OGH 1Nc41/06d

1Nc41/06dTribunale superiore18 apr 2006

Testo completo

OGH 1Nc41/06d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.04.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anton , vertreten durch Dr. Teja H. Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1) L Gesellschaft mbH, , vertreten durch Brunner § Kohlbacher Advokatur Gesellschaft mbH in Graz, und 2) Univ. Prof. Dr. Rudolf B, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, wegen Räumung, infolge Delegierungsantrags der erstbeklagten Partei gemäß § 9 Abs 4 AHG folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

In der beim Bezirksgericht Graz eingebrachten Klage wird vorgebracht, der Kläger habe an die erstbeklagte Partei ein in Graz gelegenes Objekt vermietet; der Zweitbeklagte habe die persönliche Verpflichtung zur pünktlichen und gänzlichen Bezahlung des Bestandzinses übernommen. Die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, rückständige Bestandzinse zu zahlen; darüber hinaus sei die erstbeklagte Partei schuldig, das Bestandobjekt geräumt zu übergeben, weil das Bestandverhältnis gemäß § 1118 ABGB aufgelöst worden sei.

Die erstbeklagte Partei wendete zunächst u. a. ein, dass in einem - von einem Dritten eingeleiteten - Exekutionsverfahren ein ihre Mietrechte betreffendes „Verwertungsverbot" ausgesprochen und deren Zwangsverwaltung beschlossen worden sei. Der Kläger hätte daher den Zwangsverwalter auf Zahlung des Mietzinses in Anspruch nehmen müssen. Der Zweitbeklagte beantragte gleichfalls die Abweisung des Klagebegehrens.

Mit Schriftsatz vom 8. 2. 2006 (Einlangen) lehnte die erstbeklagte Partei den Verhandlungsrichter und einen weiteren namentlich genannten Richter des Erstgerichts sowie ferner „alle Richter des Sprengels des BG Graz, des Sprengels des LG für ZRS Graz und des Sprengels des OLG Graz" ab und beantragte „darüber hinaus" die Delegierung der Rechtssache „an ein sachlich zuständiges Gericht außerhalb des Sprengels des OLG Graz". Sie verfolge in einem Amtshaftungsprozess einen Ersatzanspruch gegen den Bund, weil das Bezirksgericht Graz im zuvor erwähnten Exekutionsverfahren rechtswidrig ein die maßgebenden Bestandrechte betreffendes „Verwertungs- und Verfügungsverbot" erlassen und deren Zwangsverwaltung bewilligt habe. Dieses Verfahren stehe „im unmittelbaren Zusammenhang mit dem genannten Exekutionsverfahren zu 9 E 4762/02a ebenso wie der hg Akt zu 54 C 438/05y und der Akt 6 Cg 11/05x des LG Leoben". In den „hg Verfahren" sei es „für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage von entscheidender Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Amtshaftungsanspruch" bestehe. Über den Ablehnungsantrag der beklagten Partei, der alle Richter aller Gerichtsebenen innerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz erfasst, wurde noch nicht entschieden.

Das Bezirksgericht Graz legte den Akt mit Verfügung vom 28. 3. 2006 zur Entscheidung über den Delegierungsantrag dem Obersten Gerichtshof vor.

Bereits aus dem Wortlaut des § 9 Abs 4 AHG folgt unmissverständlich, dass diese Norm nur die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen zum Gegenstand hat. Die hier im Verhältnis zwischen den Mietvertragsparteien zu treffende Entscheidung hängt ferner nicht vom Ausgang des Amtshaftungsverfahrens gegen den Bund auf Grund des von einem Dritten erwirkten exekutiven „Verwertungs- und Verfügungsverbots" der streitverfangenen Bestandrechte und deren Zwangsverwaltung ab.

Der Delegierungsantrag ist somit abzuweisen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.