AUSL EGMR Bsw76642/01

Bsw76642/01Altro tribunale4 ott 2006

Testo completo

AUSL EGMR Bsw76642/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.10.2006

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Association SOS Attentats und Béatrix de Boery gegen Frankreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 4.10.2006, Bsw. 76642/01.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 37 EMRK - Voraussetzungen für Streichung einer Beschwerde.

Streichung der Beschwerde aus dem Register (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die vorliegende Beschwerde wurde von „SOS Attentats, SOS Terrorisme", einer Vereinigung von Opfern des Terrorismus und ihrer Erben, und von Frau de Boery erhoben, deren Schwester ums Leben kam, als am 19.9.1989 ein Flugzeug der französischen Fluggesellschaft UTA über der Sahara durch eine Bombe gesprengt wurde. 170 Personen wurden bei dem Anschlag getötet, die meisten von ihnen französische Staatsangehörige.

Ein Pariser Geschworenengericht verurteilte am 10.3.1999 fünf Agenten des libyschen Geheimdienstes, darunter den Bruder des Staatsoberhaupts Gaddafi, wegen ihrer Beteiligung an dem Anschlag in Abwesenheit zu lebenslangen Freiheitsstrafen sowie zur Zahlung von Entschädigungen für den immateriellen Schaden jener Familien der Opfer, die sich als Privatbeteiligte dem Verfahren angeschlossen hatten. Wie in der Verhandlung vor der Großen Kammer des EGMR bekannt wurde, wurden tatsächlich gewisse Entschädigungen geleistet. So hatten unter anderem die ZweitBf. und ihre Familie zwischen FF 100.000,– (€ 15.245,–) und FF 200.000,– (€ 30.490,–) erhalten. Am 16.6.1999 beantragten die Bf. als Privatbeteiligte die Einleitung eines Strafverfahrens gegen Oberst Muammar Gaddafi wegen Beteiligung an dem Anschlag. Der Untersuchungsrichter gab dem Antrag am 6.10.1999 statt. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft bestätigte die Anklagekammer des Pariser Berufungsgerichts diese Entscheidung. Im Mittelpunkt seines Urteils vom 20.10.2000 stand die Frage, ob Muammar Gaddafi als Staatschef Libyens Immunität genieße und daher kein Verfahren gegen ihn eingeleitet werden könne. Das Berufungsgericht stellte fest, dass die Immunität von Staatsoberhäuptern ein auch von Frankreich anerkannter Grundsatz des Völkerrechts sei. Diese Immunität sei jedoch seit Ende des Zweiten Weltkriegs durch zahlreiche internationale Übereinkommen eingeschränkt worden und gelte nicht in Hinblick auf die schwersten Straftaten, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Völkermord oder Kriegsverbrechen. Auch das Statut des Internationalen Strafgerichtshofs würde anerkennen, dass es die Pflicht der unterzeichnenden Staaten sei, internationale Straftaten selbst dann zu verfolgen, wenn der Beschuldigte den offiziellen Status eines Staatsoberhaupts oder Regierungschefs genieße. Daraus folge, dass die Anordnung eines Sprengstoffanschlags auf ein Flugzeug durch ein Staatsoberhaupt nicht von dessen Immunität gedeckt sein könne. Aufgrund eines Rechtsmittels des Generalprokurators hob der Cour de cassation dieses Urteil am 20.10.2000 auf und entschied, dass kein Verfahren gegen Muammar Gaddafi einzuleiten sei, da die einem Staatsoberhaupt zukommende Immunität einer Strafverfolgung entgegenstehe.

Am 9.1.2004 wurde eine Vereinbarung zwischen der „Internationalen Gaddafi Stiftung für wohltätige Vereinigungen", den durch die ErstBf. und eine weitere Opfervereinigung vertretenen Familien der Opfer und der französischen Depositenbank abgeschlossen. Die Vereinbarung sah vor, dass die Stiftung eine Zahlung von je USD 1.000.000,– für jedes der 170 Opfer des Anschlags an deren Familien leisten würde. Im Gegenzug verpflichteten sich die Hinterbliebenen, von Klagen gegen Libyen oder libysche Bürger Abstand zu nehmen und auf zivil- oder strafrechtliche Verfahren vor französischen oder internationalen Gerichten zu verzichten. In dem Übereinkommen war vorgesehen, dass die Stiftung USD 170.000.000,– an die Depositenbank überweisen werde, die die jeweiligen Ansprüche gegen Abgabe der geforderten Erklärung an die Hinterbliebenen auszahlen würde.

Frau de Boery hat bis heute die Abgabe der in der Vereinbarung vorgesehenen Verzichtserklärung abgelehnt, weshalb die ihr zustehende Summe noch nicht ausbezahlt wurde.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (hier: Recht auf Zugang zu einem Gericht) und Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) durch das Urteil des Cour de cassation, mit dem eine Strafverfolgung Muammar Gadaffis wegen dessen Immunität abgelehnt wurde.

Zur Verfahrenseinrede der Regierung:

Die Regierung wendet ein, die Bf. könnten aufgrund der Vereinbarung vom 9.1.2004 nicht länger behaupten, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein. Diese Vereinbarung sei als Umstand anzusehen, der nach Art. 37 EMRK die Streichung der Beschwerde aus dem Register des GH rechtfertige.

Da dem GH der Abschluss des Übereinkommens vom 9.1.2004, das die Zahlung von je USD 1.000.000,– an die Familien der 170 Opfer des Anschlags vorsieht, erst nach Erhebung der Beschwerde bekannt wurde, ist vorerst zu klären, ob die Beschwerde aufgrund dieser neuen Tatsache nach Art. 37 EMRK aus dem Register zu streichen ist.

a) Zur Anwendung von Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK:

Die Regierung scheint aus der Vereinbarung vom 9.1.2004 ableiten zu wollen, dass die Bf. zugestimmt haben, von dem Verfahren vor dem GH Abstand zu nehmen und daher iSv. Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK nicht beabsichtigen würden, ihre Beschwerde weiterzuverfolgen. Es ist richtig, dass die Streichung einer Beschwerde aus dem Register gerechtfertigt sein kann, wenn der Bf. das Verfahren nicht weiter verfolgt, doch ist ein solcher Verzicht nur gültig, wenn er unmissverständlich ist. Die Bf. haben in der Vereinbarung erklärt, feindselige Handlungen und Streitigkeiten gegen Libyen, libysche Bürger oder libysche Rechtspersönlichkeiten zu unterlassen. Diese Formulierung bezieht sich eindeutig nicht auf das Verfahren vor dem GH, da dieses gegen Frankreich gerichtet ist. Überdies hat die ZweitBf. die entsprechende Verzichtserklärung noch nicht abgegeben und sich daher – selbst unter der Annahme, dass diese sich auch auf das Verfahren vor dem GH erstrecken würde – nicht in dieser Form gebunden.

Da die Bf. ausdrücklich erklärt haben, die Beschwerde weiterzuverfolgen, kommt ihre Streichung aus dem Register nach Art. 37 Abs. 1 lit. a EMRK angesichts dieser Feststellungen nicht in Frage.

b) Zur Anwendung von Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK:

Um festzustellen, ob die Streitfrage iSv. Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK einer Lösung zugeführt worden ist, muss erstens geprüft werden, ob die in Beschwerde gezogenen Umstände nach wie vor bestehen und ob zweitens die Auswirkungen einer möglichen Verletzung der Konvention durch diese Umstände beseitigt wurden.

Der GH stellt vorerst klar, dass die in Rede stehende Streitigkeit die Auseinandersetzung zwischen den Bf. und Frankreich ist, die im Kern die von den Bf. behauptete Rechtsverweigerung betrifft. Sie beschwerten sich in erster Linie über eine Verletzung des Rechts der Angehörigen der Opfer des Anschlags vom 19.9.1989 auf Zugang zu einem Gericht, um die Verantwortlichkeit von Oberst Gaddafi festzustellen und gegebenenfalls seine Verurteilung zu Schadenersatz zu erlangen. Die fragliche Vereinbarung wurde nach dem Urteil des Cour de cassation abgeschlossen, obwohl die behauptete Konventionsverletzung das direkte Resultat dieses Urteils war. Die Vereinbarung, an der Frankreich nicht beteiligt ist, zielt nicht darauf ab, den Bf. den Zugang zu den französischen Gerichten zu eröffnen. Es scheint daher, dass die wesentlichen Aspekte der Beschwerde trotz der Vereinbarung vom 9.1.2004 weiterhin bestehen, was grundsätzlich zur Schlussfolgerung ausreicht, die Streitigkeit sei nicht iSv. Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK einer Lösung zugeführt worden.

Außerdem sieht die Vereinbarung keine Wiedergutmachung für die Konsequenzen vor, die aus einer möglichen Verletzung der EMRK durch diese Umstände erwachsen könnten. Selbst unter der Annahme, dass die den Familien der Opfer zugesprochenen Summen dem Ausgleich jener Nachteile dienten, für welche die Bf. Entschädigung vor den französischen Gerichten verlangten, und dass die Vereinbarung dem Zweck der Schadenersatzklage voll entsprach (nämlich die Verantwortlichen zu identifizieren und eine Entschädigung zu erlangen), ist ein solcher Nachteil zumindest teilweise von jenen Nachteilen zu unterscheiden, die aus der Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht resultieren können.

Da die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, kann die Beschwerde nicht nach Art. 37 Abs. 1 lit. b EMRK aus dem Register gestrichen werden.

c) Zur Anwendung von Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK:

Für die Entscheidung, ob die Beschwerde nach Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK aus dem Register zu streichen ist, muss der GH prüfen, ob die Umstände Grund zu der Annahme geben, dass eine weitere Prüfung der Beschwerde aus anderen Gründen nicht gerechtfertigt ist. Wie aus dieser Bestimmung klar hervorgeht, hat der GH ein weites Ermessen bei der Feststellung von Gründen, auf die eine Streichung der Beschwerde gestützt werden kann.

Der GH bezweifelt nicht, dass das Zustandekommen der Vereinbarung vom 9.1.2004, wie die Regierung behauptet, zum großen Teil auf ihre diplomatische Intervention zurückzuführen ist. Die Regierung hat durch die Depositenbank, die Partei der Vereinbarung ist, auch Ressourcen zur Verfügung gestellt, um die Auszahlung der Entschädigungen zu garantieren und zu erleichtern.

Die Vereinbarung entspricht nach Meinung des GH den Interessen der Angehörigen der Opfer. Diese Ansicht wird bestätigt durch die Tatsache, dass die ihre Interessen vertretenden Vereinigungen – einschließlich der ErstBf. – Vertragsparteien der Vereinbarung sind. Sie sieht die Zahlung beträchtlicher Summen vor, die von einigen der Betroffenen bereits angenommen wurden. Auch wenn die ZweitBf. sich bislang weigerte, die für die Auszahlung geforderte Verzichtserklärung zu unterschreiben, ist diese Summe weiterhin für sie hinterlegt und wie ihr Anwalt bekannt gegeben hat, wird sie nach der Entscheidung des GH über ihre weitere Vorgehensweise entscheiden. Auch die Logik der Vereinbarung vom 9.1.2004 muss berücksichtigt werden. Sie sieht eine Zahlung der Entschädigungen vor, wenn im Gegenzug die Familien der Opfer auf ihr Recht verzichten, vor den französischen Gerichten Klagen gegen libysche Bürger wegen des Anschlags vom 19.9.1989 einzubringen. Der GH sieht einen gewissen Widerspruch im Verhalten der ErstBf., die, obwohl sie Vertragspartei einer derart formulierten Vereinbarung ist, weiterhin wünscht, der GH möge Beschwerden prüfen, mit denen die fehlende Möglichkeit der Angehörigen der Opfer geltend gemacht werden, Zugang zu solchen Verfahren zu bekommen.

Der GH stellt weiters fest, dass nach dem Anschlag ein Strafverfahren in Frankreich durchgeführt wurde, das mit der Verurteilung von sechs Personen zu lebenslanger Haft und zu Schadenersatz für den immateriellen Schaden der Familien der Opfer endete. In der Verhandlung vor der Großen Kammer gab der Anwalt der Bf. erstmals an, dass in diesem Zusammenhang tatsächlich verschiedene Summen gezahlt wurden, unter anderem auch an die ZweitBf. und ihre Familie. Alles in allem veranlassen der Abschluss der Vereinbarung vom 9.1.2004, dessen Wortlaut und die Tatsache, dass die ZweitBf. ein Urteil über die Verantwortlichkeit von sechs libyschen Beamten erlangt hat, den GH zu der Schlussfolgerung, dass eine Prüfung der Beschwerde iSv. Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK nicht länger gerechtfertigt ist.

d) Abschließende Überlegungen:

Der GH stellt abschließend fest, dass eine Fortsetzung der Prüfung der Beschwerde auch aus keinem anderen Grund zur Achtung der Menschenrechte erforderlich ist.

Die Beschwerde wird daher aus dem Register gestrichen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Pisano/I v. 27.7.2000 (Große Kammer).

Fogarty/GB v. 21.11.2001, EuGRZ 2002, 411.

Al-Adsani/GB v. 21.11.2001, NL 2001, 247; EuGRZ 2002, 403.

Ohlen/DK v. 24.2.2005.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 4.10.2006, Bsw. 76642/01, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 223) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_5/SOS_Attentats.pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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