OGH 15Os41/06b

15Os41/06bTribunale superiore18 mag 2006

Testo completo

OGH 15Os41/06b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2006 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Danek, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hennrich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Alexander Z***** und einen anderen Angeklagten wegen des teils vollendeten teils versuchten Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Sven B***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 6. Februar 2006, GZ 36 Hv 220/05p-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten Sven B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch des Mitangeklagten Z***** enthält, wurde Sven B***** des teils vollendeten teils versuchten Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster Fall und 15 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Mai 2005 in Obernberg am Inn mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Berechtigte der Firma D***** durch die Vorgabe, über einen Pool an Rufnummern zu verfügen, wobei die Besitzer dieser Rufnummern ihm die Erlaubnis erteilt hätten, an sie kostenpflichtige Informations-SMS zu versenden, zur Überlassung und Freischaltung von SMS-Mehrwertnummern, also zu einer Handlung verleitet, die Günter B***** und zahlreiche namentlich nicht bekannte Personen durch den für jede ungewollte SMS-Nachricht mit 0,50 Euro kostenpflichtigen Empfang (in 200.316 Fällen) mit einem Betrag von insgesamt 100.158 Euro an ihrem Vermögen geschädigt hat oder schädigen sollte, wobei der (zumindest beabsichtigte) Gesamtschaden 50.000 Euro überstieg.

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Der Mängelrüge (Z 5) zuwider begründet die zweifache Verwendung des Wortes „offenbar" im Rahmen der Urteilsausführungen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin L***** keine Undeutlichkeit der Entscheidungsgründe, vielmehr ist für den verständigen Leser unzweideutig erkennbar, aus welchen im Urteil unmissverständlich dargelegten Gründen (US 8) das Erstgericht zur Überzeugung gekommen ist, den Angaben der Zeugin keinen positiven Beweiswert zuzuerkennen. Die Urteilsannahme, dass der Beschwerdeführer die Zeugin L***** „aus der Arbeitslosigkeit gerettet" habe, stellt ersichtlich eine bloße Schlussfolgerung der Tatrichter aus dem „Bericht" der Zeugin dar, wonach er ihr einen Arbeitsplatz verschafft habe (S 267), sodass Aktenwidrigkeit nicht vorliegt.

Die Ausführungen des Schöffengerichts, die Zeugin L***** habe „wie eine parteiische Zeugin zugunsten des Angeklagten" gewirkt, blieben nicht unbegründet, sondern wurden im Urteil - im Einklang mit den Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen - argumentativ belegt (US 8).

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Behauptung, es gäbe keinen Grund für die - tatsächlich jedoch mängelfrei begründete - erstgerichtliche Annahme, die Zeugin L***** sei in der Schuld des Angeklagten gestanden, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der für den Schuldspruch maßgeblichen Feststellungen zu erzeugen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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