Testo completo
OGH 6Nc1/07k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 18.01.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Andre S*****, 2. Annette S*****, beide vertreten durch Dr. Peter Posch und Dr. Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei H***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen 47.124,46 EUR und Feststellung (3.000 EUR), über die Befangenheitsanzeige aller Richter des Oberlandesgerichts Linz, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Befangenheitsanzeige wird stattgegeben.
Die Rechtssache wird dem Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 7. Juli 2006, GZ 2 Cg 239/04f-46, zugewiesen.
Begründung
Begründung:
Die Kläger begehren mit ihrer beim Landesgericht Wels eingebrachten Klage Schadenersatz wegen mangelhafter Ausführung eines Werks und Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftig entstehenden Schäden. Das Landesgericht Wels ließ mit Beschluss vom 7. Juli 2006, GZ 2 Cg 239/04f-46, eine Klageänderung zu. Zur Erledigung des gegen die Bewilligung der Klageänderung eingebrachten Rekurses der beklagten Partei ist das Oberlandesgericht Linz zuständig. Der Erstkläger ist Mitglied dieses Gerichtshofs. Die Mitglieder des zur Erledigung beim Oberlandesgericht Linz berufenen Senates 1 zeigten ihre Befangenheit mit der Begründung an, es bestehe zum Erstkläger sehr guter kollegialer Kontakt auf der „Du"-Ebene, sodass die konkrete Möglichkeit des Anscheins einer Befangenheit bestehe. In der Folge erklärten alle Zivil- und Strafrichter des Oberlandesgerichts Linz, wegen des engen kollegialen Kontakts zum Erstkläger auf „Du-Wort" Basis befangen zu sein. Einige von ihnen zeigten auch private Kontakte zum Kläger und der Zweitklägerin an.
Für die Annahme des Vorliegens von Befangenheit genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei seiner Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (RIS-Justiz RS0046052, zuletzt 8 Nc 24/06f, 8 Nc 7/06f). Es ist im Allgemeinen ein Befangenheitsgrund anzunehmen, wenn ein Richter selbst seine Befangenheit anzeigt (RIS-Justiz RS0046053; 8 Nc 9/06z). Im Hinblick auf die dargestellten kollegialen und privaten Beziehungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass rechtsunkundige Personen die Unbefangenheit der Richter des Oberlandesgerichtes Linz in Zweifel ziehen. Der Befangenheitsgrund des § 19 Z 2 JN ist somit gegeben. Der nach § 23 JN zuständige Oberste Gerichtshof hatte daher ein anderes Oberlandesgericht zur Entscheidung über den Rekurs der beklagten Partei zu bestimmen.