AUSL EGMR Bsw54698/00

Bsw54698/00Altro tribunale8 giu 2006

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AUSL EGMR Bsw54698/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.06.2006

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Kaya gegen Österreich, Urteil vom 8.6.2006, Bsw. 54698/00.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK - Mündliche Verhandlung vor UVS in Abwesenheit des Bf.

Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK: Bezüglich des Zuspruchs von immateriellem Schaden stellt das Urteil selbst eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. € 4.500,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Sicherheitsdirektion für Vorarlberg verhängte gegen den Bf., der Staatsbürger der Türkei ist, im Juli 1995 ein Aufenthaltsverbot, wogegen dieser eine Beschwerde an den VwGH erhob und die Zuerkennung aufschiebender Wirkung derselben beantragte.

Da sich der Bf. trotz des Aufenthaltsverbots weiterhin in Österreich aufhielt, verhängte die BH Bregenz ein vorläufiges Straferkenntnis nach dem Fremdengesetz. Nach Einspruch des anwaltlich vertretenen Bf. erließ die BH im April 1996 ein Straferkenntnis, mit dem die erste Entscheidung bestätigt wurde. Gegen den Bf. wurde eine Geldstrafe von rund € 200,– verhängt.

Im Mai 1996 wandte sich der Bf. an den UVS Vorarlberg. Er brachte vor, dass er seinen Anwalt mit einem Rechtsmittel gegen das Aufenthaltsverbot betraut habe, was dieser jedoch nicht fristgerecht erledigt habe. Außerdem begehrte er eine mündliche Verhandlung. Eine entsprechende Beschwerde an den VwGH wurde von diesem im Oktober 1996 als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Der Bf. wurde im Februar 1997 in die Türkei abgeschoben.

Am 21.5.1997 lud der UVS den Bf. sowie seinen Anwalt für eine mündliche Verhandlung am Nachmittag des 11.6.1997. Beide Ladungen wurden dem Anwalt zugestellt.

Am Morgen des 11.6. informierte der Anwalt den UVS, dass sich sein Mandant in Befolgung des Aufenthaltsverbots in der Türkei befände und an der Verhandlung nicht teilnehmen könne. In der Verhandlung am Nachmittag teilte der Anwalt mit, dass er den Bf. nicht von der Verhandlung informiert habe, da dies Aufgabe des UVS sei. Unter Bezugnahme auf Art. 6 EMRK beantragte er eine Unterbrechung der Verhandlung auf unbestimmte Zeit.

Am 18.7.1997 hob der UVS das Straferkenntnis insoweit auf, als es den unrechtmäßigen Aufenthalt in Österreich betraf, bestätigte es jedoch insoweit, als der Bf. dem Aufenthaltsverbot nicht ohne unnötigen Aufschub Folge geleistet hatte und reduzierte die Strafe auf etwa €

110,–. Bezüglich des Antrags auf Unterbrechung des Verfahrens stellte der UVS fest, dass die Rechte des Bf. auch von seinem Anwalt vertreten werden konnten, zumal es sich um Rechts- und nicht um Tatsachenfragen handelte.

Im August 1997 brachte der Bf. eine Beschwerde beim VfGH ein, in der er unter anderem die Verurteilung durch den UVS in seiner Abwesenheit geltend machte. Der VfGH lehnte die Behandlung der Beschwerde wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg ab und trat sie an den VwGH ab. Vor dem VwGH brachte der Bf. unter anderem vor, dass der UVS ihn nicht persönlich gehört hätte. Die Beschwerde wurde vom VwGH am 1.7.1999 abgewiesen. Was die Verurteilung des Bf. durch den UVS in Abwesenheit betraf, stellte der VwGH fest, dass er eine Entscheidung nur bei Vorliegen schwerer Verfahrensfehler aufheben könne. Das Vorliegen eines solchen sei durch den Bf. zu beweisen, was dieser jedoch verabsäumt hätte. Außerdem hätte der Bf. seinen Anwalt über alle verfahrensgegenständlichen Punkte auch von der Türkei aus instruieren können. Das Erkenntnis wurde dem Anwalt am 26.7.1999 zugestellt.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) durch seine Verurteilung durch den UVS in Abwesenheit.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK:

Der Bf. verweist auf den Fall Yavuz/A, in dem der GH durch die Verweigerung einer persönlichen Anhörung vor dem UVS eine Verletzung sah. Im vorliegenden Fall habe er von der Verhandlung vor dem UVS nicht einmal Kenntnis erlangt. Des Weiteren brachte er vor, dass, wenn die Ladung nur an den Anwalt zugestellt wird, dieser das Zustellungsrisiko trage, was Art. 6 EMRK zuwiderlaufe. In jedem Fall sei es durch die kurze Zeit zwischen Zustellung der Ladung an den Anwalt und dem Verhandlungstermin, in die außerdem noch einige Feiertage fielen, für den Bf. unmöglich gewesen, ein Einreisevisum zu erlangen. Eine persönliche Aussage vor dem UVS sei insbesondere zur Klärung der Frage notwendig gewesen, ob sich der Bf. bei seinem illegalen Aufenthalt in Österreich in gutem Glauben befand. Die Regierung bringt vor, dass die Zustellung der Ladung den gesetzlichen Bestimmungen entsprochen habe. Da sein Anwalt nichts unternommen hätte, um für seinen Mandanten ein temporäres Aufenthaltsrecht zu erlangen, habe der Bf. dadurch auf sein Recht auf persönliche Anhörung verzichtet.

Der GH ruft seine ständige Rechtsprechung in Erinnerung, nach der das Recht eines Beschuldigten auf persönliche Teilnahme an der Verhandlung ein fundamentales Element eines fairen Verfahrens ist. Er kann zwar auf dieses Recht verzichten, aber seine Entscheidung, nicht zu erscheinen oder sich nicht zu verteidigen, muss unmissverständlich sein und entsprechend ihrer Wichtigkeit ein Mindestmaß an Absicherung enthalten.

Der GH stellt fest, dass im Verwaltungsstrafverfahren, das der gegenständlichen Beschwerde zu Grunde lag, der Bf. nicht vom UVS, dem einzigen Tribunal im Sinn des Art. 6 Abs. 1 EMRK, gehört wurde. Der Bf. wurde auch in keinem anderen Stadium des Verfahrens gehört. Die Argumentation der Regierung, dass die Art des Verfahrens vor dem UVS eine persönliche Anwesenheit des Bf. nicht notwendig mache, ist somit verfehlt.

Der GH stellt weiters fest, dass der anwaltlich vertretene Bf. schon vor seiner Abschiebung in die Türkei eine mündliche Anhörung vor dem UVS beantragt hatte. Ladungen über einen Anwalt bedeuten nicht per se eine Verletzung von Art. 6 EMRK, jedoch ist in solchen Fällen bei der Beurteilung der Frage, ob der Beschuldigte auf sein Recht der persönlichen Teilnahme an der Verhandlung verzichtet hat, besondere Sorgfalt geboten.

Im vorliegenden Fall hatte der Anwalt unter Missachtung seiner Pflichten den Bf. nicht von der Verhandlung vor dem UVS verständigt. Dies war dem UVS auch bekannt. Unter diesen Umständen konnte der UVS nicht davon ausgehen, dass der Bf. in unzweideutiger Weise auf sein Recht, persönlich gehört zu werden, verzichtet hatte. Die Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Bf. stellte somit eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK dar (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK:

Bezüglich des Zuspruchs von immateriellem Schaden stellt das Urteil

selbst eine ausreichende gerechte Entschädigung dar. € 4.500,– für

Kosten und Auslagen (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Colozza/I v. 12.2.1985, A/89, EuGRZ 1985, 631.

T./I v. 12.10.1992, A/245-C, EuGRZ 1992, 541; ÖJZ 1993, 213.

Baischer/A v. 20.12.2001, NL 2002, 9; ÖJZ 2002, 394.

Yavuz/A v. 27.5.2004, NL 2004, 126; ÖJZ 2005, 156.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 8.6.2006, Bsw. 54698/00, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 133) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_3/Kaya.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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