AUSL EGMR Bsw13178/03

Bsw13178/03Altro tribunale12 ott 2006

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AUSL EGMR Bsw13178/03

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2006

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Mubilanzila Mayeka und Kaniki Mitunga gegen Belgien, Urteil vom 12.10.2006, Bsw. 13178/03.

Spruch

Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Anhaltung eines fünfjährigen Kindes in einem Transitzentrum.

Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich beider Bf. (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich beider Bf. (einstimmig). Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der ZweitBf. (einstimmig).

Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK hinsichtlich der ZweitBf. (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 10.000,– an die ErstBf. und €

25. 000,– an die ZweitBf. für immateriellen Schaden; € 14.036,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die ErstBf., Frau Pulchérie Mubilanzila Mayeka, und ihre 1997 geborene Tochter Tabitha Kaniki Mitunga (die ZweitBf.) sind Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (DRK). Die ErstBf. reiste im September 2000 nach Kanada ein, wo ihr am 23.7.2001 Flüchtlingsstatus gewährt wurde. In der Folge bat sie ihren in den Niederlanden lebenden Bruder K., die sich in Kinshasa aufhaltende fünfjährige Tochter abzuholen und sie bis zum Erhalt eines kanadischen Visums bei sich aufzunehmen.

Am Abend des 17.8.2002 kam K. mit der ZweitBf. am Flughafen Brüssel an. Letzterer wurde jedoch eine Einreise von den Grenzkontrollorganen verweigert, da ihr Onkel weder über Reisedokumente bzw. ein Visum für seine Nichte noch über elterliche Vollmachten verfügte. Noch in derselben Nacht wurde die ErstBf. über die Situation informiert und ihr mitgeteilt, unter welcher Telefonnummer sie ihre Tochter erreichen könne.

Am 18.8.2002 wurde der ZweitBf. die Einreise in belgisches Territorium mangels Vorliegens eines gültigen Reisedokuments verweigert. Man brachte sie in das Transitzentrum Nr. 127, während ihr Onkel in die Niederlande zurückkehrte. Für die ZweitBf. wurde ein Rechtsanwalt bestellt, der noch am selben Tag einen Asylantrag in ihrem Namen einbrachte.

Am 27.8.2002 wurde der Asylantrag vom Office des étrangers abgelehnt und die Rückführung (refoulement) der ZweitBf. angeordnet. Der UN-Hochkommissar für das Flüchtlingswesen wies eine dringliche Beschwerde mit der Begründung ab, dass geplante Familienzusammenführungen wie die vorliegende nicht unter die für die Anerkennung als Flüchtling vorgesehenen Kriterien fallen würden. Er machte das belgische Innenministerium jedoch auf die Minderjährigkeit der ZweitBf. und ihr durch Art. 10 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) gewährtes Recht auf Wiedervereinigung mit ihrer Familie aufmerksam.

Im Oktober gelang es den belgischen Fremdenbehörden, sich mit Herrn B., einem in Kinshasa lebenden Onkel der ZweitBf. mütterlicherseits, in Verbindung zu setzen. Gegenüber dem belgischen Botschafter gab dieser jedoch an, nicht über die notwendigen Mittel für den Unterhalt seiner Nichte zu verfügen.

Am 9.10.2002 brachte der Rechtsbeistand der ZweitBf. bei der Ratskammer des Brüsseler Gerichts erster Instanz eine Beschwerde mit dem Antrag auf Freilassung der ZweitBf. ein. Einen Tag später trafen die belgischen Behörden Vorkehrungen für die Rückführung der ZweitBf. in die DRK. Am 16.10.2002 entschied die Ratskammer, dass die Anhaltung der ZweitBf. mit dem in Art. 3 KRK festgelegten Kindeswohl unvereinbar sei und ordnete ihre unmittelbare Freilassung an. Am nächsten Tag wurde die ZweitBf. mit einem von der belgischen Regierung gecharterten Flugzeug zurück in ihre Heimat gebracht. Bei ihrer Landung auf dem Flughafen in Kinshasa stand kein Angehöriger ihrer Familie zu ihrer Abholung bereit. Laut dem Vorbringen der Regierung hatte sich B. seiner Zusage, seine Nichte am Flughafen abzuholen, im letzten Moment entzogen. Als die ErstBf. am 17.10.2002 das Transitzentrum anrief und mit ihrer Tochter sprechen wollte, wurde ihr mitgeteilt, dass diese abgeschoben worden sei. Über gemeinsame Intervention des belgischen und kanadischen Premierministers konnte die ZweitBf. am 23.10.2002 die DRK verlasssen. Noch am selben Tag trat sie die Reise zu ihrer Mutter nach Kanada an.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten, die Anhaltung und Rückführung der ZweitBf. hätten Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 5 EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) verletzt.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:

1. Zur Anhaltung der ZweitBf.:

Vorab ist festzuhalten, dass die Anhaltebedingungen für die damals fünfjährige ZweitBf. dieselben waren wie für Erwachsene. Sie wurde ungeachtet der Trennung von ihren Eltern und ohne dass eine Person zu ihrer Betreuung abgestellt worden wäre für beinahe zwei Monate in einem lediglich für Erwachsene konzipierten Transitzentrum angehalten, ganz zu schweigen vom Fehlen psychologischer und erzieherischer Begleitmaßnahmen durch qualifiziertes Personal. Im Übrigen hat auch die Regierung eingeräumt, dass der Anhalteort in keiner Weise auf die Bedürfnisse der ZweitBf. zugeschnitten war und die damalige Infrastruktur mit Rücksicht auf eine Anhaltung und Beaufsichtigung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen unzureichend bzw. nicht existent war.

Es ist unbestritten, dass Tabitha angesichts ihres sehr jungen Alters, des Aufenthalts als illegale Fremde in einem unbekannten Land, und ferner des Umstands, dass sie von ihrer Familie nicht begleitet wurde, von der sie bereits einmal getrennt worden war (ihr Vater verschwand im August 2000 spurlos im Kongo), sich in einem Zustand extremer Verwundbarkeit befand. Die Tatsache, dass ihr ein Rechtsbeistand beigegeben wurde, sie täglichen Telefonkontakt mit ihrer Mutter hatte und ihr vom Personal Aufmerksamkeit entgegen gebracht wurde, reicht bei weitem nicht aus, um die Bedürfnisse eines fünfjährigen Kindes befriedigen zu können.

Die von den belgischen Behörden gesetzten Maßnahmen – Benachrichtigung der ErstBf. über die Situation und Bekanntgabe der Telefonnummer, unter der sie ihre Tochter erreichen könne, Bestellung eines Rechtsbeistands, diplomatischer Verkehr mit den kanadischen Behörden und der belgischen Botschaft in Kinshasa – waren in keiner Weise ausreichend, um ihrer positiven Verpflichtung, Sorge für Tabitha zu tragen, genügen zu können, berücksichtigt man die Reihe von Möglichkeiten, die ihnen in dieser Hinsicht offen gestanden wären. Die Bedingungen, unter denen die ZweitBf. angehalten wurde, mussten bei ihr unvermeidlich zu beträchtlichem Stress und zu ernsten psychischen Auswirkungen führen – ein Umstand, der den Behörden kaum verborgen geblieben sein konnte.

Die Anhaltung von Tabitha offenbarte daher ein derartiges Defizit an Menschlichkeit, dass sie als unmenschliche Behandlung eingestuft werden muss. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig). Was das Verhalten der belgischen Behörden gegenüber der ErstBf. anlangt, begnügten sich diese mit ihrer Benachrichtigung über die Anhaltung von Tabitha in einem Transitzentrum und der Übermittlung einer Telefonnummer. Es besteht kein Zweifel, dass sie in ihrer Eigenschaft als Mutter große Sorgen und Ängste erleiden musste, die den von Art. 3 EMRK geforderten Schweregrad erreichten. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

2. Zur Rückführung der ZweitBf.:

Der GH hält fest, dass die Ratskammer des Brüsseler Gerichts erster Instanz am Vortag der Abschiebung die sofortige Freilassung der ZweitBf. angeordnet hatte und die belgischen Behörden überdies über die Flüchtlingseigenschaft der ErstBf. unterrichtet waren. Zu den Modalitäten der erfolgten Abschiebung ist zu sagen, dass die ZweitBf. zwar von einer Sozialarbeiterin zum Flughafen gebracht wurde, den Flug aber ansonsten allein – ohne speziell geschulte Begleitperson – absolvierte. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass eigens für sie eine Stewardess zur Betreuung während des Flugs abgestellt wurde.

Was den geplanten Empfang der ZweitBf. in Kinshasa durch Angehörige ihrer Familie betrifft, beließen die belgischen Behörden es dabei, ihren Onkel B. – das einzige in Kinshasa ausfindig gemachte Familienmitglied – über die Ankunft seiner Nichte zu informieren, ohne Vorkehrungen zu treffen, dass sie tatsächlich von ihm am Flughafen abgeholt würde. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass Tabitha nach einer Wartezeit von sechs Stunden auf Initiative der kongolesischen Behörden Unterkunft für die Nacht fand. Die Art und Weise der Durchführung der Abschiebung musste bei der ZweitBf. unweigerlich zu einem Zustand extremer Angst führen und zeigte ein Fehlen an Menschlichkeit gegenüber einer sehr jungen, noch dazu unbegleiteten Person, das einer unmenschlichen Behandlung gleichkommt. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig). Die belgischen Behörden haben es nicht der Mühe wert gefunden, die ErstBf. über die geplante Abschiebung ihrer Tochter zu informieren. Diese erfuhr erst davon, als sie versuchte, in telefonischen Kontakt mit ihr zu treten. Diese Situation war geeignet, bei der ZweitBf. große Unruhe und Angst hervorzurufen, dazu kommt noch die lieblose Behandlung durch die belgischen Behörden. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:

1. Zur Anhaltung der ZweitBf.:

Es ist unbestritten, dass das Verhältnis zwischen den beiden Bf. Familienleben iSv. Art. 8 EMRK darstellt. Zu prüfen ist, ob der auch von der Regierung nicht bestrittene Eingriff unter Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt war.

Die Anhaltung der ZweitBf. beruhte auf den einschlägigen Bestimmungen des belgischen Fremdengesetzes und verfolgte auch legitime Ziele, nämlich den Schutz der nationalen Sicherheit, die Verhinderung von Straftaten und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Was die Notwendigkeit des Eingriffs in einer demokratischen Gesellschaft anlangt, erinnert der GH an seine ständige Rechtsprechung, wonach die Konvention kein Recht für Ausländer auf Einreise oder Aufenthalt in einem fremden Staat beinhaltet. Im vorliegenden Fall hatte die Verhängung der Schubhaft über die ZweitBf. die Trennung von ihrem Onkel zur Folge, sodass sie auf sich allein gestellt war. Der GH hat bereits ausgeführt, dass in Belgien bezüglich der Anhaltung und Beaufsichtigung von ausländischen, minderjährigen und unbegleiteten Kindern keine ausreichenden gesetzlichen Schutzvorkehrungen bestanden. Darüber hinaus trug die Anhaltung in Schubhaft in signifikanter Weise zu einer Verzögerung der Wiedervereinigung von Tabitha mit ihrer Mutter bei. Angesichts des Umstands, dass die belgischen Behörden von Anfang an um den Aufenthalt der ErstBf. in Kanada wussten, wären sie zu sorgfältigen Erkundigungen bei den kanadischen Behörden verpflichtet gewesen, um eine baldige Zusammenführung von Mutter und Kind zu ermöglichen. Da ohnehin keinerlei Gefahr bestand, dass Tabitha sich einer behördlichen Überwachung entziehen konnte, diente ihre Anhaltung in einer geschlossenen Einrichtung keinem ersichtlichen Zweck und wären andere Maßnahmen zur Förderung des von Art. 3 KRK garantierten Kindeswohls zielführender gewesen.

Der GH kommt daher zu dem Ergebnis, dass den belgischen Staat angesichts der Eigenschaft der ZweitBf. als minderjähriges bzw. unbegleitetes Kind die positive Verpflichtung zur möglichst raschen Wiedervereinigung mit ihrer Mutter getroffen hätte. Da dies nicht geschehen ist, liegt eine Verletzung von Art. 8 EMRK hinsichtlich beider Bf. vor (einstimmig).

2. Zur Rückführung der ZweitBf.:

Es genügt hier die Feststellung, dass die belgischen Behörden angesichts der Abschiebung der ZweitBf. nicht nur eine Wiedervereinigung mit ihrer Mutter erschwerten bzw. verhinderten, sondern auch jegliche Sorgfalt hinsichtlich der Prüfung der Frage vermissen ließen, ob sie bei ihrer Ankunft in Kinshasa versorgt wäre. Verletzung von Art. 8 EMRK bezüglich beider Bf. (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK:

Die Bf. rügen, die Anhaltung der ZweitBf. sei mit den in Art. 5 Abs. 1 lit. d EMRK (rechtmäßige Haft eines Minderjährigen zum Zwecke überwachter Erziehung bzw. seiner Vorführung vor die zuständige Behörde) festgelegten Zielen nicht in Einklang gestanden. Der GH hält eingangs fest, dass die ErstBf. selbst zu keiner Zeit angehalten wurde, sodass ihr in diesem Punkt die Opfereigenschaft iSv. Art. 34 EMRK fehlt (einstimmig).

Im Übrigen kann sich der GH der Ansicht der ZweitBf. nicht anschließen, Art. 5 Abs. 1 lit. d EMRK enthalte den einzigen Fall der zulässigen Anhaltung eines Minderjährigen. Diese Bestimmung nimmt auf eine spezifische Konstellation Bezug, der jedoch keine Ausschließlichkeit mit Rücksicht auf die Zulässigkeit der Anhaltung von minderjährigen Personen unter den dort genannten Gründen zukommt. Im vorliegenden Fall erfolgte die Anhaltung der ZweitBf. wegen illegalen Aufenthalts aufgrund Nichtbesitzes der erforderlichen Reisedokumente und fällt somit unter die Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK (Freiheitsentziehung zum Zwecke der Ausweisung). Wie bereits erwähnt, wurde die ZweitBf. im Transitzentrum unter denselben Bedingungen wie ein Erwachsener angehalten. Diese waren in keiner Weise geeignet, einer Situation extremer Verwundbarkeit, in der sich die ZweitBf. als ausländische unbegleitete Minderjährige befand, gerecht zu werden.

Der GH erinnert daran, dass das belgische Fremdengesetz zum damaligen Zeitpunkt keinerlei spezifische Regelungen hinsichtlich der Behandlung von angehaltenen Minderjährigen enthielt. Er kommt daher zu dem Ergebnis, dass das belgische Rechtssystem, in der Anwendung und Auslegung durch die Behörden, das Recht der ZweitBf. auf Schutz ihrer persönlichen Freiheit nicht ausreichend gewährleistete. Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK hinsichtlich der ZweitBf. (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK:

Die Bf. bringen vor, die Abschiebung der ZweitBf. trotz behördlich verfügter Anordnung ihrer sofortigen Freilassung habe Art. 5 Abs. 4 EMRK (Recht auf Haftentlassung im Fall der Widerrechtlichkeit der Anhaltung) verletzt.

Der GH hat bereits festgestellt, dass der ErstBf. bezüglich der Anhaltung ihrer Tochter die Opfereigenschaft fehlt (einstimmig). Er erinnert ferner an seine ständige Rechtsprechung, wonach Art. 5 Abs. 4 EMRK als lex specialis gegenüber Art. 13 EMRK anzusehen ist. Er hält daher eine gesonderte Prüfung der behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK nicht für notwendig (einstimmig).

Im vorliegenden Fall wurden Vorkehrungen für die Rückführung der ZweitBf. getroffen, nachdem bzw. obwohl sie einen Tag zuvor bei der Ratskammer des Brüsseler Gerichts erster Instanz einen Freilassungsantrag gestellt hatte. Von Seiten der Behörden wurde die bereits getroffene Refoulement-Entscheidung zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt. Die Rückführung fand wie geplant statt, obwohl die 24-Stunden-Frist, innerhalb welcher der königliche Staatsanwalt Beschwerde erheben konnte, zu diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen war. Die Regierung hat nicht in Abrede gestellt, dass ungeachtet der Entscheidung der Ratskammer die Abschiebung der ZweitBf. bereits „vorprogrammiert" war. Unter diesen Umständen war die bei der Ratskammer eingebrachte – erfolgreiche – Beschwerde jeglichen Nutzens beraubt. Verletzung von Art. 5 Abs. 4 EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

€ 10.000,– an die ErstBf. und € 25.000,– an die ZweitBf. für immateriellen Schaden. € 14.036,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Amuur/F v. 25.6.1996, EuGRZ 1996, 577; ÖJZ 1996, 956.

Chahal/GB v. 15.11.1996, NL 1996, 168; ÖJZ 1997, 632.

Conka/B v. 5.2.2002, NL 2002, 22.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.10.2006, Bsw. 13178/03, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 244) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im französischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_5/Mubilanzila.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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