OGH 6Ob133/06m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 29.06.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Doz. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Mag. Thomas S*****, vertreten durch Dr. Heinz-Peter Wachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Mag. Mira K*****, vertreten durch Dr. Eugen Wiederkehr und Mag. Marion Müller, Rechtsanwälte in Wien, wegen 4.805,88 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. März 2006, GZ 36 R 771/05g-53, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 10. August 2005, GZ 26 C 1044/03d-46, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Begründung
Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) - Ausspruch des Berufungsgerichts hängt die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ab:
Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage einer Haftung nach § 1330 ABGB, wenn Gerüchte nicht in Medien, sondern im Bekanntenkreis verbreitet werden.
1. Der Kläger macht den Ersatz seines Prozesskostenaufwands in einem, von ihm verlorenen Privatanklageverfahren geltend, welches er (unter anderem) gegen die Tante der Beklagten wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß § 111 StGB eingeleitet hatte. Er hatte dort deren Bestrafung beantragt, weil sie in einer für (zumindest) einen Dritten wahrnehmbaren Weise zumindest einmal gegenüber einem Dritten sinngemäß bestätigt habe, „auch schon davon gehört zu haben, dass [er] mit einer Russin ein Kind gezeugt habe".
Der Kläger begründet seinen Ersatzanspruch damit, die Beklagte habe vor Einleitung dieses Privatanklageverfahrens ihm gegenüber und auch anlässlich einer Einvernahme vor Gericht angegeben, diese Äußerungen seien „vor einer Gruppe von Damen" gefallen. Tatsächlich habe es aber nur ein Vieraugengespräch zwischen der Beklagten und ihrer Tante gegeben. Wenn er dies gewusst hätte, hätte er eine Privatanklage nicht erhoben; in diesem Fall wäre ihm die Gefahr eines Prozessverlusts zu groß gewesen, weil das Gespräch dann ja in der „beleidigungsfreien Intimsphäre" stattgefunden hätte. Tatsächlich erfolgte der Freispruch der Tante der Klägerin gemäß § 259 Z 3 StPO jedoch mit der Begründung, „das, was der Privatankläger der Beschuldigten mittels Bestrafungsantrag anlastet, nämlich 'zumindest einmal gegenüber Dritten sinngemäß bestätigt zu haben, auch schon davon gehört zu haben, dass der Privatankläger mit einer Russin ein Kind gezeugt' habe, entspricht nicht in objektiver Hinsicht dem Tatbestand des § 111 Abs 1 StGB" (I. Instanz) bzw enthalte „die Aussage, bereits davon gehört zu haben, keineswegs eine sinngemäße Bestätigung des Vorwurfs, zumal die Angeklagte keineswegs erklärte, dass sie von der Richtigkeit dieses Gerüchts überzeugt sei"; „in der sinngemäßen Bestätigung 'schon davon gehört zu haben', liegt keine Schmähung und kein Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltes, sodass dem Erstgericht zu folgen ist, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist" (II. Instanz).
Soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, sie habe ihn durch die Erwähnung einer „Gruppe von Damen" zur Prozessführung verleitet, war dieser Umstand für den Prozessverlust daher nicht kausal. Der Kläger macht auch nicht geltend, der Freispruch sei auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht im Strafverfahren erfolgt; er bezeichnet diese Rechtsansicht lediglich als „für ihn überraschend". Dass die Erhebung einer Privatanklage gegen die Tante der Beklagten aufgrund der Äußerungen der Beklagten „für ihn vertretbar" gewesen sein mag, ist in Anbetracht der aufgezeigten mangelnden Kausalität unerheblich. Damit kommt es aber auf die in der Revision breit erörterten Umstände der Aussage der Beklagten anlässlich ihrer Einvernahme vor Gericht ebenso wenig an wie auf den Umstand, dass ein Strafverfahren wegen des Vergehens der Falschaussage gemäß § 288 StGB gegen die Beklagte zwischenzeitig eingestellt worden ist.
2. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen erzählte die Beklagte anlässlich einer Einladung bei einem befreundeten Ehepaar, sie habe gehört, dass der Kläger und seine (vormalige) Ehegattin in Scheidung lebten und der Kläger ein Kind mit einer Russin haben solle. Nach Auffassung des Klägers hat die Beklagte damit gegen § 1330 Abs 2 ABGB verstoßen. Die Vorinstanzen verneinten diesbezüglich eine Haftung mit der Begründung, die Beklagte habe die Unwahrheit ihrer Tatsachenmitteilung nicht erkennen müssen; sie habe daher nicht schuldhaft gehandelt, was aber Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch gewesen wäre.
Darauf kommt es aber gar nicht an. Die Erwähnung des Gerüchts gegenüber dem befreundeten Ehepaar bietet nämlich keine Grundlage dafür, dass die Beklagte dem Kläger seinen frustrierten Prozesskostenaufwand gegenüber der Tante der Beklagten ersetzen soll. Dieser wurde - nach dem Standpunkt des Klägers - ja erst durch sein nachfolgendes Telefonat mit der Beklagten und deren Aussage anlässlich ihrer Einvernahme vor Gericht ausgelöst. Das Gespräch mit dem befreundeten Ehepaar hat damit hingegen nichts zu tun. Damit war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50 Abs 1 ZPO. Da die Beklagte in ihrer Revisionsbeantwortung nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente ihr Schriftsatz nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.