Testo completo
OGH 14Os126/06w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.11.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. November 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Roland als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann S***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 12 Hv 98/06g des Landesgerichts Leoben, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz vom 5. Oktober 2006, AZ 11 Bs 365/06v (= ON 16), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz eine Beschwerde des Beschuldigten gegen die Ladung zur Hauptverhandlung als unzulässig zurück (ON 16).
Die dagegen erhobene Beschwerde war gleichfalls zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz gesetzlich kein weiteres Rechtsmittel vorgesehen ist (Mayerhofer StPO5 § 15 E 11, § 16 E 3).