OGH 4Ob43/06m

4Ob43/06mTribunale superiore23 mag 2006

Testo completo

OGH 4Ob43/06m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Ramon K*****, Schüler, vertreten durch die Eltern Claudia und Theodor K*****, alle , diese vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Zgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Bertram Grass und Mag. Christoph Dorner, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Unterlassung, Beseitigung und Entschädigung (Streitwert 37.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 23. November 2005, GZ 2 R 259/05p-30, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Die Vorinstanzen haben die Beklagte verurteilt, es zu unterlassen, „das vom Kläger hergestellte Foto, welches diesen lediglich mit einer Hose bekleidet im Wald darstellt", zu veröffentlichen, das Foto zu vernichten und dem Kläger eine Entschädigung von 2.000 EUR zu zahlen. Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, die Annahme der Vorinstanzen, in diesem Fall seien nicht nur die berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzt worden, sondern die gebotene Abwägung der Interessen des Abgebildeten und jene der Allgemeinheit an der Veröffentlichung des beanstandeten Bildes sei zugunsten des Klägers zu entscheiden, widerspreche den Grundsätzen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs.

Die Revisionswerberin vermag den (pauschal) behaupteten Widerspruch aber nicht aufzuzeigen.

Nicht nur bei der Frage, ob durch die Verbreitung des Bildes berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, sondern auch bei der Frage, ob der Abgebildete für Personen des näheren oder weiteren Umfelds zu erkennen ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, sodass regelmäßig keine Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (vgl 4 Ob 266/05d mwN). Gleiches gilt auch für die Interessenabwägung. Die Revisionsausführungen entfernen sich im Übrigen vom festgestellten Sachverhalt, wenn sie die Erkennbarkeit des Klägers auf dem beanstandeten Bild zu leugnen/einzuschränken versuchen und die mehrfachen durch die Verbreitung des Bildes veranlassten Belästigungen/Verspottungen des minderjährigen und daher besonders schutzwürdigen Klägers unberücksichtigt lassen. Es kann überdies keine Rede davon sein, dass die Abbildung des Klägers vom Geschehen nicht zu trennen oder für dessen Darstellung erforderlich gewesen wäre (vgl 4 Ob 20/88 = SZ 61/59 - Lachen ist gesund mwN). Mit der Warnfunktion des Artikels (gegen die „verheerende Wirkung" des Konsums des aus Engelstrompeten hergestellten (Gift)Tees) lässt sich die - im Zusammenhang mit dem Artikel - bloßstellende Abbildung des minderjährigen Klägers keinesfalls rechtfertigen; der von der Beklagten zitierten Entscheidung 4 Ob 101/96 (= MR 1996, 149 - Haftentlassener) lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (Warnung vor einem aus der Haft entlassenen, vielfach vorbestraften Betrüger).

Der außerordentliche Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.