Testo completo
OGH 12Os42/06b
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.09.2006
Kopf
Beschluss
In der Strafsache gegen Samedin M***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 erster, vierter Fall und 15 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen, AZ 4 Hv 183/05d des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, wird die Ausfertigung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 1. Juni 2006, GZ 12 Os 42/06b-6, dahingehend berichtigt, dass auf Seite 10 vorletzter Absatz der erste Satz zu lauten hat:
Spruch
Die Wegnahme eines Sparbuches (Faktum C IV) ist nur dann als Vergehen der Urkundenunterdrückung zu qualifizieren, wenn dieses mit einem Losungswort gesichert ist (vgl Fabrizy StGB9 § 127 Rz 4).
Begründung:
Begründung
Die offensichtlich irrtümlich verkürzt zu Stande gekommene Formulierung eines Teiles des oben angeführten Satzes war in sinngemäßer Anwendung des § 270 Abs 3 StPO in der Ausfertigung zu berichtigen.