OGH 13Os18/06f

13Os18/06fTribunale superiore22 mar 2006

Testo completo

OGH 13Os18/06f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. März 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll, Mag. Hetlinger und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Gödl als Schriftführerin in der Strafsache gegen Markus Antonius D***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 21. November 2005, GZ 36 Hv 176/05t-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Markus Antonius D***** wurde des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 7. März 1995 bis 1. März 2005 in S***** und K***** die ihm in seiner Eigenschaft als Kundenbetreuer im Wertpapierbereich sowie in weiterer Folge als Filialleiter des Bankhauses C***** Co AG durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über das Vermögen von Bankkunden zu verfügen, wissentlich missbraucht, indem er in mindestens 150 Zugriffen insgesamt 1,376.407,43 Euro von Kundenkonten entweder direkt oder nach Transferierung auf Zwischenkonten bar behob und für private Zwecke verwendete und dadurch diesen Kunden einen Vermögensnachteil in dieser Höhe zugefügt.

Der aus Z 5, 5a und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Warum aus der als übergangen (Z 5 zweiter Fall) reklamierten Aussage des Zeugen Dr. O*****, er habe geglaubt, dass sich die Pflicht zur Schadensgutmachung gegenüber den Kunden der Bank aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben habe, müsse indes einräumen, diese Frage nicht genau geprüft zu haben, weil für ihn selbstverständlich klar gewesen sei, dass der Schaden nicht bei den Kunden bleiben dürfe (S 419), der Schluss gezogen werden könnte, die Bankkunden hätten - nicht erst aufgrund der Schadensgutmachung seitens der Bank, vielmehr von vornherein - keinen Schaden erlitten, ist nicht nachzuvollziehen. Ebenso wenig wird - der Sache nach aus Z 9 lit b - klar, weshalb angesichts des Umstandes, dass Banken für deliktisches Verhalten ihrer „Repräsentanten" gegenüber Kunden haften, bei diesen kein Schaden eintreten könne, spricht der Beschwerdeführer doch just eine Haftung an, die durch den Schaden von Kunden ausgelöst wird. Die Tatsachenrüge (Z 5a) kritisiert ohne den erforderlichen Aktenbezug und ohne eine entscheidende Tatsache als Bezugspunkt ihres Vorbringens zu benennen nur pauschal die „nicht überzeugenden Erwägungen und Schlussfolgerungen".

Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) geht schließlich bei ihrer Behauptung angeblich fehlender Feststellungen zum Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB von urteilsfremden Prämissen aus. Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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