OGH 5Ob248/06s
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.11.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Wolfhart Z*****, Kaufmann, , vertreten durch Dr. Alix Frank, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Hans Kulka, Rechtsanwalt in Wien, wegen Herausgabe (Streitwert 50.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31. August 2006, GZ 2 R 108/06a-17, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Begründung
1.1. Die vom Kläger behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor. Der Kläger macht insoweit geltend, es fehle an einem Vorbringen der Beklagten, wonach deren Befugnis als Depotbank und Pfandgläubigerin zur Prüfung der materiellen Berechtigung des Inhabers und Pfandbestellers am qualifizierten Legitimationspapier auf vertraglich vereinbarter Grundlage beruhe. Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf den Empfangsschein Blg ./5 gestützt und dessen Inhalt - soweit hier wesentlich - zutreffend wiedergegeben, sodass ein Abweichen vom Akteninhalt nicht zu erkennen ist.
1.2. Richtig ist, dass überschießende Feststellungen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie im Parteienvorbringen Deckung finden, sich also im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder erhobener Einwendungen halten (RIS-Jusitz RS0040318; EFSlg 112.151). Die unzulässige Berücksichtigung überschießender Feststellungen (Beweisergebnisse) stellt keine Aktenwidrigkeit und keinen Verstoß gegen Verfahrensvorschriften, sondern eine unrichtige rechtliche Beurteilung dar (2 Ob 179/06x; EFSlg 112.303). Ob überschießende Feststellungen vorliegen, die im Parteienvorbringen nicht gedeckt und daher nicht zu beachten sind, ist eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0042828; RS0040318; RS0037972 [T15]). Die Beklagte hat immer den grundsätzlichen Standpunkt vertreten, zur Prüfung der materiellen Berechtigung des Klägers befugt gewesen zu sein und sie hat auch ausdrücklich vorgetragen, der Kläger habe bei Pfandbestellung als Legitimationspapier den Empfangsschein Blg ./5 erhalten (S. 2 in ON 2); dies hat das Erstgericht festgestellt (Ersturteil S. 4 in ON 13) und sich ausdrücklich auf Blg./5 bezogen, deren Inhalt unstrittig war. Warum unter diesen Umständen die Berücksichtigung des Inhalts des Empfangsscheines Blg ./5 auf einer unvertretbaren Auslegung des Prozessvorbringens der Beklagten durch das Berufungsgericht beruht haben sollte, begründet der Kläger nicht und derartiges ist auch nicht zu erkennen.
2. Nach der nicht unvertretbaren und vom Kläger auch nicht substantiell bekämpften Rechtsansicht des Berufungsgerichts, ist der Inhalt des Empfangsscheines Blg ./5 Vertragsbestandteil zwischen den Streitteilen geworden. In diesem Empfangsschein Blg ./5 war aber ausdrücklich vorgesehen, dass die Beklagte „zur Legitimationsprüfung berechtigt, aber nicht verpflichtet" sei. Warum diese Befugnis der Beklagten nicht (auch) für den Fall der Pfandrückstellung wirksam vertraglich vereinbart werden könne, begründet der Kläger nicht. Die generelle Frage, ob der Pfandgläubiger nach Begleichung der Schuld - aufgrund des Gesetzes - zur Rückstellung des Pfandes ohne Nachweis der Verfügungsberechtigung des Pfandbestellers verpflichtet ist, stellt sich im Hinblick auf die vom Berufungsgericht vertretbar angenommene vertragliche Vereinbarung nicht.
Da der Kläger keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, ist dessen außerordentliche Revision unzulässig und zurückzuweisen.