OGH 11Os18/06s

11Os18/06sTribunale superiore9 mag 2006

Testo completo

OGH 11Os18/06s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.05.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Gebhart als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Egon R***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12. Juli 2005, GZ 22 Hv 107/03s-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Egon R***** der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Danach hat er im Bereich des Finanzamtes Bregenz als Geschäftsführer der A***** GesmbH mit Sitz in Bregenz in den Jahren 1998 bis 2001 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht dadurch, dass er die in seinem Eigentum stehende (Teil)Bibliothek um einen weit überhöhten Preis an die von ihm vertretene A***** GesmbH verkauft, als Aufwand verbucht und sodann für die GesmbH auch für den überhöhten Teil des Anschaffungswertes eine Abschreibung für Abnützung geltend gemacht hat, für das Jahr 1998 eine Verkürzung an Kapitalertragssteuer in der Höhe von 1,250.000 S (90.841,04 EUR) und für die Jahre 1999 und 2000 eine Verkürzung an Körperschaftssteuer in der Höhe von 689.616 S (50.116,35 EUR) bewirkt.

Diesen Schuldspruch bekämpft Dr. Egon R***** mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher indes keine Berechtigung zukommt. Soweit der Beschwerdeführer in der Mängelrüge eine Begründung für den angenommenen Verkürzungsvorsatz vermisst (Z 5 vierter Fall), negiert er prozessordnungswidrig die ausführlichen Erwägungen der Tatrichter (US 11, 17). Der Hinweis auf im Beweisverfahren vorgebrachte, allerdings weder dort noch in der Beschwerde substantiierte Gründe, weshalb der Angeklagte nicht vom Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung ausgegangen sei, vermag den damit allenfalls angedeuteten Begründungsmangel der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) schon mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung nicht herzustellen, zumal der Beschwerdeführer die ausdrücklich an ihn gerichtete Frage, warum Vorsatz nicht anzunehmen sei, nicht beantworten wollte (S 129/I). Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.

Mit der Behauptung, die in den Akten enthaltenen Zahlen seien keine Grundlage für die Berechnung des Verkürzungsbetrages - wobei sich die Kritik lediglich gegen die Feststellung der Körperschaftssteuer, nicht gegen die Kapitalertragsteuer richtet - wird Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 iVm Z 5 vierter Fall sowie Z 5a StPO nicht aufgezeigt. Denn aus dem Betriebsprüfungsbericht (ON 2 S 23-75), auf welchen sich das Schöffengericht in seinem Urteil ausdrücklich beruft (US 10), lassen sich die als hinterzogen inkriminierten Abgabenbeträge zwangslos nachvollziehen, wozu kommt, dass der Beschwerdeführer selbst die rechnerische Richtigkeit dieser Beträge zugestanden hat (S 325/I). Weshalb demzuwider der dem Angeklagten angelastete Hinterziehungsbetrag von 689.616 S (50.116,35 EUR) unbegründet geblieben oder - vom Beschwerdeführer gar nicht dargestellter - erheblicher Bedenken ausgesetzt sein soll, ist daher nicht zu erkennen.

Der in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) erhobene Einwand fehlender Feststellungen zur Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht orientiert sich nicht am Urteilssachverhalt und bringt damit den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzesgemäßen Darstellung. Den Urteilskonstatierungen zufolge hat nämlich der Beschwerdeführer die in seinem Eigentum stehende „Teilbibliothek vor 1975", für beide Seiten kontrahierend, an die A*****gesellschaft mbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer er war, um den Kaufpreis von 6,000.000 S verkauft, obgleich er sich dessen bewusst war, dass der Wert dieser Bibliothek unter Zugrundelegung fremdüblicher Konditionen nicht über 1,000.000 S lag und der darüber hinausgehende Kaufpreis den Charakter einer verdeckten und kapitalertragsteuerpflichtigen Gewinnausschüttung an ihn haben würde, wobei der Kaufpreis bei der Gesellschaft als Aufwand eingebucht und dem Gesellschafter-Verrechnungskonto, welches zuvor einen Forderungsstand der GesmbH an den Angeklagten von 6,544.619,14 S aufgewiesen hatte, gutgeschrieben wurde. Dessen ungeachtet unterließ es der Beschwerdeführer, der Abgabenbehörde offen zu legen, dass es sich beim angesprochenen Teil (von 5,000.000 S) des Kaufpreises um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelte. Weshalb in der bewussten Verschweigung der Tatsache, dass der bei einem Fremdvergleich zu erzielende Wert der Bibliothek lediglich 1,000.000 S betragen würde, keine Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten sein soll, lässt sich den Beschwerdeausführungen nicht entnehmen. Weil aber die Frage des Fremdvergleichs der Beschwerdeansicht zuwider keine Rechtsfrage, sondern eine in freier Beweiswürdigung zu lösende Tatfrage ist (vgl KStG Richtlinienkommentar² § 8 Rz 751, 753 ff), verfehlen die diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen den gesetzlichen Bezugsrahmen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.

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