OGH 7Nc16/06x

7Nc16/06xTribunale superiore11 set 2006

Testo completo

OGH 7Nc16/06x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.09.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, , vertreten durch Mag. Max Verdino und Mag. Gernot Funder, Rechtsanwälte in St. Veit an der Glan, gegen die beklagte Partei B GmbH Co KG, *****, vertreten durch Graff Nestl Baurecht Zorn Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 17.807,24 sA, über den Antrag der klagenden Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Delegierung der Rechtssache vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien an das Landesgericht Klagenfurt wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Klägerin begehrt mit ihrer zunächst beim Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage den Zuspruch von EUR 17.807,24 sA aus dem Titel des Schadenersatzes mit der wesentlichen Begründung, von der Beklagten hinsichtlich der Sanierung von Pflasterarbeiten falsch beraten worden zu sein.

Die Beklagte, die unter anderem Verjährung des Klagsanspruches einwendete, erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit, worauf die Klägerin die Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien beantragte. Das Landesgericht Klagenfurt erklärte sich für örtlich unzuständig und gab dem Überweisungsantrag statt.

In weiterer Folge beantragte die Klägerin, die Rechtssache an das Landesgericht Klagenfurt (zurückzu-)delegieren. Dies sei im Sinne des § 31 JN zweckmäßig, da sich auch „die persönlich involvierten Zeugen der Beklagten" in Kärnten aufhielten. In Kärnten werde auch ein Ortsaugenschein durchzuführen und es werde ein aus Kärnten kommender Sachverständiger zu bestellen sein.

Die Beklagte sprach sich gegen die Delegierung aus. Im Hinblick auf ihre Verjährungseinrede erübrigten sich ein Ortsaugenschein und die Beiziehung eines Sachverständigen. Da zwei von ihr beantragte Zeugen in Wien wohnten, sei die Delegierung nicht zweckmäßig. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legt die Akten zur Entscheidung über den Delegierungsantrag mit der Äußerung vor, die Zweckmäßigkeit der Delegierung sei anzunehmen. Zwar sei die Verjährung des Klagsanspruches nicht ausgeschlossen, zumal aus den vorgelegten Urkunden hervorgehe, dass bereits im Jahr 2000 zwischen den Streitteilen über die behaupteten Schäden korrespondiert, die Klage aber erst am 20. 4. 2006 eingebracht worden sei. Sollte dem Verjährungseinwand aber kein Erfolg beschieden sein, könnten sich ein Ortsaugenschein am Bauwerk (in Kärnten) sowie die Beiziehung eines Sachverständigen als geboten herausstellen. Ein Großteil der allenfalls zu vernehmenden Zeugen scheine in Kärnten wohnhaft zu sein.

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Gemäß § 31 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre soll eine Delegierung aber nur den Ausnahmefall darstellen; wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider Parteien lösen lässt und eine Partei der Delegation widersprochen hat, so ist diese abzulehnen (10 Nc 13/05a uva; Ballon in Fasching/Konecny2 I § 31 JN Rz 6 mwN). Im vorliegenden Fall lässt sich die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig bejahen, weil derzeit nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob die Durchführung eines Sachverständigenbeweises und die Vornahme eines Ortsaugenscheines erforderlich sein werden. Diese Beweisaufnahmen sowie ein Großteil der beantragten Zeugeneinvernahmen sind nämlich zur Klärung der Verjährungsfrage nicht notwendig. Der Widerspruch der Beklagten gegen die Delegierung ist somit beachtlich. Es ist daher von der gerichtlichen Zuständigkeitsordnung nicht abzugehen.

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