OGH 1Nc4/07i

1Nc4/07iTribunale superiore22 gen 2007

Testo completo

OGH 1Nc4/07i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. E. Solé als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 31 Cg 1/07f anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr. Martin D*****, als Insolvenzverwalter im Konkurs über das Vermögen der S***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Alexander Matt, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen EUR 5.271,38 sA, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage wird der Bund auf Zahlung von 5.271,38 EUR sA in Anspruch genommen. Der Kläger behauptet, der geltend gemachte Schaden resultiere aus einer auf einer „unhaltbaren Rechtsauffassung" beruhenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien, in der es unter Verstoß gegen die Vorlagepflicht nach Art 234 EG abgelehnt worden sei, eine Rechtssache dem EuGH vorzulegen.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch aus einer Verfügung des Präsidenten eines Gerichtshofs erster Instanz oder eines Oberlandesgerichts oder aus einem kollegialen Beschluss eines dieser Gerichtshöfe abgeleitet wird, die nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wären. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.

Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Wien zu delegieren.

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