OGH 1Ob95/06m

1Ob95/06mTribunale superiore16 mag 2006

Testo completo

OGH 1Ob95/06m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Elfriede K*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Jänner 2006, GZ 44 R 685/05v-360, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 13. Oktober 2005, GZ 35 P 34/05a-354, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit Beschluss vom 13. 10. 2005 bestellte das Erstgericht für die Betroffene eine Wiener Rechtsanwältin gemäß § 119 AußStrG zur Verfahrenssachwalterin (ON 354).

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 17. 1. 2006 und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu (ON 360). Eine Ausfertigung dieser Entscheidung wurde der Betroffenen persönlich am 2. 3. 2006 zugestellt.

Am 13. 3. 2006 enthob das Erstgericht die bisherige Verfahrenssachwalterin ihres Amtes (ON 366), weil die Betroffene jemanden, der nicht Rechtsanwalt ist, zum Vertreter und „Zustellungsbevollmächtigten" bestellt hatte (ON 365). Der der Betroffenen, der bisherigen Verfahrenssachwalterin und dem von Ersterer selbst gewählten Vertreter zugestellte Enthebungsbeschluss erwuchs unbekämpft in Rechtskraft. Die Zustellakte erfolgten am 15. 3. 2006 an die bisherige Verfahrenssachwalterin, am 17. 3. 2006 an die Betroffene und am 20. 3. 2006 an deren gewählten Vertreter (ON 366 verso).

Am 16. 3. 2006 gab die Betroffene einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Post. Darin brachte sie vor, sie wolle die Rekursentscheidung vom 17. 1. 2006 mit außerordentlichem Revisionsrekurs bekämpfen. Insofern strebte sie offenkundig die Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer für „noch vorzubringende und weiter auszuführende Gründe" an. Daneben führte sie einen außerordentlichen Revisionsrekurs mit bestimmten Anfechtungsgründen bereits aus (ON 367).

Das Erstgericht wies den Verfahrenshilfeantrag am 20. 3. 2006 mit der Begründung ab, es bedürfe für die Anfechtung der Rekursentscheidung keiner anwaltlichen Vertretung, weil „§ 6 Abs 1 AußStrG nur bei Verfahren anzuwenden" sei, „in denen Anträge zweier oder mehrerer Parteien einander" gegenüber stünden, „und die allseitige Prüfung der Rechtsfragen ohnehin bei einem rechtzeitigen und zulässigen Rechtsmittel von Amts wegen zu geschehen" habe (ON 368). Eine Ausfertigung dieses Beschlusses wurde nur dem von der Betroffenen - nach dem Inhalt der Anzeige vom 6. 3. 2006 (ON 365) - bestellten Vertreter und „Zustellungsbevollmächtigten" zugestellt. In der Folge ordnete das Erstgericht an, die Akten zur Entscheidung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss der zweiten Instanz vom 17. 1. 2006 dem Obersten Gerichtshof vorzulegen (ON 373, 374).

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Der Beschluss des Erstgerichts vom 20. 3. 2006 über die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags war unzutreffend, wurde doch dabei die absolute Vertretungspflicht im Revisionsrekursverfahren gemäß § 6 Abs 2 AußStrG in Verfahren über die Sachwalterschaft für behinderte Personen übergangen. Es werden indes nicht mehr die Fragen aufgeworfen, ob die Zustellung einer Ausfertigung dieses Beschlusses (auch) an die Betroffene persönlich erforderlich gewesen wäre, diese Entscheidung daher noch angefochten werden könnte oder infolge deren allfälligen Rechtskraft ein fristgebundener Verbesserungsauftrag im Sinn des § 6 Abs 2 iVm §§ 10 Abs 4, 65 Abs 3 Z 5 AußStrG zu erteilen gewesen wäre (siehe dazu 7 Ob 268/05w; 2 Ob 206/05s), wurde doch jene Wiener Rechtsanwältin, die das Erstgericht gemäß § 119 AußStrG zunächst als Verfahrensachwalterin der Betroffenen bestellt hatte, ihres Amtes bereits rechtskräftig enthoben. Damit ist aber die Betroffene durch den angefochtenen Beschluss, dessen Gestaltungswirkung gemäß § 43 Abs 1 AußStrG eingetreten ist, nicht mehr beschwert, weil die von ihr in dritter Instanz angestrebte Enthebung der Verfahrenssachwalterin schon rechtswirksam ausgesprochen wurde. Mangelt es der Betroffenen aber an einer Beschwer im Zeitpunkt der Erledigung ihres Revisionsrekurses, so ist dieses Rechtsmittel nach einem allgemeinen - auch im Außerstreitverfahren geltenden (Fucik/Kloiber, AußStrG - Kurzkommentar § 45 Rz 5) - Grundsatz (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Vor §§ 514 ff ZPO Rz 55 mN aus der Rsp) als unzulässig zurückzuweisen.

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