LG St. Pölten 7R137/06m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.09.2006
Kopf
Das Landesgericht St. Pölten hat durch den Vizepräsidenten HR Dr. Cutka (Vorsitzender) sowie die Richterinnen Dr. Bellingrath-Türscherl und Dr. Jungblut in der Konkurssache des Schuldners Bernhard T*****, *****, 3002 *****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, RA GmbH, Mag. Gerhard Stauder, Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwälte in 1070 Wien, über den Rekurs des Schuldners gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 29.8.2006, GZ 4 S 5/06g-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird n i c h t F o l g e gegeben. Der Revisionsrekurs ist j e d e n f a l l s
u n z u l ä s s i g .
Begründung
Begründung:
Der Gemeinschuldner stellte einen Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, Annahme eines Zahlungsplans und Durchführung des Abschöpfungsverfahrens mit Restschuldbefreiung. Hiezu führte er aus, dass er derzeit als Angestellter ein monatliches Nettoeinkommen von € 645,34, und seit Juni 2006 aus einer Unterrichtstätigkeit weitere € 300,-- monatlich netto beziehe. Der Antragsteller ist in zweiter Ehe verheiratet und hat eine Sorgepflicht gegenüber einem 1988 aus erster Ehe geborenen Sohn. Die Verschuldung des Gemeinschuldners resultiere aus einer früheren Unternehmertätigkeit. Er habe ein nicht protokolliertes Einzelunternehmen mit dem Gegenstand der Gas-, Wasser-, Heizung- und Lüftungsinstallation geführt. Es seien u.a. Schlussrechnungen von Kunden schikanös beanstandet und nur vereinzelt ohne Abstriche und Einbehalte bezahlt worden. Im Vermögensverzeichnis wurde zu Punkt 3. A) „Forderung des Schuldners“ angegeben, dass aus der langjährigen selbständigen Tätigkeit des Antragstellers einige offene Rechnungsforderungen bestehen, diese jedoch von Kunden bestritten seien und mangels hinreichender Erfolgsaussicht infolge schwieriger Beweislage nicht durch Klage verfolgt worden seien. Darüber hinaus verfügt der Gemeinschuldner über einen Bausparvertrag, ansonsten über kein weiteres Vermögen. Bernhard T***** ist mit Schulden in Höhe von € 273.000,-- bei 29 Gläubigern belastet. In den Gehaltsbestätigungen für die Monate Mai und Juni 2006 wird das Nettogehalt mit € 645,34 bezeichnet und jeweils Provisionen in Höhe von rund € 400,-- angegeben. Der Gemeinschuldner beantragte die Überlassung der Eigenverwaltung und von der Bestellung eines Masseverwalters Abstand zu nehmen. Mit dem angefochtenen Beschluss eröffnete das Erstgericht das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Antragstellers. Darüber hinaus wurde ihm die Eigenverwaltung entzogen und Mag. Volker L *****, Rechtsanwalt in St. Pölten, zum Masseverwalter bestellt. Die allgemeine Prüfungstagsatzung wurde für den 28.11.2006 anberaumt. Gegen die Bestellung des Masseverwalters und Entziehung der Eigenverwaltung richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Gemeinschuldners mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Überlassung der Eigenverwaltung, hilfsweise auf Aufhebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung nach Einvernahme des Antragstellers.
Dem Rekurs kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 186 Abs. 2 KO hat das Gericht dem Schuldner die Eigenverwaltung zu entziehen und einen Masseverwalter zu bestellen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners, insbesondere wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten nicht überschaubar sind, oder Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, oder der Schuldner nicht ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt hat. Im vorliegenden Verfahren wurde vom Antragsteller vorgebracht, dass einige offene Rechnungsforderungen von Kunden bestritten und mangels hinreichender Erfolgsaussicht infolge schwieriger Beweislage nicht durch Klage verfolgt worden seien. Es lässt sich aus dem bisherigen Akteninhalt allerdings nicht erheben, in welcher Höhe offene Forderungen und aus welchen Jahren diese Forderungen aushaften. Da allgemein bei einem Konkurs, bei dem die Verbindlichkeiten aus einer früheren Unternehmertätigkeit des Schuldners entstanden sind, ein strengerer Maßstab an die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse und an die Voraussetzungen der Eigenverwaltung anzulegen ist, rechtfertigt in diesem Verfahren die Schuldenhöhe und die Anzahl der Gläubiger bereits die Entziehung der Eigenverwaltung (Mohr, KO10, § 186 KO, E. 9 ff). In der Rechtsprechung, so auch vom Rekursgericht, wurde mehrmals die Rechtsansicht vertreten, dass vor Fassung eines Beschlusses über die Entziehung der Eigenverwaltung und der Bestellung eines Masseverwalters, das Gericht den Schuldner jedenfalls einzuvernehmen hat (Mohr, KO10, § 186 KO, E. 7 mwV; Mohr in Konecny-Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 186 KO, Rz 9). Der erkennende Senat hält an diesem grundsätzlichen Gebot der Einvernahme aus folgenden Gründen nicht fest: Grundsätzlich ist der Schuldner gemäß §§ 183, 185 KO verpflichtet, seine Vermögensverhältnisse präzise und detailliert darzustellen. Sind diese Angaben des Schuldners vollständig und überschaubar, wird die Entziehung der Eigenverwaltung gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 KO nicht erforderlich sein. Ergeben sich jedoch aus den vollständigen Angaben des Schuldners zu seinen Vermögensverhältnissen Unklarheiten, so kann das Gericht Erhebungen anstellen oder Verbesserungsaufträge erteilen. Hier ist jedoch zu beachten, dass gemäß §§ 69, 70 KO der Konkurs sofort (im Falle des Antrags des Schuldners) oder unverzüglich (im Falle des Antrags eines Gläubigers) zu eröffnen ist. Jedenfalls ist eine möglichst rasche Konkurseröffnung anzustreben, die einer umfangreichen Erhebung oder einem Verbesserungsverfahren entgegensteht. Lassen sich jene Umstände, die das Konkursgericht trotz eines vollständigen Vermögensverhältnisses für aufklärungsbedürftig hält, nicht durch einfache Erhebungen oder einen einfachen Verbesserungsauftrag aufklären, so ist nach Ansicht des Rekursgerichtes vom Vorliegen unüberschaubarer Vermögensverhältnisse (wenngleich auch möglicherweise nur in einigen Details) auszugehen und die Eigenverwaltung zu entziehen. Es wird bei der Frage der Notwendigkeit der Einvernahme des Schuldners darauf abzustellen sein, welcher Art die zu klärenden Umstände sind. Für das generelle Gebot der Einvernahme des Schuldners vor Entziehung der Eigenverwaltung bleibt dann kein Raum, wenn aus seinem vollständigen Vermögensverhältnis Sachverhalte oder Rechtsfragen hervortreten, die lediglich durch umfangreiche Erhebungen geklärt werden können. Darauf im Eröffnungsverfahren einzugehen, steht dem eindeutigen Gebot einer raschen Konkurseröffnung entgegen. Eine fundierte Aufklärung kann erst im Hauptverfahren unter Beiziehung eines Masseverwalters erfolgen (vgl. hiezu auch Kodek in ZIK 2005/221). Im vorliegenden Verfahren wurde vom Schuldner in seinem Vermögensverzeichnis darauf verwiesen, dass Rechnungsforderungen aus der früheren Unternehmertätigkeit unberichtigt aushaften, diese jedoch infolge schwieriger Beweislage nicht gerichtlich geltend gemacht wurden. Die frühere Unternehmertätigkeit des Schuldners beeinflusst daher im vorliegenden Verfahren die Vermögensverhältnisse des Rekurswerbers, da Geschäftsforderungen des Gemeinschuldners in die Konkursmasse miteinzubeziehen wären. Ergeben sich bei einem Konkurs Auswirkungen aus einer früheren Unternehmertätigkeit, so ist allgemein ein strenger Maßstab an die Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse und an die Voraussetzungen der Eigenverwaltung anzulegen. Es kommt wesentlich darauf an, dass der Gemeinschuldner durch die Eigenverwaltung nicht überfordert wird. Der Schuldner muss in der Lage sein, die sonst den Masseverwalter treffende Aufgabe zu bewältigen, die Konkursmasse zu ermitteln und die Schulden festzustellen (Mohr, KO10, § 186 KO, E. 11 und 12). Gerade der Umstand, dass die Konkursmasse durch allenfalls hereinzubringende Geschäftsforderungen des Schuldners beeinflusst wird, bekräftigt die vom Erstgericht angenommene Unüberschaubarkeit der Vermögensverhältnisse und rechtfertigt die Entziehung der Eigenverwaltung. Nachdem es sich bei diesen Umständen um solche handelt, die nur durch umfassende Erhebungen geklärt werden können, ist von der Einvernahme des Gemeinschuldners vor Entziehung der Eigenverwaltung Abstand zu nehmen. Der Rekurs erweist sich daher im Ergebnis als nicht berechtigt. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 171 KO, § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.