OGH 9Ob60/06y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.06.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann H*****, Steinmetzmeister, *****, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, gegen die beklagte Partei Stadt Wien, 1082 Wien, Rathaus, vertreten durch Dr. Peter Rudeck ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 26.266,42 sA und Feststellung (EUR 15.000,-), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 30. März 2006, GZ 12 R 247/05i-37, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Der vom Berufungsgericht aus den erstgerichtlichen Feststellungen gezogene Schluss, dass die von der Klägerin verkauften Steinplatten nicht aus jenen Steinblöcken stammten, die vom Prüfinstitut der Beklagten untersucht wurden, ist keineswegs unvertretbar. Die dazu getroffenen Feststellungen sind auch nicht überschießend, zumal sich die Beklagte schon in erster Instanz darauf berufen hat, dass sich ihre Untersuchungsergebnisse nur auf die ihr übermittelten Proben bezogen. Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen mit ausführlicher Begründung übernommen. Ihre Richtigkeit kann in dritter Instanz nicht mehr bekämpft werden. Damit steht aber gar nicht fest, dass weitere Untersuchungen der untersuchten Proben andere bzw zustätzliche Aufschlüsse über die Frostbeständigkeit der letztlich verkauften bzw verlegten Steine gegeben hätten.
Im Übrigen kann sich der Revisionswerber von vornherein nur auf den „Prüfbericht" vom 2. 9. 1996 und auf den „Laborbericht" vom 17. 7. 1998 berufen, weil nur diese beiden Berichte über seinen Auftrag und zu einem Zeitpunkt erstattet wurden, der vor den von ihm mit seinen Kunden abgeschlossenen Geschäften lag. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, bei diesen Berichten handle es sich - ihrer Bezeichnung, ihrem Inhalt und der Aufgabenstellung des Prüfinstituts entsprechend - nicht um Gutachten, sondern um Prüfberichte, ist jedenfalls vertretbar. Dazu kommt, dass in beiden Berichten zur Frostbeständigkeit der Proben keine Aussage gemacht wird. Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, das Prüfinstitut sei zu keiner weiteren Aufklärung des fachkundigen Klägers verpflichtet gewesen, ist daher nicht unvertretbar.