Testo completo
OGH 1Nc64/06m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.06.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der zur AZ 3 Nc 4/06y beim Landesgericht Wels anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Ernst S*****, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie für die Verhandlung und Entscheidung über eine allfällige Amtshaftungsklage gegen den Bund und eine allfällige klageweise Inanspruchnahme des Dr. Heinrich O*****, Rechtsanwalt in W*****, als Streitgenossen, wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt, gegen einen Rechtsanwalt als „ehemaligen" Masseverwalter Schadenersatzklage und gegen die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage einzubringen und beantragte dafür beim Landesgericht Wels die Bewilligung der Verfahrenshilfe. Er brachte vor, 80 % Anteile der in Konkurs verfallen gewesenen Gesellschaft hätten sich in seinem Vermögen befunden. Infolge pflichtwidriger Handlungen bzw Malversationen des Masseverwalters sei ihm Schaden in beträchtlicher Höhe entstanden. Die Republik Österreich hafte für diesen Schaden deshalb, weil das Konkursgericht die pflichtwidrige Vorgangsweise des Masseverwalters „beschlussmäßig genehmigt" und auch das Oberlandesgericht Linz als letzte Instanz die Vorgangsweise des Welser Konkursrichters „gedeckt" habe. Das Landesgericht Wels legte den Akt mit Verfügung vom 22. 6. 2006 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gem § 9 Abs 4 AHG vor.
Wird - wie hier - der Ersatzanspruch (auch) aus Handlungen von Richtern des dem Amtshaftungsgericht übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, ist ein außerhalb dieses Oberlandesgerichtssprengels gelegener Gerichtshof erster Instanz zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache vom übergeordneten Gericht zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Verfahrenshilfeanträge, die der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens dienen (1 Nd 10/92; 1 Nd 6/94 ua). Diese Entscheidung wirkt auch für den zwar nicht in Vollziehung der Gesetze tätig gewesenen (SZ 61/128; 59/35; RIS-Justiz RS0049966; Schragel, AHG3, Rz 318), aber vom Antragsteller als formeller Streitgenosse der Republik behandelten ehemaligen Masseverwalter im Konkurs der Gesellschaft (1 Nd 11/89; 1 Nd 15/88).
Die Delegierung des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien ist zweckmäßig.