OGH 9ObA81/06m

9ObA81/06mTribunale superiore11 ago 2006

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5724/11/06 = ARD 5724/13/06 XPUBLEND

Testo completo

OGH 9ObA81/06m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Helmut Szongott und Herbert Bernold in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter Z*****, vertreten durch Dr. Manfred Schiffner und Mag. Werner Diebald, Rechtsanwälte in Köflach, gegen die beklagte Partei Peter S*****, vertreten durch Mag. Klaus Rieger, Rechtsanwalt in Bärnbach, sowie die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei F***** GmbH, ***** vertreten durch Scherbaum/Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, wegen EUR 30.200 sA und Feststellung (Streitwert EUR 5.000), infolge außerordentlicher Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Mai 2006, GZ 8 Ra 30/06b-37, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

A) Zur Revision des Beklagten:

Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das Berufungsgericht dessen Haftung keineswegs allein auf den Wortlaut der Betriebsvorschrift für Autohebebühnen gestützt, sondern diesem vielmehr ganz allgemein vorgeworfen, die Hebebühne bedient zu haben, ohne sich zuvor auf geeignete Art davon zu überzeugen, dass sich der mit ihm gemeinsam arbeitende Kläger nicht im Fahrzeug befinde. Die allgemeinen Sorgfaltsanforderungen werden durch konkrete Bedienungsvorschriften für bestimmte technische Geräte nicht außer Kraft gesetzt. Nach dem festgestellten Sachverhalt bestand für den Beklagten keinerlei Anlass zur Annahme, dass sich der Kläger von der (unter gewissem Zeitdruck durchzuführenden) Arbeit entfernt haben könnte, sodass er damit rechnen musste, dass sich dieser im Fahrzeug befindet. Er wäre daher gehalten gewesen, sich entweder durch genaues Nachsehen im Inneren des Fahrzeugs oder aber durch vernehmliches Rufen davon zu überzeugen, dass einem (hydraulischen) Anheben des Fahrzeugs nichts im Wege steht. Dass er dies unterlassen und deshalb den Sturz des Klägers verursacht hat, hat ihm das Berufungsgericht zutreffend als haftungsbegründendes Verschulden zur Last gelegt. Von einem allein „schicksalshaften Vorgang" kann keine Rede sein.

B) Zur Revision des Klägers:

1. Soweit sich der Kläger im Zusammenhang mit der Negativfeststellung über die genaue Arbeitseinteilung bzw die konkreten Anweisungen an den Beklagten mit der Frage der Beweislastverteilung auseinandersetzt und insoweit dem Berufungsgericht eine verfehlte Rechtsansicht vorwirft, ist ihm nicht zu folgen. Der Kläger als erfahrener Mechaniker, dem der Beklagte als Lehrling bei der Arbeit unterstellt war, wäre jedenfalls gehalten gewesen, dem Beklagten klare Anweisungen über den Arbeitsablauf und insbesondere die von diesem zu verrichtenden Arbeitsschritte zu erteilen. Beruft er sich nun - wie im vorliegenden Fall - darauf, dass er diese Verpflichtung eingehalten habe, hat er den Beweis darüber zu führen. Da ihm ein solcher Beweis nicht gelungen ist, ist er so zu behandeln, als hätte er keine klaren bzw sachgerechten Anweisungen erteilt und den Beklagten nicht darüber informiert, dass er sich zu Reparaturarbeiten ins Wageninnere begibt. Da nach dem von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt nur feststeht, dass der Kläger dem Beklagten die Anweisung erteilt hat, mit dem Service anzufangen, ist dem Kläger vorzuwerfen, die Gefahrensituation durch unzureichende bzw unvollständige Anweisungen mit herbeigeführt zu haben.

2. Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass es für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens nicht von Bedeutung ist, ob ihm die Stellung eines „Aufsehers im Betrieb" im Sinne des § 333 Abs 4 ASVG zukam, die nur dann von Bedeutung wäre, wenn der Beklagte zu Schaden gekommen wäre. Unrichtig ist allerdings, dass das Berufungsgericht seine Mitverantwortlichkeit ausschließlich aus einer solchen Einordnung abgeleitet habe. Vielmehr hat es darauf hingewiesen, dass der Kläger die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung der Reparatur und die Koordination der einzelnen Arbeitsschritte getragen habe. Dies kann angesichts der Feststellungen über das Alter, die Berufserfahrung und den Arbeitsablauf auch nicht zweifelhaft sein, steht doch fest, dass der Beklagte als Lehrling im ersten Lehrjahr dem (erfahrenen) Kläger zur gemeinsamen Arbeit „zugeteilt" war.

3. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nicht nur den Umstand, dass er keine ausreichenden Arbeitsanweisungen erteilt hat, als seine Mitverantwortlichkeit begründend vorgeworfen, sondern ein Mitverschulden darüber hinaus darin gesehen, dass er das auf der Hebebühne stehende Fahrzeug nicht verlassen hätte dürfen, ohne zuvor zu überprüfen, ob es sich noch in Bodennähe befindet, zumal er den Beklagten im Hinblick auf den nahen Dienstschluss aufgefordert hatte, „Gas zu geben". Dem hält der Kläger in seiner Revision zu Unrecht entgegen, dass der Beklagte einen derartigen Vorwurf im Verfahren erster Instanz nicht erhoben habe. Tatsächlich haben sowohl der Beklagte als auch die Nebenintervenientin eine derartige Behauptung zur Darlegung des Eigen- bzw Mitverschuldens des Klägers aufgestellt. Wenn nun das Berufungsgericht die Auffassung vertreten hat, der Kläger hätte unter den dargestellten Umständen nicht ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, dass sich das Fahrzeug noch in der ursprünglichen Position befunden hat, kann darin eine bedenkliche Fehlbeurteilung nicht erblickt werden.

4. Soweit der Kläger schließlich bestimmte Feststellungen vermisst, die seiner Ansicht nach geeignet wären, ein für ihn günstigeres Prozessergebnis herbeizuführen, übersieht er, dass er entsprechendes Prozessvorbringen in erster Instanz nicht erstattet hat; der Verweis auf den Inhalt seiner Parteienvernehmung erst im Rechtsmitttelverfahren kann ein konkretes Tatsachenvorbringen nicht ersetzen.

Dass der Kläger bei der Nebenintervenientin als Geselle beschäftigt war, ist ohnehin unstrittig, für die Lösung der Rechtsfrage aber auch nicht von Bedeutung.

5. Der Kläger vertritt in seiner Revision (weiterhin) die Auffassung, ihm sei nicht das geringste Mitverschulden vorzuwerfen. In der Behauptung des alleinigen Verschuldens des Schädigers und der Leugnung eigenen Mitverschuldens liegt zwar implizit auch die Bekämpfung der vom Berufungsgericht vorgenommenen Schadensteilung unter Gewichtung des beiderseitigen Fehlverhaltens. Da der Kläger aber nicht ausführt, aus welchen konkreten Erwägungen - unter der Prämisse beiderseitiger Vorwerfbarkeit - die vom Berufungsgericht für richtig erachtete Verschuldensteilung unrichtig ist und in welcher Weise eine seiner Ansicht nach zutreffende Gewichtung vorzunehmen gewesen wäre, legt er insoweit keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar. Schon gar nicht behauptet der Kläger, das Berufungsgericht habe den ihm bei der Verschuldens- bzw Mitverschuldensgewichtung zukommenden Ermessensspielraum in unvertretbarer Weise überschritten. Eine erhebliche Rechtsfrage zeigt er somit auch in diesem Zusammenhang nicht auf, was aber Voraussetzung für die Revisionszulässigkeit wäre (vgl nur Zechner in Fasching² § 502 ZPO Rz 10 f mit Judikaturnachweisen). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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