OLG Wien 13R234/06m

13R234/06mCorte d'appello28 dic 2006

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OLG Wien 13R234/06m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.12.2006

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Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Bibulowicz und Dr. Lindner in der Rechtssache der klagenden Partei A***** B***** Budapest, vertreten durch Dr. Thomas Mader, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W***** S***** A***** V***** ***** Wien, Ringturm, vertreten durch Dr. Matthias Bacher, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 1.484,12 s.A., über den Kostenrekurs der beklagten Partei gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 18.9.2006, 58 Cg 205/05a-17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Kostenentscheidung wird dahin abgeändert, dass sie lautet:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.417,96 bestimmten Kosten (hierin EUR 155,94 USt und EUR 482,31 Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen."

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 222,34 bestimmten Rekurskosten (hierin EUR 37,06 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung

Begründung:

Am 21.9.2002 ereignete sich auf der A 4 in Fahrtrichtung Ungarn ein Verkehrsunfall, an dem der von IP gelenkte PKW Marke Fiat Ducato, der von H***** K***** gelenkte, bei der Beklagten haftpflichtversicherte PKW Marke Ford Fiesta und der von Z***** Bgelenkte, bei der Klägerin haftpflichtversicherte PKW Marke Astra Caravan beteiligt waren. Die Klägerin wurde als Haftpflichtversicherer des Opel Astra Caravan des Z B***** in Anspruch genommen.

Eine Haftungsteilung von 1:1 steht außer Streit.

Die Klägerin begehrte zunächst EUR 14.082,66 s.A. und die Feststellung der Haftung der Beklagten zu 50 % für alle zukünftigen Schadenersatzansprüche aus dem Unfall. Sie brachte vor, insgesamt EUR 28.165,32 an Dritte auf Grund des Unfalles bezahlt zu haben, weshalb sie die Hälfte dieses Betrages begehrt.

Die Beklagte bestritt zunächst dem Grunde und der Höhe nach, anerkannte aber mit Schriftsatz ON 10 EUR 12.417,79 und bezahlte EUR 12.598,54, welcher Betrag am 19.1.2006 auf dem Konto des Klagevertreters einlangte. In der Tagsatzung vom 5.9.2006, ON 16, schränkte die Klägerin auf EUR 1.484,12 s.A. ein und ließ das Feststellungsbegehren fallen.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem eingeschränkten Klagebegehren statt und verpflichtete die Beklagte zum Kostenersatz in Höhe von EUR 3.337,40 an die Klägerin.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Beklagten (ON 18) mit dem Antrag, die Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass sie nur zum Kostenersatz von EUR 1.397,29 an die Klägerin verhalten werde.

Die Klägerin beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben (ON 19). Der Rekurs ist teilweise berechtigt.

Mit Recht macht die Berufungswerberin geltend, das Erstgericht hätte drei Verfahrensabschnitte bilden und dem unterschiedlichen Prozesserfolg in den drei Abschnitten Rechnung tragen müssen. Im ersten Verfahrensabschnitt von der Klage bis zum Beginn der mündlichen Streitverhandlung ON 11 vom 24.1.2006 obsiegte die Klägerin mit ihrem gesamten Leistungsbegehren von EUR 14.082,66 und unterlag mit dem Feststellungsbegehren. Sie unterlag daher mit 18 %, weshalb sie 64 % ihrer Kosten zuzüglich von 82 % der Pauschalgebühr erhält.

Zutreffend verweist die Rekurswerberin darauf, dass für den Privatbeteiligtenanschluss nur EUR 30,80 zuzüglich 60 % Einheitssatz zustehen, den Streitgenossenzuschlag zieht sie ausdrücklich nicht in Zweifel. Gemäß TP 4 II. lit a RAT gebührt für die Vertretung von Privatbeteiligten bei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, die Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit a und Z 3-6 festgesetzten Entlohnung. Gemäß TP 4 I Z 1 lit a RAT gebührt im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage sowie über Anträge nach dem MedienG für Anklagen wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen, EUR 123,10. Gemäß TP 4 I Z 3 RAT steht für Beweisanträge und für alle anderen Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 (hier nicht der Fall ist) oder unter TP 1 fallen, die für Anklagen festgesetzte Entlohnung (also jene nach TP 4 I Z 1 lit a RAT), soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach § 20 MedienG handelt, die Hälfte. Der Privatbeteiligtenanschluss der Klägerin (ON 36 des Strafaktes) erschöpft sich in der Vollmachtbekanntgabe, dem Ersuchen um eine Aktenabschrift und der Erklärung sich mit insgesamt EUR 17.792,90 als Privatbeteiligte dem Strafverfahren anzuschließen. Es handelt sich daher um einen einfachen Antrag im Sinne des TP 4 I Z 3 RAT, weshalb nur ein Viertel der Entlohnung nach TP 4 I 1 lit a gebührt (WR 788; Feil-Wennig, Anwaltsrecht³ Rz 1 zu TP 4 RAT). Die Barauslagen von EUR 53,90 für die Aktenabschrift können aus dem Strafakt nachvollzogen werden.

Der zweite Verfahrensabschnitt reicht vom Beginn der Tagsatzung ON 11 bis zum Beginn der letzten Streitverhandlung ON 16. In diesem Verfahrensabschnitt ist die Klägerin nur mit dem restlichen Zahlungsbegehren von EUR 1.484,12 s.A. als obsiegend anzusehen. Denn die Teilzahlung von EUR 12.598,54 langte am 19.1.2006 auf dem Konto des Klagevertreters ein. Daher hätte er bereits bei der Tagsatzung vom 24.1.2006 um diesen Betrag einschränken müssen. Dabei spielt es keine Rolle, ob dem Klagevertreter der Eingang dieser Zahlung am 24.1.2006 bekannt war oder nicht (MGA ZPO16 E 11, 12 zu § 45 ZPO). Denn mit dem Einlangen der Teilzahlung erlischt die Klagsforderung in diesem Umfang. Daher ist die Klägerin bezüglich des bezahlten Betrages bis zur tatsächlichen Einschränkung in der letzten Streitverhandlung als unterlegen anzusehen. Sie ist daher nur mit 9 % durchgedrungen, weshalb sie gemäß § 43 Abs 2 erster Fall ZPO der Beklagten die gesamten Kosten dieses Abschnitts (das sind jene der Tagsatzung ON 11) auf Basis des ersiegten Betrages, das sind EUR 15.598,54, zu ersetzen hat, wobei sich ein Tarifsprung auswirkt. Im letzten Verfahrensabschnitt betrug der Streitwert EUR 1.484,12 s. A., diesbezüglich erhält die Klägerin vollen Kostenersatz. Die Entscheidung über die Rekurskosten beruht auf den §§ 43 Abs 2

1. Fall und 50 ZPO iVm § 11 RATG. Die Rekurswerberin ersiegte rund 99

%.

Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls

unzulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

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