OGH 12Os77/06z

12Os77/06zTribunale superiore21 set 2006

Testo completo

OGH 12Os77/06z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Denk als Schriftführer, in der Strafsache gegen Helga H***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 4. Mai 2006, GZ 35 Hv 33/06g-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte des Verbrechens (richtig: mehrerer Verbrechen) nach § 28 Abs 2 (ergänze: vierter Fall) und Abs 3 erster Fall SMG (A), des Vergehens nach § 28 Abs 1 SMG (B), des Vergehens (richtig: der Vergehen) nach § 27 Abs 1 (ergänze: erster, zweiter und sechster Fall) SMG (C1 und 2) und des Vergehens nach § 27 (ergänze: Abs 1) Abs 2 Z 2 SMG (C3) schuldig erkannt.

Soweit im Nichtigkeitsverfahren von Relevanz hat sie

A) zu datumsmäßig größtenteils nicht mehr exakt feststellbaren

Zeitpunkten zwischen 2004 und 9. Jänner 2006 in Lechaschau den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich 500 Gramm an Cannabisprodukten mit einem Reinheitsgehalt von 8 % THC, durch gewerbsmäßigen Verkauf an die abgesondert verfolgten Stefan K*****, Martin S*****, Bojan D*****, Michael R***** und Mirella Ka***** in Verkehr gesetzt. Der der Sache nach allein gegen diesen Schuldspruch aus Z 5 und 5a erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde inhaltlich des auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielenden Rechtsmittelantrages auch die übrigen Schuldsprüche erfasst, ist sie mangels näherer Substantiierung keiner sachlichen Erwiderung zugänglich und schon insoweit nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO). Der Zeuge S***** gab in der Hauptverhandlung am 4. Mai 2006 zunächst zu Protokoll, er habe das von der Angeklagten bezogene Haschisch immer über D***** und Ka***** erhalten, es stimme nicht, dass er persönlich bei der Angeklagten Suchtgift gekauft habe, korrigierte und präzisierte seine Aussage aber auf Vorhalt seiner Verantwortung vor der Polizei, wonach er zwei bis dreimal bei Helga H***** gewesen sei „und selber etwas gekauft" habe (S 293/I), dahin, dass „er zwei oder dreimal selbst hinfuhr sowie D***** 400 Gramm und Ka***** 200 Gramm insgesamt besorgt haben" (S 95 f/II).

Ein vom Erstgericht erörterter „Widerspruch" der Zeugendepositionen zum unmittelbaren Suchtgifterwerb von der Angeklagten liegt somit in Wahrheit gar nicht vor. Damit haben sämtliche dazu angestellten weitwendigen Beschwerdeüberlegungen (Z 5) auf sich zu beruhen. Soweit die Mängelrüge darüber hinaus einwendet, der Schöffensenat habe unerörtert gelassen, dass der Zeuge S***** von der Angeklagten lediglich 200 Gramm Cannabis gekauft habe, übergeht sie in verfälschender Verkürzung, dass sich diese Angabe bloß auf „heuer (2005)" bezog (S 293/I), insoweit sie Angaben des Zeugen, aus denen ableitbar wäre, dass D***** das in Rede stehende Suchtgift in seinem Auftrag von der Angeklagten gekauft hat, vermisst, ist sie auf dessen vom Schöffengericht mängelfrei als tragfähig gewertete Tatschilderungen (US 8 f) hinzuweisen.

Da auch die das Vorbringen der Mängelrüge wiederholende und abermals auf vermeintliche Widersprüche in den mit dem Zeugen S***** aufgenommenen Protokollen abstellende Tatsachenrüge erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen nicht zu erwecken vermag, war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.

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