OGH 1Nc63/06i

1Nc63/06iTribunale superiore28 giu 2006

Testo completo

OGH 1Nc63/06i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der beim Landesgericht Leoben zur AZ 6 Cg 23/06p anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Anton W*****, vertreten durch Mag. Michaela Hämmerle, Rechtsanwältin in Schladming, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen 19.500 EUR sA, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Das Oberlandesgericht Graz sprach als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 14. 11. 2002 aus, dass „die mit Beschluss des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes Leoben vom 18. 10. 2002 ... angeordnete Einweisung" des Klägers „in eine öffentliche Krankenanstalt für Geisteskrankheiten gemäß § 429 Abs 4 StPO ... wegen des Haftgrundes nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und d StPO und deswegen, weil der Betroffene nicht ohne Gefahr für andere auf freiem Fuß bleiben" könne „und seine ärztliche Beobachtung erforderlich" sei, „fortzusetzen" sei, und dieser Beschluss eine neue, längstens bis 14. 1. 2003 wirksame „Haftfrist" begründe (ON 27 des Strafaktes). Das Landesgericht Leoben stellte letztlich mit Beschluss vom 13. 4. 2005 fest, dass dem Kläger „für die durch die Dauer der vorläufigen Anhaltung vom 17. 10. 2002, 11 Uhr 15, bis 14. 2. 2003, 15 Uhr 50, entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile gegen den Bund gemäß § 2 Abs 1 lit b StEG (1969) ein Ersatzanspruch zusteht" (ON 67 des Strafaktes).

Der Kläger stützt den gemäß § 1 iVm § 2 Abs 1 lit b StEG (1969) geltend gemachten Ersatzanspruch von insgesamt 19.500 EUR sA auf die Entscheidung des Landesgerichts Leoben vom 13. 4. 2005. Mit Verfügung vom 19. 6. 2006 legte das Landesgericht Leoben als angerufenes Prozessgericht die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 8 Abs 2 StEG 1969 vor.

Nach den Übergangsbestimmungen des § 14 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StEG 2005, BGBl I 2004/125, ist hier noch das StEG 1969 anzuwenden. Dessen Delegierungstatbestand gemäß § 8 Abs 2 StEG 1969 ist erfüllt, weil der Kläger seinen Ersatzanspruch offenkundig auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 14. 11. 2002 ableitet. Die Rechtssache ist daher an ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz zu delegieren.

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