OGH 3Ob190/06x

3Ob190/06xTribunale superiore13 set 2006

Testo completo

OGH 3Ob190/06x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Dr. Prückner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** (vormals L***** Aktiengesellschaft, ), vertreten durch Dr. Wolfgang Riha, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Herbert R, derzeit unbekannten Aufenthalts, vertreten durch Dr. Hans Robicsek, Rechtsanwalt in Wien als Kurator, wegen 10.000 EUR sA, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der Gläubigerin W*****, vertreten durch Mag. Thomas Lechner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Juni 2006, GZ 47 R 169/06k-53, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 28. November 2005, GZ 13 E 33/04v-43, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Exekutionsobjekte - Miteigentumsanteile an einer Wiener Liegenschaft jeweils verbunden mit Wohnungseigentum an bestimmten Einheiten - wurden mit Beschluss vom 22. April 2005 einem bestimmten Erwerber um das Meistbot von 31.352,50 EUR zugeschlagen. Mit Beschluss vom 31. Mai 2005 nahm das Erstgericht das Überbot einer Liegenschaftsverwertungs Gesellschaft mbH von 42.000 EUR an und erteilte der Überbieterin sodann mit Beschluss vom 21. Juni 2005 rechtskräftig den Zuschlag.

Mit Beschluss vom 28. November 2005 verteilte das Erstgericht „das Meistbot für die ... um das Überbot von 42.000 EUR zugeschlagenen Liegenschaftsanteile".

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss zur Gänze und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Der „außerordentliche" Revisionsrekurs einer Gläubigerin ist unzulässig.

Die Revisionsrekurswerberin verficht den Standpunkt, ihr Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof sei deshalb nicht jedenfalls unzulässig, weil „gemäß § 239/3 EO ... die vom Rekursgericht angezogene Bestimmung im vorliegenden Fall nicht anzuwenden" sei. Sie übersieht indes, dass § 239 Abs 3 EO aF, wonach ein Revisionsrekurs gegen die Erledigung eines Rekurses gegen einen Verteilungsbeschluss nicht deshalb unzulässig war, weil die zweite Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hatte, gemäß Art I Z 94 lit e der EO-Novelle 2000 BGBl I 2000/59 aufgehoben wurde.

Der gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO absolut unzulässige Revisionsrekurs ist somit zurückzuweisen.

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