OGH 12Os55/06i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.06.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Schwab, Dr. Lässig und Dr. Solé als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leonhard A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 130 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. Februar 2006, GZ 29 Hv 223/05b-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Leonhard A***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls nach § 127, 128 Abs 1 Z 2, 130 dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er am 5. Mai 2005
Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. Das Erstgericht hat in einer ausführlichen Beweiswürdigung (US 6 bis 9) dargelegt, warum es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete. Insbesondere hat es sich dabei auf das einschlägig belastete Vorleben des Angeklagten, das sichergestellte spezielle Tatwerkzeug (drei kleine Taschenlampen, zwei Pinzetten, eine kleine flache Feile, eine Tube Superkleber, zwei Kunststoffholster, vier kleine Teleskoprohre mit angelöteten Magneten, ein Isolierband, sieben Radspeichen mit unterschiedlicher Länge und teilweise angeklebtem Isolierband an einem Ende, sieben Radspeichen mit unterschiedlicher Länge und angelöteten Magneten) sowie auf die zahlreichen beim Beschwerdeführer vorgefundenen Münzen gestützt (insbesondere US 8). Diese Begründung widerspricht weder den Denkgesetzen noch grundlegenden Erfahrungswerten.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Schöffengericht auch angeführt, dass Leonhard A***** jeweils die Kirchen aufgesucht und aus den „dortigen" Opferstöcken Geld entnommen hat (US 5). Nach der Anzeige der Polizeiinspektion Lienz, auf welche das Urteil Bezug nimmt, wurden bei den Verantwortlichen der betroffenen Pfarren Erhebungen über den möglicherweise entstandenen Schaden durch Entnahme von Geld aus den Opferstöcken geführt, der jedoch von diesen nicht genau beziffert werden konnte. Ein Schaden an den Opferstöcken wurde nicht wahrgenommen (US 3 iVm S 17).
Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a) versagt. Sie wendet sich rein spekulativ gegen die - ihrer Meinung nach - Unvollständigkeit der Polizeierhebungen und damit auch des Beweisverfahrens. Sie legt aber zum einen nicht dar, aus welchem Grund der Angeklagte und sein Verteidiger in der Hauptverhandlung gehindert waren, entsprechende Anträge zu stellen, und übergeht zum anderen, dass im Verfahren nie behauptet wurde, die angeführten, geradezu idealtypischen Tatwerkzeuge seien zur entsprechenden Tatausführung nicht geeignet gewesen. Das Beschwerdevorbringen vermag daher keine Umstände aus den Akten aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.