AUSL EGMR Bsw65731/01 (Bsw65900/01)

Bsw65731/01 (Bsw65900/01)Altro tribunale12 apr 2006

Testo completo

AUSL EGMR Bsw65731/01 (Bsw65900/01)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2006

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Große Kammer, Beschwerdesache Stec u.a. gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 12.4.2006, Bsw. 65731/01 und Bsw. 65900/01.

Spruch

Art. 14 EMRK, Art. 1 1.ZP EMRK - Geschlechtsspezifische Altersgrenzen bei Sozialleistungen.

Keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die ursprünglich fünf Beschwerden, die von drei Frauen und zwei Männer erhoben wurden, reduzierten sich auf vier, nachdem die ErstBf. Hepple von der Verfolgung ihrer Ansprüche zurückgetreten war. Die Beschwerden der übrigen Bf. wurden am 6.7.2005 für zulässig erklärt (NL 2005, 223).

Die Bf. waren nach Arbeitsunfällen bzw. auf Grund von Berufskrankheiten, die zum Verlust ihrer Arbeitsfähigkeit führten, Bezieher einer Beihilfe wegen verminderten Einkommens (Reduced Earnings Allowance – REA). (Anm.: Die REA ist eine wöchentliche Geldleistung zum Ausgleich der durch Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten hervorgerufenen verminderten Erwerbsfähigkeit. Ihre Gewährung ist beitragsunabhängig.) Nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters von 60 (bei Frauen) bzw. 65 (bei Männern) Jahren erhielten die Bf. gemäß den Bestimmungen des 1992 in Kraft getretenen Social Security Contributions and Benefits Act die REA nur mehr zu einem feststehenden Fixbetrag bzw. anstelle der REA eine wesentlich niedrigere Rentenbeihilfe (Retirement Allowance – RA). (Anm.: Bis 1986 konnte die REA auch zusätzlich zu einer regulären Alterspension bezogen werden. Mehrere Gesetzesänderungen wollten diesen Doppelbezug durch einschränkende bzw. ausschließende Bedingungen beenden. Dies geschah durch Anlehnung an das gesetzliche Pensionsantrittsalter [bis 1996 galt: 65 Jahre für Männer und 60 Jahre für Frauen; danach bis 2020 Einschleifregelung auf ein gemeinsames Pensionsantrittsalter von 65 Jahren]. Durch den Social Security Contributions and Benefits Act 1992 wurde eine Stichtagsregelung eingeführt, nach der die REA nur mehr zu einem bestimmten Fixbetrag bis an das Lebensende gewährt bzw. diese in eine Rentenbeihilfe (Retirement Allowance – RA) umgewandelt wurde.)

Dagegen erhoben die Bf. jeweils Beschwerde an die für sie zuständige lokale Schiedsstelle der Sozialversicherung (Social Security Appeals Tribunal). Der Social Security Commissioner unterbrach das Verfahren und legte dem EuGH drei Fragen zur Auslegung des Art. 7 der RL 79/7/EWG des Rates vom 19.12.1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (Anm.: Art. 4 Abs. 1 der RL 79/7/EWG verbietet jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere bei der Berechnung der Sozialleistungen. Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der RL können die Mitgliedstaaten die Festsetzung des Rentenalters für die Gewährung der Altersrente oder Ruhestandsrente und etwaige Auswirkungen daraus auf andere Leistungen vom Anwendungsbereich dieser RL ausschließen.) zur Vorabentscheidung vor. In seinem Urteil vom 23.5.2000, Rs. C-196/98, stellte der EuGH fest, dass durch die Gesetzesänderungen der REA-Bezug für Personen, die das gesetzliche Pensionsalter erreicht haben, unterbrochen werden sollte. Aus diesem Grund bestehe auch eine Kohärenz zwischen der REA, welche als Ausgleich für verminderte Einkünfte konzipiert wäre, und dem Pensionssystem. Diese Schlussfolgerung werde auch nicht dadurch entkräftet, dass die REA bei Erreichen des Pensionsalters und Ausscheiden aus dem Erwerbsleben durch die RA ersetzt werde. Letztere gleiche nämlich verringerte Rentenansprüche aus, die sich aus vermindertem Einkommen, hervorgerufen durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit, ergeben. Daraus folge, dass die vorliegende Diskriminierung notwendigerweise mit dem für Männer und Frauen unterschiedlichen Pensionsalter zusammenhänge. Sie sei daher von der Ausnahmeregelung des Art. 7 Abs. 1 lit. a der RL 79/7/EWG erfasst.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 1 1. Prot. EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 14 iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK:

Die Bf. behaupten, dass es keine Rechtfertigung dafür gäbe, eine auf dem Geschlecht basierende Diskriminierung in die Regelung aufzunehmen, indem der Ausschluss-Stichtag an das Pensionsalter gekoppelt sei. Sie bringen vor, dass stattdessen ein einheitliches Ausschlussalter bzw. eine Überschneidung von Rentenbezügen und REA verwendet hätten werden können. Im Hinblick auf den heutigen Arbeitsmarkt sei die Annahme eines fünf Jahre kürzeren Erwerbslebens von Frauen gänzlich unzulässig.

Die Regierung bringt vor, dass die REA als Ausgleich für durch Arbeitsunfälle hervorgerufene verminderte Erwerbsfähigkeit gedacht und daher eine Zuwendung sei, die schon an sich mit der Arbeit verknüpft sei. Nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben solle niemand zugleich Alterspension und Beihilfe wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beziehen. Dass die Angleichung des Pensionsantrittsalters schrittweise zwischen 2010 und 2020 geschehe diene dazu, dass sich die betroffenen Personen darauf einstellen können.

1. Allgemeine Grundsätze:

Der GH führt aus, dass nach Art. 14 EMRK eine unterschiedliche Behandlung immer dann diskriminierend ist, wenn sie keine objektive und angemessene Rechtfertigung aufweist. Generell müssen daher sehr gewichtige Gründe vorliegen, damit der GH eine allein auf dem Geschlecht basierende unterschiedliche Behandlung als mit der Konvention vereinbar ansehen kann.

2. Anwendung dieser Grundsätze im vorliegenden Fall:

Der GH stellt fest, dass ein einheitliches Ausschlussalter (bezüglich der REA) nicht in gleichem Maße mit dem staatlichen Pensionssystem (Pensionsantrittsalter von 60 bzw. 65 Jahren) in Einklang gestanden wäre wie die angefochtene Regelung. Eine Überschneidung der Bezüge, bei der die bezogene REA von der staatlichen Alterspension abgezogen würde, hätte die angefochtene unterschiedliche Behandlung aufrecht erhalten, da Frauen weiterhin früher als Männer Anspruch auf eine Alterspension hätten und somit um fünf Jahre früher als Männer verringerte REA beziehen würden.

Der GH anerkennt, dass Fragen der Verwaltungsökonomie und -kohärenz in den nationalen Beurteilungsspielraum fallen.

Der GH findet es auch bedeutsam, dass der EuGH im zugrunde liegenden Fall festgestellt hat, dass die REA als Kompensationszahlung nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten konzipiert war und dass zur Erhaltung der Kohärenz mit dem Pensionssystem eine Verbindung der Alterslimits notwendig war.

Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Entscheidung des EuGH bezüglich der Frage zu legen, ob der vorliegende Fall unter die Ausnahmeregelung des Art. 7 der RL 79/7/EWG fällt und ob die durch die unterschiedlichen Pensionsalter hervorgerufene Diskriminierung notwendig war, um die Übereinstimmung mit dem Pensionssystem sicherzustellen.

Der GH stellt fest, dass die gesetzliche Regelung bzgl. der REA ein legitimes Ziel verfolgte, angemessen und sachlich gerechtfertigt war.

3. Schlussfolgerung:

Als 1940 im Vereinigten Königreich für Männer und Frauen unterschiedliche Pensionsalter eingeführt wurden, diente dies zum Ausgleich für die von Frauen traditionell unbezahlt verrichtete Arbeit in Haushalt und Familie und diente daher zur Korrektur einer „faktischen Ungleichheit". Die Entwicklung der diesbezüglichen Angleichung im Erwerbsleben von Männern und Frauen ist ein schrittweiser Prozess, den die nationalen Autoritäten besser beurteilen können. Außerdem ist auffällig, dass viele der anderen Vertragsstaaten immer noch unterschiedliche Pensionsantrittsalter aufrechterhalten.

Der GH stellt weiters fest, dass das Vereinigte Königreich daher auch nicht zu einer früheren Harmonisierung des Pensionsantrittsalters verpflichtet gewesen ist.

Die Maßnahmen des Vereinigten Königreiches waren nicht offensichtlich unangemessen und überschritten auch nicht den weiten Beurteilungsspielraum, der den Staaten in einem solchen Fall zusteht. Es hat daher keine Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. Prot. EMRK stattgefunden (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Loucaides; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Borrego Borrego).

Obenstehendes Ergebnis macht es für den GH auch unnötig, über die Opfereigenschaft des Dritt-, der Viert- und des FünftBf. abzusprechen (16:1 Stimmen; Sondervotum von Richter Loucaides).

Vom GH zitierte Judikatur:

James u.a./GB v. 21.2.1986, A/98, EuGRZ 1988, 341.

Schuler-Zgraggen/CH v. 24.6.1993, A/263, NL 1993/4, 30; EuGRZ 1996,

604; ÖJZ 1994, 138.

Van Raalte/NL v. 21.2.1997, NL 1997, 49; ÖJZ 1998, 117. Petrovic/A v. 27.3.1998, NL 1998, 76; ÖJZ 1998, 516. Thlimmenos/GR v. 6.4.2000, NL 2000, 63.

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 12.4.2006, Bsw. 65731/01 und Bsw. 65900/01, entstammt der Zeitschrift „Newsletter Menschenrechte" (NL 2006, 90) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/06_2/Stec.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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