OGH 4Ob244/06w

4Ob244/06wTribunale superiore16 gen 2007

Testo completo

OGH 4Ob244/06w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.01.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des OberstenGerichtshofs Dr.Zechner als Vorsitzenden, durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr.Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr.Jensik und Dr.Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*****, vertreten durch Mag.Manfred Pollitsch und Mag.Hannes Pichler, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Franz S*****, vertreten durch Mag.Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.263,74Euro), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 4.Oktober2006, GZ2R140/06g71, womit das Urteil des Landesgerichts St.Pölten vom 10.Mai2006, GZ3Cg97/01k67, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß §508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des §502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die Klägerin machte „DomainGrabbing" geltend. Der Beklagte habe die Domains „www.autobelehnung.at" und „www.pfandleihanstalt.at", somit Bezeichnungen, an denen sie Verkehrsgeltung besitze, in Behinderungsabsicht für sich registrieren lassen.

Nach der Entscheidung des Senats im Sicherungsverfahren setzt der auf §1 UWG wegen „DomainGrabbing" gestützte Unterlassungsanspruch kennzeichenrechtlichen Schutz des als Domain verwendeten Zeichens voraus, erfordert daher bei rein beschreibendenBegriffen die Verkehrsgeltung (4Ob229/03k = MR2004,374 - autobelehnung.at, pfandleihanstalt.at).

2. Die Klägerin hat sich zum Nachweis der Verkehrsgeltung zuletzt nur noch auf ein Gutachten der Wirtschaftskammer berufen. Die Ergebnisse dieser Begutachtung reichten nach Auffassung der Vorinstanzen nicht aus, um die Verkehrsgeltung der beiden generischen Begriffe für die Klägerin bejahen zu können.

Die Beurteilung der Verkehrsgeltung richtet sich nachden konkreten Umständen des Einzelfalls, denen - vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine aufzugreifende Fehlbeurteilung ist im vorliegenden Fall schon deshalb nicht zu erkennen, weil die Befragung der Wirtschaftskammer Österreich nur Kammermitglieder, nicht auch Konsumenten erfassen konnte und lediglich 9% der befragten Unternehmer auch tatsächlich antworteten.

3. Mangels erheblicher Rechtsfragen iSd §502 Abs 1 ZPO musste das außerordentliche Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen werden.

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