Testo completo
OGH 4Ob187/06p
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 17.10.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Josef Kehrer, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagte Partei G***** Vertriebs GmbH, ***** vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte-Gesellschaft mbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert im Provisorialverfahren 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 22. August 2006, GZ 4 R 150/06s-21, womit der Beschluss des Landesgerichts Linz vom 11. April 2006, GZ 5 Cg 11/06x-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Begründung
Die von der Beklagten in ihrer Zulassungsbeschwerde als erhebliche Rechtsfrage bezeichnete Aktenwidrigkeit der rekursgerichtlichen Entscheidung liegt nicht vor. Schon das Erstgericht hat festgestellt, dass sowohl der Geschäftsführer der Beklagten als auch ihr Regionalmanager (beide waren davor bei der Klägerin beschäftigt gewesen) wussten, dass alle bei Kunden der Klägerin befindlichen Flüssigtanks im Eigentum der Klägerin stehen und diese mit ihren Kunden Exklusivitätsvereinbarungen abschließt. Das Erstgericht hat auch festgestellt, dass die Mitarbeiter der Beklagten den Kunden der Klägerin Gaslieferungen zu günstigeren Preisen angeboten und dabei wahrheitswidrig behauptet hatten, dass ein jederzeitiger Wechsel des Anbieters möglich sei. In mehreren Fällen haben sie unrichtigerweise behauptet, die Beklagte werde im Auftrag der Klägerin tätig (S. 6 der Beschlussausfertigung = AS 116).
Diese Feststellungen legte auch das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrunde.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts macht die Zulassungsbeschwerde nicht geltend.