OGH 13Os94/06g

13Os94/06gTribunale superiore11 ott 2006

Testo completo

OGH 13Os94/06g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ludwig E***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2. Juni 2006, GZ 24 Hv 89/06m-24, sowie dessen Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme wird abgewiesen. Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde aufgrund des - infolge Zurückweisung der gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 1. August 2005, GZ 39 Hv 81/05v-13, ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten durch den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 2006, AZ 13 Os 127/05h - bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs des Ludwig E***** wegen mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und eines Verbrechens des versuchten sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB über diesen eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt und gemäß § 43a Abs 3 StGB ein zwölfmonatiger Teil dieser Strafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Inhaltlich des Schuldspruchs hatte der Angeklagte geschlechtliche Handlungen an Unmündigen vorgenommen, zu 3. vorzunehmen versucht, nämlich

1. im Herbst 2000 in P***** in zwei Fällen durch Betasten des Geschlechtsteils über der Kleidung an dem am 1. Juni 1987 geborenen Mario L*****;

2. im Winter 2002/2003 in H***** in zwei Fällen durch Betasten des Geschlechtsteils, wobei er jeweils die Vorhaut vor- und zurückschob, an dem am 25. August 1991 geborenen Christian L*****;

3. Anfang August 2004 in H***** durch Betasten des Geschlechtsteils an dem am 25. August 1991 geborenen Christian L*****.

Der aus Z 5a und 11 dritter Fall des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der bereits in Rechtskraft erwachsene Schuldspruch war nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Urteils (§§ 289, 293 Abs 1 StPO), weshalb die Tatsachenrüge (Z 5a) ins Leere geht.

Mit der Behauptung, Milderungsgründe seien zu Unrecht übergangen worden, wird ein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung nicht prozessförmig aufgezeigt. Von einem exzessiven Strafmaß für die insgesamt vier vollendeten und das weitere beim Versuch gebliebene Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, welches einen Strafsatz von sechs Monaten bis zu fünf Jahren aufweist, aber kann trotz des bis dahin ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten keine Rede sein. Der von Ludwig E***** für den Fall der Erfolglosigkeit seiner Tatsachenrüge gestellte Antrag auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens war schon mangels Legitimation zur Antragstellung nach § 362 Abs 3 StPO abzuweisen. Auch amtswegiges Vorgehen nach § 362 Abs 1 Z 1 StPO scheidet aus, weil das durch Nichtigkeitsbeschwerde angefochtene Urteil, wie erwähnt, keinen Schuldspruch enhält (vgl Ratz, WK-StPO § 362 Rz 3). Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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