Testo completo
OGH 9Nc3/06z
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 04.04.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei „F*****" P*****agentur GmbH, , vertreten durch Dr. Martin Getreuer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Engelbert S, vertreten durch Dr. Joachim Hörlsberger, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 36.000) infolge Antrags der beklagten Partei auf Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Akt wird dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zurückgestellt.
Begründung
Begründung:
Der Beklagte war früher bei der Klägerin, die ein Inseratevermittlungsunternehmen betreibt, angestellt. Diese begehrt vom Beklagten die Unterlassung der Weitergabe und Verwertung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen, insbesondere Kundendaten, der Kontaktierung von Kunden der Klägerin unter der Vorspiegelung, noch für diese tätig zu sein sowie der Abwerbung solcher Kunden für Konkurrenzunternehmen. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berief sich die Klägerin auf § 4 Abs 1 Z 1 lit c ASGG. Zum Beweis ihres Vorbringens berief sie sich ua auf die Einvernahme der in Wien wohnhaften Geschäftsführerin, die Einvernahme von vier in Wien wohnhaften Zeugen und einer in Salzburg wohnhaften Zeugin (= Gattin des Beklagten).
Der in Salzburg wohnhafte Beklagte bestritt das Klagebegehren, wobei er zum Beweis seines Bestreitungsvorbringens die Einsichtnahme in Urkunden, seine Einvernahme als Partei sowie die Einvernahme von drei in Salzburg (- darunter seine auch von der Klägerin beantragte Gattin -) und eines in Bad Reichenhall wohnhaften Zeugen anbot. Vor allem aber beantragte er die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht gemäß § 31 JN; für diese Delegierung sprächen die Nähe der Wohnorte der von ihm namhaft gemachten Personen zum LG Salzburg und der Umstand, dass er seine Tätigkeit auch in Salzburg entfaltet habe.
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien legte die Akten dem Obersten Gerichtshof gemäß § 51 Abs 2 Geo iVm § 31 JN vor. Diese Vorlage erfolgte verfrüht:
Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Delegierung sind gemäß § 31 Abs 3 JN dem Gerichte, das zur Verhandlung oder Entscheidung an sich zuständig wäre, sowie den Parteien unter Bestimmung einer Frist die zur Aufklärung nötigen Äußerungen abzufordern. Nun hat sich zwar die Klägerin, und zwar ablehnend, zum Delegierungsantrag des Beklagten geäußert, nicht aber das angerufene Gericht. Dieses Versäumnis wird nachzuholen, und der Akt danach neuerlich vorzulegen sein.