OGH 11Os76/06w

11Os76/06wTribunale superiore19 set 2006

Testo completo

OGH 11Os76/06w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. September 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bussek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ayhan C***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 20. April 2006, GZ 032 Hv 29/06a-16, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er Michaela Sch***** durch die wiederholte Aufforderung, sie möge ihm „einen blasen" und „an ihm herumspielen", wobei er sie an den Oberarmen packte und gewaltsam zu dem von ihm gelenkten Taxi zerrte, ihr dabei teilweise den Mund zuhielt, sie sodann mit dem Taxi verfolgte, mit diesem an den Beinen berührte und gegen einen Zaun drängte und auch während diesen Gewaltanwendungen äußerte, dass sie still sein solle, sonst werde ihr etwas passieren, zur Vornahme eines Oral- sowie eines Handverkehrs zu nötigen versucht. Die dagegen aus Z 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), die angefochtene Entscheidung übergehe die sinngemäße Aussage der Zeugin Michaela Sch*****, der Beschwerdeführer habe von ihr abgelassen, obwohl er ihr körperlich überlegen gewesen sei (S 119 iVm S 69 f und 75), ignoriert - im Übrigen im Widerspruch zu den folgenden Beschwerdeausführungen - die diesbezügliche Urteilspassage (US 12).

Entgegen der Rüge ist die Urteilsannahme mangelnder Freiwilligkeit der Abstandnahme von der Tatvollendung (US 6) sehr wohl durch Verfahrensergebnisse, nämlich die Angaben der Zeugin Sch***** über deren durch permanente laute Schreie unterstützte heftige Gegenwehr (S 119 iVm S 69 f, 73, 75) gedeckt, was das Erstgericht aktenkonform festhält (US 7 iVm US 11).

Der Beschwerde zuwider gibt die angefochtene Entscheidung die Depositionen der Genannten zur Beendigung der Angriffe des Beschwerdeführers keineswegs inkomplett wieder (s insbes US 5 und 6 iVm US 12).

Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass die Rüge die Angaben der Zeugin Sch***** zum Ende der Nötigungshandlung ihrerseits nur rudimentär und solcherart sinnentstellt referiert. Insbesonders übergeht sie diesbezüglich die Aussage, wonach der Beschwerdeführer die Angriffshandlungen nach dem erstmaligen Ablassen fortgesetzt hat (S 69, 73) und die endgültige Abstandnahme nach Ansicht der Zeugin auf deren Schreie zurückzuführen sei (S 75).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die Feststellungen zur behaupteten Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch reklamiert, erschöpft sich in der Negierung der gegenteiligen Urteilskonstatierungen (US 6) und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO - ebenso wie die (unausgeführt gebliebene) im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Schuldberufung - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO). Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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