OGH 2Ob75/06b

2Ob75/06bTribunale superiore19 ott 2006

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OGH 2Ob75/06b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.10.2006

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des OberstenGerichtshofes Dr.Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte desOberstenGerichtshofes Dr.Tittel, Hon.Prof.Dr.Danzl und Dr.Veith sowie die HofrätindesOberstenGerichtshofes Dr.Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Nicole L*****, vertreten durch Dr.Nikolaus Schirnhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Bundesimmobiliengesellschaft mbH, Hintere Zollamtsstraße1, 1031Wien, vertreten durch Mag.Franz Galla, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR20.000sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 15.Dezember2005, GZ12R 206/05k20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.Juni 2005, GZ26Cg90/04b15, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 2. September 2005, GZ26Cg90/04b17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR1.063,80 (darin EUR177,30 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehnTagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war Schülerin einer höheren technischen Bundeslehranstalt in Wien3 und besuchte auch das angeschlossene Internat. Im April2001 kam es im Schulgebäude an einem Unterrichtstag zu einem Unfall, als die aufgrund einer Querschnittlähmung auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesene Klägerin mit dem Aufzug vom Internatsbereich in ein höher gelegenes Stockwerk fahren wollte, um zu ihrem Klassenzimmer zu gelangen. Ursache des Unfalles war, dass der Boden der Aufzugskabine nicht bündig mit dem Niveau des Bodens außerhalb des Aufzuges abschloss, sondern rund 40cm unterhalb desselben lag. Nachdem sich die Aufzugstür geöffnet hatte, stürzte die Klägerin, der dieser Niveauunterschied nicht aufgefallen war, beim Versuch, in die Aufzugskabine hineinzufahren, aus dem Rollstuhl in die Kabine, auf deren Boden sie zu liegen kam.

Die Schulliegenschaft stand damals im Eigentum der Republik Österreich, wobei zugunsten der beklagten Partei ein Fruchtgenussrecht begründet war und ein Mietverhältnis mit dem Bund bestand. Am 1. 1.2002 wurde die Liegenschaft in das Eigentum der beklagten Partei übertragen.

Die Klägerin begehrte mit ihrer am 16.8.2004 beim Erstgericht überreichten Klage EUR20.000 s.A. an Schmerzengeld und brachte vor, sie habe bei dem Sturz Prellungen erlitten. Außerdem habe sich der implantierte Stimulator für die Harnblase gelöst, weshalb sie sich einer Operation unterziehen habe müssen. Die beklagte Partei sei nicht „Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt," iSd §335 Abs3 ASVG und könne sich daher nicht auf das Haftungsprivileg des §333 ASVG berufen.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren und brachte vor, auch sie müsse in zumindest analoger Anwendung des§335Abs3 ASVG als „Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt," gelten und sei daher gemäß§333 Abs1iVm §335Abs3 ASVG von der Haftung befreit. Sie bestritt ferner die Kausalität des Sturzes für die behauptete Fehlfunktion des Stimulators und wandte ein Mitverschulden der Klägerin ein.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stützte sich auf den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt und vertrat die Rechtsansicht, die beklagte Partei sei zur Zeit des Unfalles als Fruchtgenussberechtigte Verwalterin und Erhalterin des Schulgebäudes gewesen. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass nur der Bund als Eigentümer der Liegenschaft „Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt," gewesen sei und ihm daher das Haftungsprivilegnach §§333, 335 Abs1 und 3 ASVG zustehen würde, könnten die fruchtgenussberechtigte beklagte Partei keine weitergehenden Verpflichtungen treffen, als den Liegenschaftseigentümer selbst. Daraus folge, dass sich auch die beklagte Partei auf das Haftungsprivileg berufen könne. Bei dem Unfall der Klägerin handle es sich um einen „Arbeitsunfall" iSd §333 ASVG, weil sich die Klägerin auf dem Weg von dem an die Schule angeschlossenen Internat zum Klassenzimmer, demnach im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule befunden habe. Vorsätzliche Schadenszufügung habe sie nicht behauptet. Eine Haftung der beklagten Partei komme daher infolge des Haftungsprivileges nach§§333, 335Abs1 und 3 ASVG nicht in Betracht.

Das von der Klägerin angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht erörterte es, mit der Einführung der Unfallversicherung (Teilversicherung) der Schüler und Studenten durch die 32.ASVGNovelle, BGBl1976/704, sei der Begriff des Arbeitsunfalles auf Unfälle erstreckt worden, die sich im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Schul(Universitäts)ausbildung ereigneten (§175 Abs4 Satz1 ASVG). Der Schutzbereich sei damit analog §175Abs1 ASVG generalklauselartig umschrieben. Im Sinne der neueren Rechtsprechung des OberstenGerichtshofes solle nach der Grundintention des Gesetzes jede Tätigkeit geschützt sein, die sich als Ausübung der Rolle des Schülers oder Studenten darstelle (SZ64/11 = JBl1991,606 = ZAS1992/6 [zustimmend J. Winkler] = SSVNF5/13; 10ObS193/93 = SZ66/155 = EvBl1994/35 = SSVNF7/118; RISJustizRS0085063). Diese Rechtsprechung gehe mit der Lehre weitgehend konform. Ein Schüler stehe somit solange unter Unfallversicherungsschutz, als er sich im organisatorischen Verantwortungsbereich der von ihm besuchten Schule befinde(SZ66/155; 10ObS23/98z; 1Ob337/98k; RISJustizRS0085089).

Im vorliegenden Fall habe sich die Klägerin zum Unfallszeitpunkt innerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereiches der von ihr besuchten Schule befunden. Gemäß§335Abs3 ASVG stehe unter anderem für die Anwendung des§333 ASVG bei den gemäß§8Abs1 Z 3 litc, h und i ASVG in der Unfallversicherung Teilversicherten der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, dem Dienstgeber gleich. Seit der Gesetzgeber mit der32.ASVGNovelle Schüler und Studenten in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen und den Geltungsbereichder §§333, 334 ASVG auf den Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, ausgedehnt habe, habe der Oberste Gerichtshof auch auf Schmerzengeld gerichtete Amtshaftungsansprüche als ausgeschlossen qualifiziert. In der Entscheidung 1Ob4/88 = SZ61/62 = JBl1988,521 habe das Höchstgericht ausgeführt, unter dem Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, sei, solle die Bestimmung überhaupt einen Anwendungsbereich haben (Koziol in ZAS1985, 217), auf jeden Fall der Schulerhalter zu verstehen. Unter die Erhaltung einer Schule fielen unter anderem die Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und der übrigen Schulliegenschaften. Dem Schulerhalter stünden auch die subjektiven, sich aus der Errichtung der Schulbaulichkeiten ergebenden Privatrechte zu. Die Aufgaben des Schulerhalters seien also grundsätzlich mit den Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung zu erfüllen(SZ61/62 mwN).

Nunmehr gebe es das Bundesimmobiliengesetz, dessen Aufgabe es sei, das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren (§1 Abs1).§38Abs1 dieses Gesetzes bestimme bei deliktischen Ansprüchen Dritter, bei denen sich das schädigende Ereignis vor dem Erwerb des Eigentumsrechtes gemäß §13 ereignet habe, die Geltendmachung des Anspruches aber erst nach diesem Zeitpunkt erfolge, die solidarische Haftung des Bundes und der beklagten Partei als Gesamtschuldner. Die Ansicht des Erstgerichtes, auch die beklagte Partei könne das Haftungsprivilegnach §335Abs3iVm§333Abs1 und 3 ASVG für sich in Anspruch nehmen, treffe daherzu.

Gemäß §333Abs1 ASVG hafte der Dienstgeber aber für Verletzungen aus einem Arbeitsunfall nur bei Vorsatz. Nach der Rechtsprechung desOberstenGerichtshofes komme der Haftungsausschluss des§335Abs3 ASVG dem Rechtsträger Bund bei Geltendmachung eines Amtshaftungsanspruches auch dann zugute, wenn nicht er, sondern eine andere Körperschaft gesetzlicher Schulerhaltersei(SZ61/62; 1Ob251/03y; RISJustizRS0050027). Es entspreche auch der ständigen RechtsprechungdesOberstenGerichtshofes, dass Schmerzengeldansprüchenach §333 ASVG ausgeschlossen seien (RISJustizRS0084999, RS0031306, zuletzt 2Ob82/05f). Die beklagte Partei hafte für den Schaden der Klägerin daher ebensowenig wie der Bund.

Die ordentliche Revision sei zuzulassen, weil der Oberste Gerichtshof zu der Frage, ob auch der beklagten Partei das Haftungsprivileg nach§335Abs3iVm§333Abs1 und 3 ASVG zugute komme, bisher noch nicht Stellung nehmen habe müssen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie die Abänderung der angefochtenen Entscheidung im klagsstattgebenden Sinne begehrt; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel der Klägerin als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. In der Entscheidung 2Ob137/05v konnte auf den Einwand des Haftungsausschlusses der (dort wie hier) beklagten Partei nicht eingegangen werden, weil er erstmals im Revisionsverfahren erhoben worden war.

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Die Klägerin macht geltend, Träger der Einrichtung und Schulerhalter sei jeweils der Bund und nicht die beklagte Partei. Nur der Bund könnte sich daher auf das Haftungsprivileg berufen. Die der beklagten Partei als Fruchtnießerin auferlegte Verpflichtung zur Instandhaltung des Schulgebäudes bewirke nicht, dass sie auch Schulerhalter sei. Sie gehöre daher, wie sich bereits bei wörtlicher Auslegung des §335 Abs3 ASVG ergebe, nicht zu dem durch diese Bestimmung privilegierten Personenkreis. Die Ausdehnung des Haftungsprivileges auch auf die beklagte Partei widerspreche dem Grundsatz, wonach eine (hier: das Recht der Klägerin auf Schadenersatz) einschränkende Norm einschränkend auszulegen sei.

Hiezu wurde erwogen:

Im Revisionsverfahren ist nicht strittig, dass sich die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalles im organisatorischen Verantwortungsbereich der von ihr besuchten Schule befunden hat und für sie daher Unfallversicherungsschutz nach §175 Abs4 ASVG bestand. Ebenso lässt die Klägerin die Rechtsansicht der Vorinstanzen unbekämpft, dass sich der Schulerhalter erfolgreich auf das Haftungsprivileg des §333 Abs1 iVm§335Abs3 ASVG berufen kann. Insoweit kann daher auf die zutreffende Begründung des berufungsgerichtlichen Urteiles verwiesen werden (§510Abs3 ZPO).

Ergänzend ist hinzuzufügen:

Gemäß Art14 Abs6 BVG sind öffentliche Schulen jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter errichtet und erhalten werden. Gesetzlicher Schulerhalter ist der Bund, soweit die Gesetzgebung und Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Bundessache ist. Gesetzlicher Schulerhalter ist das Land oder nach Maßgabe der landesgesetzlichen Vorschriften die Gemeinde oder ein Gemeindeverband, soweit die Gesetzgebung oder Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung in den Angelegenheiten der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Schulen Landessache ist.

Höhere technische Bundeslehranstalten sind gemäß §78Abs1 und 2 SchulorganisationsG „berufsbildende höhere Bundesschulen", woraus bereits ersichtlich ist, dass der Bund gesetzlicher Schulerhalter, gleichzeitig aber auch Träger der Ausbildung, in dessen Vollzugsbereich Ausbildungsleistungen erbracht werden, ist (vgl SZ61/62). Er steht demnach, soweit es um die Anwendung der§§333, 334 und335Abs1 und 2 ASVG geht, dem Dienstgebergleich (§335Abs3 ASVG). Ihm kommen daher auch die Haftungsprivilegiender §§333 ff ASVG zugute (vgl 1Ob337/98k).

Das bedeutet entgegen der Auffassung der Klägerin aber nicht, dass sich nicht auch die beklagte Partei auf das Haftungsprivileg berufen könnte. Die rechtliche Grundlage für deren (seinerzeitige) Rechtsstellung als Fruchtgenussberechtigte fand sichin§3Abs1 des Bundesgesetzes über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH und die Verfügung über bundeseigene Liegenschaften einschließlich Mietwohngebäuden (BIGGesetz, BGBl419/1992). In dieser Bestimmung wurde dem Bundesminister für Finanzen das Recht eingeräumt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der beklagten Partei das Recht der Fruchtnießung (§§509ff ABGB) an den in der AnlageA zu diesem Gesetz angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage zu übertragen (vgl dazu auch Krejci, Zur Nutzung dinglicher Rechte an Fruchtgenussliegenschaften der BIG, wobl2000,33). Mit dem Zeitpunkt des obligatorischen Rechtserwerbes trat die beklagte Partei, deren Geschäftsanteile zu 100% der Bundhält(§1Abs1 Satz2 BIGG1992 bzw nunmehr § 2 Satz1 BundesimmobilienG), von Gesetzes wegen in alle die Liegenschaften betreffenden (privatrechtlichen) Rechtsverhältnisse des Bundes mit Dritten ein, ohne dass es hiezu deren Zustimmung bedurfte (§ 2 Abs2 BIGG). Soweit hingegen die der beklagten Partei ins Eigentum oder zur Nutzung übertragenen bundeseigenen Liegenschaften für Zwecke des Bundes genutzt wurden, entstanden zwischen der beklagten Partei und dem Bund als Träger von Privatrechten kraft Gesetzes Mietverhältnisse(§5Abs1 BIGG; vgl 1 Ob 138/99x). Als Ziel der mit dem BIGGesetz1992 angestrebten Organisationsveränderung wurde die Angleichung der Bundesimmobilienverwaltung an privatwirtschaftliche Verhältnisse definiert, wobei „als ersterSektor der Universitäts- und Bundesschulbereich im Raum Wien ausgesucht worden ist" (AB571 BlgNR18. GP;vgl §1 Abs1Satz1BIGG).

Mit 1.1.2001 wurde das BIGGesetz durch das am 30.12.2000 in Kraft getretene Bundesimmobiliengesetz, BGBlI141/2000,ersetzt(§46Abs1 BundesimmobilienG). Im Bericht des Bautenausschusses über die Regierungsvorlage (298BlgNR21.GP) wurde festgehalten, dass die Systemumstellung von Fruchtgenuss auf Eigentum die Aufhebung des BIGGesetzes erfordere, zumal auch die bisherigen Fruchtgenussliegenschaften ins Eigentum der beklagten Partei übergehen würden (AB347 BlgNR21.GP, 3 und 5). Das Ziel des Bundesimmobiliengesetzessiehtdessen§1Abs1 im wesentlichen darin, in konsequenter Fortsetzung des mit dem BIGGesetz begonnenen Weges das Immobilienvermögen und den Immobilienbedarf des Bundes nach wirtschaftlichen und marktorientierten Grundsätzen neu zu organisieren. Die wirtschaftliche Nutzung, Verwaltung und Verwertung bundeseigener Liegenschaften solle optimiert, die Bau- und Liegenschaftsverwaltung des Bundes den gewandelten Rahmenbedingungen und Anforderungen angepasst werden(AB347BlgNR21.GP,5).§13Abs1 BundesimmobilienG regelt die in vier Tranchen gegliederte Übertragung des Eigentums der in derAnlageA des Gesetzes aufgelisteten Liegenschaften ab 1. 1.2002;Abs3 bestimmt, dass die Fruchtgenussrechte an den Objekten mit dem Eigentumserwerb der beklagten Partei erlöschen.

Diese mit demBIGGesetz1992 begonnene und dem Bundesimmobiliengesetz2002 fortgesetzte Neuorganisation der wirtschaftlichen Nutzung, Verwaltung und Verwertung bundeseigener Liegenschaften durch die Ausgliederung von Aufgaben an eine privatrechtlich strukturierte Organisationseinheit, nämlich die beklagte Partei, führte dazu, dass an diese auch Schulliegenschaften zunächst zur Nutzung und mittlerweile in das Eigentum übertragen wurden. Die Klägerin geht zutreffend selbst davon aus, dass die beklagte Partei schon als Fruchtgenussberechtigte - mangels abweichender Vereinbarung nur nach Maßgabe des Reinertrages - zur Bereitstellung und Instandhaltung des Schulgebäudes und dessen Einrichtungen verpflichtet war (§513 ABGB). In diesem Teilbereich wurden der beklagten Partei somit Pflichten übertragen, deren Einhaltung bis dahin dem gesetzlichen Schulerhalter oblag.

Nach herrschender Auffassung gilt die Beschränkung der Haftpflicht auch im Verhältnis des Geschädigten zu gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretern des „Unternehmers" bzw Aufsehers im Betrieb, wie Lehrer, Schulwarte etc (SZ 57/115; vgl die weiteren Beispiele bei Neumayr in Schwimann,ABGB³ VII§335 ASVG Rz 4 mwN). Die Haftungsbeschränkung kommt demnach stets dann zum Tragen, wenn eine mit Aufgaben des gesetzlichen Schulerhalters betraute Person für die Folgen eines Unfalles haften soll, für den - weil sich der Geschädigte im organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule befand - Versicherungsschutz nach§175Abs4 ASVG besteht. Diese Voraussetzung trifft auch im vorliegenden Fall zu. Den Vorinstanzen ist daher beizupflichten, dass sich die nach einem Unfall in einem Schulgebäude auf Zahlung von Schmerzengeld in Anspruch genommene beklagte Partei erfolgreich auf die Haftungsbeschränkung nach §333Abs1iVm §335Abs3 ASVG stützen kann.

Die gegenteilige Rechtsansicht der Klägerin hätte zur Folge, dass im Falle eines auf die Vernachlässigung von Instandhaltungspflichten zurückzuführenden Unfalles nur Schüler, die eine der beklagten Partei übertragene Schule besuchen, Anspruch auf Schmerzengeld hätten, andere hingegen nicht. Dass aber eine derartige Ungleichbehandlung von Schülern einen dem Gesetz nicht zu unterstellenden Wertungswiderspruch begründen würde und einer sachlichen Rechtfertigung entbehrt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in anderem Zusammenhang, nämlich bei fehlender Identität zwischen gesetzlichem Schulerhalter und Rechtsträger, bejaht(SZ61/62; 1Ob251/03y; vgl Neumayr aaO Rz6). Schließlich hat auch der Gesetzgeber die haftungsrechtliche Gleichstellung von Bund und beklagter Partei für deliktische Ansprüche Dritter in §38 BundesimmobilienG zum Ausdruck gebracht, indem er die solidarische Haftung des Bundes und der beklagten Partei für den - hier vorliegenden - Fall statuierte, dass der vor dem Eigentumserwerb der beklagten Partei eingetretene Schaden erst nach diesem Zeitpunkt geltend gemacht wird.

Aus diesen Erwägungen war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§41, 50 ZPO.

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