OGH 9Nc15/06i

9Nc15/06iTribunale superiore8 ago 2006

Testo completo

OGH 9Nc15/06i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf als weitere Richter in der beim Landesgericht Feldkirch zu AZ 35 Cga 91/06p anhängigen Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dietmar M*****-GmbH, , vertreten durch Vogl Rechtsanwalt GmbH in Feldkirch, gegen die beklagte Partei Erich R, vertreten durch Haßlinger Haßlinger Planinc Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, wegen EUR 7.000 sA und Unterlassung (Streitwert EUR 200), über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht bestimmt.

Begründung

Begründung:

Der Beklagte war bei der Klägerin ab 7. 3. 2005 als „Zweigstellenleiter-Südsteiermark" angestellt. Sein Arbeitsvertrag enthielt in Pkt 10. eine durch Konventionalstrafe besicherte Konkurrenzklausel für den Zeitraum eines Jahrs ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Arbeitskräfteüberlassung von Kfz-Lenkern an Beschäftigerbetriebe. Das Arbeitsverhältnis des Beklagten wurde zum 31. 10. 2005 einvernehmlich aufgelöst.

Dem Verfahren liegt eine beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht eingebrachte Klage zugrunde, mit der die Klägerin geltend macht, dass der Beklagte nach einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses die vereinbarte Konkurrenzklausel dadurch verletzt habe, dass er der Klägerin in der Steiermark Kunden „ausgespannt" habe. Für jeden Fall der Verletzung der Konkurrenzklausel sei eine Konventionalstrafe von EUR 20.000 vereinbart worden. Die Klägerin begehre vorbehaltlich der Ausdehnung vorerst einen Betrag von EUR 7.000 sA. Da der Beklagte nach wie die Konkurrenzklausel verletze, habe die Klägerin auch ein rechtliches Interesse an der „Feststellung", dass der Beklagte bis zum Ablauf der Konkurrenzklausel per 31. 10. 2006 derartige Handlungen zu unterlassen habe.

Der Beklagte bestreitet die behauptete Verletzung der Konkurrenzklausel. Er sei arbeitslos gemeldet und gehe im Moment keiner Beschäftigung nach. Er sei mit keinem Kunden der Klägerin in Kontakt getreten.

Der Beklagte beantragt, die Sache gemäß § 31 JN an das Landesgericht für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgericht zu delegieren. Er begründet dies damit, dass vier der fünf von der Klägerin beantragten Zeugen und auch er selbst ihren Wohnsitz in der Steiermark haben. Es erscheine daher zweckmäßig, das Verfahren vor dem Landesgericht für ZRS Graz durchzuführen.

Die Klägerin spricht sich gegen die beantragte Delegierung aus. Der Geschäftsführer der Klägerin habe seinen Wohnsitz im Sprengel des Landesgerichts Feldkirch. Der fünfte Zeuge habe seinen Wohnsitz in der Nähe von Salzburg, halte sich aber häufig am Sitz der Klägerin auf. Es sei derzeit auch noch nicht abzusehen, ob die Vernehmung der Zeugen vor dem erkennenden Gericht oder im Rechtshilfeweg erfolgen werde. Kostengründe sprächen nicht für die Delegierung, wenn man die mögliche Ersparnis bei den eher „bescheidenen" Zeugengebühren den höheren Anwaltskosten infolge doppelten Einheitssatzes gegenüberstelle.

Das Erstgericht legt die Akten dem Obersten Gerichtshof mit dem Bemerken zur Entscheidung vor, dass die vom Beklagten beantragte Delegierung zweckmäßig erscheine.

Dem Delegierungsantrag ist stattzugeben.

Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung soll eine Delegierung nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden. Eine Delegierung kann daher nur dann erfolgen, wenn sich die Frage der Zweckmäßigkeit eindeutig lösen lässt (Mayr in Rechberger, ZPO² § 31 JN Rz 4). Hier ist im Hinblick darauf, dass vier der fünf von der Klägerin beantragten Zeugen und auch der Beklagte den Wohnsitz im Sprengel des LG für ZRS Graz haben, davon auszugehen, dass die beantragte Delegierung aller Voraussicht nach zu einer Erleichterung, Verkürzung und Verbilligung des Verfahrens führen wird. Angesichts des Beweisthemas wäre eine Vernehmung der Zeugen im Rechtshilfeweg der Wahrheitsfindung kaum förderlich. Der von der Klägerin angesprochene doppelte Einheitssatz (§ 23 Abs 5 RATG) fiele auch im Fall der Intervention des Klagevertreters bei den Rechtshilfevernehmungen an, wozu kommt, dass sich die Wohnsitze der vier genannten Zeugen in der Steiermark auf die Sprengel dreier Rechtshilfegerichte verteilen. Im Sprengel des angerufenen Landesgerichts Feldkirch hat lediglich der Geschäftsführer der Klägerin seinen Wohnsitz. Ein fünfter von der Klägerin beantragter Zeuge hat seinen Wohnsitz weder im Sprengel des angerufenen noch des zu delegierenden Gerichts. Zusammenfassend erscheint daher die Delegierung der Rechtssache im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und damit letztlich auch einer Gesamtkostenersparnis für beide Parteien zweckmäßig (Mayr aaO § 31 JN Rz 4 f).

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