, die Dauer des Verfahrens unverhältnismäßig sei. Das Verfahren müsse als eine Einheit gesehen werden, wodurch die Untersuchungshaft bis zur Rechtskraft des Urteils gedauert habe. Die Garantien des Art. 5 EMRK seien daher auf das Verfahren nach dem erstinstanzlichen Urteil auszudehnen. Der GH beschließt, die Beschwerde unter Art. 5 Abs. 3 EMRK zu prüfen.

1. Zum in Frage kommenden Zeitraum:

Der unter Art. 5 Abs. 3 EMRK zu beurteilende Zeitraum begann mit der Verhaftung des Bf. am 28.4.1999 und endete mit seiner erstinstanzlichen Verurteilung am 23.8.2001. Die Dauer der Untersuchungshaft betrug daher knapp zwei Jahre und vier Monate.

2. Zur Verhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft:

Diese Frage kann nicht in abstracto, sondern nur im Einzelfall geklärt werden. Nach Ansicht des GH ist die Fortdauer der Untersuchungshaft nur gerechtfertigt, wenn das öffentliche Interesse an ihrer Aufrechterhaltung im Lichte der Unschuldsvermutung gegenüber dem Grundsatz des Respekts der individuellen Freiheit überwiegt. Ein bestehender Tatverdacht ist zwar conditio sine qua non für die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Untersuchungshaft, aber nach einer bestimmten Zeit für sich alleine nicht mehr ausreichend. Auch bei Vorliegen weiterer Haftgründe hat der GH zu prüfen, ob die nationalen Gerichte das Verfahren mit „besonderer Sorgfalt" geführt haben.

a) Gründe für die Fortsetzung der Haft:

Der GH stellt fest, dass die Gerichte sich nicht nur auf den bestehenden Tatverdacht, sondern auch auf die Haftgründe der Tatbegehungs-, Flucht- und Verdunkelungsgefahr gestützt und dies auch begründet haben. Der GH akzeptiert, dass der gegenüber dem Bf. bestehende Verdacht während des gesamten Verfahrens bestand. Eine drohende schwere Strafe ist nach einer bestimmten Zeit – für sich alleine – für die Begründung des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht ausreichend. Die nationalen Gerichte haben sich jedoch auch auf andere Gründe gestützt. Obwohl die Gerichte die im österreichischen Recht vorgesehenen gelinderen Mittel nicht ins Auge gefasst haben, akzeptiert der GH, dass diese – auch im Zusammenhang mit dem Schengener Durchführungsübereinkommen – im vorliegenden Fall ungeeignet gewesen wären.

Der GH stellt fest, dass aufgrund der Tatsache, dass der Bf. wiederholt und mit Hilfe einer Organisation im Hintergrund gehandelt hat sowie wegen seiner weiter verschlechterten finanziellen Situation der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr weiterhin gegeben und die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft somit gerechtfertigt war.

b) Führung des Verfahrens:

Der GH stellt fest, dass es sich um einen komplexen Fall handelt. Die Ermittlungen begannen kurz nach der Verhaftung des Bf. am 1.5.1999 und endeten am 18.5.2000 mit der Einbringung der Anklageschrift. Dieser Zeitraum ist angemessen, wenn man bedenkt, dass außer in Österreich auch in Schweden, Slowenien und Kroatien Ermittlungen stattfanden.

Das Verfahren selbst dauerte vom 20.9.2000 bis zur Verurteilung im August 2001. Dabei darf nicht übersehen werden, dass – auch wenn eine verhaftete Person das Recht auf möglichst rasche Verfahrenserledigung hat – dies nicht dem richterlichen Bemühen auf vollständige Sachverhaltsermittlung und dem Recht von Anklage und Verteidigung auf Vorbringen aller ihnen dienlicher Beweise entgegenstehen darf. Das LG vertagte die Verhandlung zur Einvernahme von K., dem Hauptbelastungszeugen, wogegen der Bf. keinerlei Einwände erhob. Als dies nicht mehr möglich war, ließ das Gericht – mit Einverständnis der Parteien – die Verlesung der Aussagen von K. zu. Der GH stellt daher fest, dass dem nationalen Gericht keine Verletzung seiner Pflicht vorzuwerfen ist, das Verfahren mit besonderer Sorgfalt zu führen. Es liegt daher keine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK vor (4:3 Stimmen; gemeinsames Sondervotum von Richter Rozakis, Richterin Tulkens und Richter Spielmann).

Vom GH zitierte Judikatur:

B./A v. 28.3.1990, A/175, ÖJZ 1990, 482.

W./CH v. 26.1.1993, A/254-A, NL 1993/2, 17; EuGRZ 1993, 384; ÖJZ

1993, 562.

I.A./F v. 23.9.1998, NL 1998, 192.

Dzelili/D v. 10.11.2005, NL 2005, 279.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 25.1.2007, Bsw. 26186/02, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2007, 25) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/07_1/Hesse.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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