OGH 1Nc56/06k (1Nc57/06g)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.07.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in den beim Landesgericht Leoben zu a) 6 Cg 11/05x und b) 6 Cg 120/04z anhängigen verbundenen Rechtssachen der klagenden Partei L***** Gesellschaft m. b. H., , vertreten durch Brunner, Kohlbacher Advokatur Gesellschaft m. b. H. in Graz, wider die beklagten Parteien 1) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, und 2) Kommerzialrat Heinz M, vertreten durch Kaan, Cronenberg Partner, Rechtsanwälte in Graz, wegen a) 15.633,43 EUR sA und Feststellung (Streitwert 2.000 EUR) und b) 15.633,43 EUR sA (beklagte Partei in diesem Verfahren lediglich der Bund), infolge Ablehnungs- und Delegierungsantrags der klagenden Partei, GZ 6 Cg 11/05x24, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
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Der Ablehnungsantrag wird, soweit er alle Richter des Oberlandesgerichts Graz betrifft, zurückgewiesen.
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Der Antrag, die Rechtssache „an ein sachlich zuständiges Gericht außerhalb des Sprengels des OLG Graz“ zu delegieren, wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
Die klagende Partei begehrte in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz eingebrachten Klage, die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 15.633,43 EUR zu verurteilen und weiters deren ungeteilte Haftung „für sämtliche kausale(n), zukünftige(n), derzeit noch nicht bekannte(n) Schäden“ aus dem zu 9 E 4762/02a des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Exekutionsgericht geführten Zwangsverwaltungsverfahren auszusprechen. Sie brachte im Kern vor, das Exekutionsgericht habe gegen sie als verpflichtete Partei ein Verwertungsverbot für ihr Hauptmietrecht an einem Grazer Bestandobjekt ausgesprochen und der betreibenden Partei „die Verwertung“ dieses Mietrechts durch Zwangsverwaltung bewilligt. Im Verwertungsverfahren seien das Exekutionsgericht und der als Zweitbeklagter in Anspruch genommene Zwangsverwalter - trotz wiederholter Hinweise der klagenden Partei auf Gefahr im Verzug - untätig geblieben. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz habe Fristsetzungsanträgen - auch der klagenden Partei - in unvertretbarer Weise nicht stattgegeben. Im Übrigen wurde bereits in der Klage die „Delegierung dieser Rechtssache“ an das Landesgericht Salzburg beantragt.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 17. 12. 2004 (5 Nc 19/04v) wurde „zur Behandlung der Klage“ das Landesgericht Leoben gemäß § 9 Abs 4 AHG als zuständig bestimmt. Mit Beschluss dieses Gerichts vom 6. 9. 2004 war zuvor bereits eine beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz gegen die Republik Österreich auf Leistung von 15.633,43 EUR sA eingebrachte Klage gemäß § 9 Abs 4 AHG an das Landesgericht Leoben delegiert worden (5 Nc 10/04w). Diese beiden - in Ansehung der Amtshaftung auf den gleichen Klagegrund gestützten - Verfahren wurden vom Landesgericht Leoben verbunden. Führendes Verfahren ist das erstgenannte (6 Cg 11/05x).
Mit Schriftsatz vom 4. 7. 2005 (ON 15) lehnte die klagende Partei den beim Landesgericht Leoben zuständigen Verhandlungsrichter ab. Sie beantragte ferner neuerlich die „Delegation der Rechtssache außerhalb des Sprengels des OLG Graz“ an das Landesgericht Salzburg und ergänzte ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 29. 7. 2005 (ON 19). Die beklagten Parteien sprachen sich gegen eine Delegierung der Rechtssache an ein außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz gelegenes Gericht aus.
In der Folge legte das Oberlandesgericht Graz den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor, weil die klagende Partei ihren Delegierungsantrag ausdrücklich auf diese Norm gestützt habe.
Der Oberste Gerichtshof wies den Delegierungsantrag mit Beschluss vom 7. 9. 2005 ab, weil der Ersatzanspruch nicht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz abgeleitet werde. Richterlichen Organen dieses Gerichts habe die klagende Partei kein Fehlverhalten vorgeworfen. Lediglich dann, wenn gerade diejenigen Richter des damaligen Exekutionsgerichts oder des diesem im Fristsetzungsverfahren übergeordneten Landesgerichts, deren Verhalten als Klagegrund geltend gemacht worden sei, seither zu Richtern des Oberlandesgerichts Graz ernannt worden wären, wäre der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt und die Rechtssache an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren. Ein solcher konkreter Ernennungsvorgang sei indes weder vom Kläger behauptet noch vom Oberlandesgericht Graz anlässlich der Aktenvorlage an den Obersten Gerichtshof berichtet worden (1 Nc 73/05h).
Mit Schriftsatz vom 7. 2. 2006 lehnte die klagende Partei „den Richter des LG Leoben Mag. Konstantin P*****“ sowie „alle Richter des Sprengels des BG Graz, des Sprengels des LG für ZRS Graz und des Sprengels des OLG Graz“ ab und beantragte die Delegierung „dieser Rechtssache an ein sachlich zuständiges Gericht außerhalb des Sprengels des OLG Graz“ (ON 24). Vorgebracht wurde, dass der nunmehr für die Erledigung der Amtshaftungsklagen und der Klage gegen den (ehemaligen) Zwangsverwalter zuständige Richter des Landesgerichts Leoben „in der schadensrelevanten Zeitspanne beim BG (für ZRS) Graz“ auch in den „Exekutionsabteilungen 11, 48, 49 und 51“ und somit „in unmittelbarer Nachbarschaft und Nahebeziehung zur schadensverursachenden Abteilung 9 E des BG Graz, jedenfalls aber in der organisatorischen Einheit des schadensverursachenden Bezirksgerichts“ als Richter tätig gewesen sei. Mittlerweile habe sich somit „genau jener Umstand verwirklicht, dass ein Richter jenes Gerichts, der zum Zeitpunkt der schadensverursachenden Entscheidung noch dazu in dieser Rechtssache tätig“ gewesen sei, über den Amtshaftungsanspruch entscheiden solle.
Mit Verfügung vom 17. 5. 2006 legte das Oberlandesgericht Graz die Akten neuerlich dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor und berichtete folgende „Änderung des Sachverhalts“ seit Ergehen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 7. 9. 2005 zu 1 Nc 73/05h:
Der im Verfahren 6 Cg 11/05x des Landesgerichts Leoben tätige Richter Mag. Konstantin P***** habe sich ebenso wie vier weitere Richter dieses Gerichtshofs für befangen erklärt. Der Richter des Landesgerichts Leoben Dr. R*****, der das Verfahren 6 Cg 11/05x vorher bearbeitet habe, sei mit Wirkung vom 1. 12. 2005 zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt worden. Er sei dort auch in der für Ablehnungssachen zuständigen Senatsabteilung 3 tätig. Der Richter Mag. Konstantin P***** sei als ehemaliger Richter des Bezirksgerichts Graz „als Urlaubsvertreter mit dem Anlassverfahren (9 E 3361/01v) für das vorliegende Amtshaftungsverfahren betraut“ gewesen. Im Fall einer Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG „wäre einer Entscheidung über die Ablehnung der Richter des Landesgerichtes Leoben der Boden entzogen“. Überdies habe die klagende Partei „sämtliche Richter des Oberlandesgerichtes Graz pauschal abgelehnt“.
Der die Richter des Oberlandesgerichts Graz betreffende Ablehnungsantrag und der neuerliche Delegierungsantrag sind unberechtigt.
1. Zum Ablehnungsantrag
Gemäß § 23 JN entscheidet über die Ablehnung von Richtern eines Gerichtshofs, der durch das Ausscheiden der abgelehnten Richter beschlussunfähig wäre, der übergeordnete Gerichtshof. Das gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - sämtliche Richter eines Gerichtshofs abgelehnt wurden (Ballon in Fasching² I § 23 JN Rz 2). Soweit daher der Ablehnungsantrag (auch) alle Richter des Oberlandesgerichts Graz erfasst, ist der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung berufen. Die Ablehnungswerberin behauptete indes gegen keinen einzigen dieser Richter einen bestimmten Ablehnungsgrund. Es handelt sich demnach um eine unbeachtliche - hier offenkundig rechtsmissbräuchlich ausgeübte - Pauschalablehnung (RIS-Justiz RS0045983, RS0046005, RS0046011; Ballon aaO § 19 JN Rz 7). Lediglich der nunmehrige Richter des Oberlandesgerichts Graz Dr. Michael R***** wäre in der vorliegenden Rechtssache von der Ausübung des Richteramts in Rechtsmittelverfahren gemäß § 20 Z 5 JN ausgeschlossen, wenn er die jeweils angefochtene Entscheidung als vormaliger Richter des Landesgerichts Leoben erlassen haben sollte.
2. Zum Delegierungsantrag
Die vom Oberlandesgericht Graz berichtete „Änderung des Sachverhalts“ seit Ergehen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 7. 9. 2005 zu 1 Nc 73/05h bewirkt nicht, dass nunmehr der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt und die Rechtssache vom Obersten Gerichtshof an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren wäre. Eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG hat zu erfolgen, wenn der Ersatzanspruch aus einem Verhalten richterlicher Organe eines unmittelbar oder im Instanzenzug zuständigen Oberlandesgerichts abgeleitet wird. Wie bereits im Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 7. 9. 2005 zu 1 Nc 73/05h erläutert wurde, läge diese Voraussetzung nur dann vor, wenn gerade jene richterlichen Organe des Exekutionsgerichts oder des diesem im Fristsetzungsverfahren übergeordneten Landesgerichts, deren Verhalten als Klagegegrund geltend gemacht wurde, seither zu Richtern des Oberlandesgerichts Graz ernannt worden wären. Dies ist aber nicht der Fall. Dass jener Richter des Landesgerichts Leoben, der einst für die Bearbeitung der verbundenen Rechtsstreitigkeiten zuständig war, zum Richter des Oberlandesgerichts Graz ernannt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang bedeutungslos, werden doch aus dessen Verhalten die erhobenen Ersatzansprüche nicht abgeleitet.
Sollte der die verbundenen Rechtsstreitigkeiten beim Landesgericht Leoben derzeit bearbeitende Richter einst als Urlaubsvertreter in jenem Exekutionsverfahren des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz tätig gewesen sein, das den geltend gemachten Amtshaftungansprüchen als Klagegrund dient, so wird das Oberlandesgericht Graz als übergeordnetes Gericht im Sinn des § 9 Abs 4 AHG zu beurteilen haben, ob die betroffenen Rechtssachen an ein anderes in seinem Sprengel gelegenes Landesgericht zu delegieren sein werden. Für diese Prüfung könnte von Bedeutung sein, dass der Richter Mag. Konstantin P***** gemäß § 20 Z 1 JN als potenziell Regresspflichtiger nach dem Amtshaftungsgesetz von der Ausübung des Richteramts in den Amtshaftungsverfahren ausgeschlossen wäre (Ballon aaO § 20 JN Rz 5). Demnach müssten die erörterten Rechtssachen von einem anderen Richter des Landesgerichts Leoben bearbeitet werden. Durch eine Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG soll jedoch auch vermieden werden, dass Richter eines Gerichtshofs über das Verhalten anderer Richter dieses Gerichtshofs absprechen müssen (1 Nd 40/01; 1 Ob 356/97b = EvBl 1998/77 uva).
Abschließend ist noch anzumerken, dass der Klagegrund für die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche - entgegen den Ausführungen des Oberlandesgerichts Graz anlässlich der Aktenvorlage - nicht das Exekutionsverfahren zu 9 E 3361/01v, sondern jenes zu 9 E 4762/02w je des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz ist. Dieser Umstand könnte für die Lösung der Frage von Bedeutung sein, ob der Richter Mag. Konstantin P***** während der Anhängigkeit letzteren Verfahrens für dessen Bearbeitung als Urlaubsvertreter zuständig war.