OGH 7Ob295/06t

7Ob295/06tTribunale superiore17 gen 2007

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in EFSlg 118.228 XPUBLEND

Testo completo

OGH 7Ob295/06t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter M*****, vertreten durch Dr. Dietmar Endmayr, Rechtsanwalt in Wels, gegen die beklagten Parteien 1.) G. ***** GmbH, , vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt in Wels, und 2.) G, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftung, *****, vertreten durch Dr. Wilhelm Granner, Rechtsanwalt in Wels, wegen EUR 7.933,17 sA, infolge außerordentlicher Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Berufungsgericht vom 9. Juni 2006, GZ 23 R 144/06z-22, mit dem das Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 13. Juni 2005, GZ 5 C 1002/05d-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger begehrte von den Beklagten zur ungeteilten Hand EUR 7.933,17 sA aus dem Titel des Schadenersatzes.

Das Erstgericht verpflichtete die Erstbeklagte zur Zahlung von EUR 305,-- sA und wies das Mehrbegehren von EUR 7.628,17 sA hinsichtlich beider Beklagter ab.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz mit der Maßgabe, dass es das Zahlungsbegehren in Ansehung der Zweitbeklagten im Umfang weiterer EUR 305,-- sA abwies. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Dagegen erhob der Kläger „außerordentliche Revision", die das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof vorlegte. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Die Zulässigkeit des Rechtsmittels ist nach § 508 ZPO zu beurteilen. In den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen, in denen also der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand - wie hier - zwar EUR 4.000,--, nicht aber EUR 20.000,-- übersteigt und in denen das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig (§ 502 Abs 3 ZPO). Gemäß § 508 Abs 1 ZPO kann allerdings in einem solchen Fall eine Partei einen Antrag an das Rechtsmittelgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist das ordentliche Rechtsmittel auszuführen. Dieser mit dem ordentlichen Rechtsmittel verbundene Antrag ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht erster Instanz einzubringen und gemäß § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Rechtsmittelgericht zu behandeln (stRsp; RIS-Justiz RS0109623). Erhebt in den dargestellten Fällen eine Partei - wie hier der Kläger - ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn es als „außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur bzw erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501). Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinne des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Das Erstgericht wird daher das Rechtsmittel des Klägers dem Berufungsgericht vorzulegen haben. Ob der Schriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.