OGH 4Ob25/06i

4Ob25/06iTribunale superiore14 mar 2006

Regest

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖBl-LS 2006/88 XPUBLEND

Testo completo

OGH 4Ob25/06i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.03.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei h***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Pistotnik Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Ggesellschaft mbH, 2. KR Karl J, beide vertreten durch Dr. Georg Zanger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 120.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 23. Dezember 2005, GZ 2 R 181/05k-8, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 21. Juni 2005, GZ 10 Cg 81/05z-3, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

Die Klägerin wirft den Beklagten vor, in Exekutionsanträgen bewusst wahrheitswidrig behauptet zu haben, die Klägerin verstoße gegen die ihr auferlegte Unterlassungsverpflichtung, sie erschleiche sich weiterhin einen Wettbewerbsvorteil, indem sie sich des Geschmacksmusters der Erstbeklagten bediene, ohne dazu berechtigt zu sein und ohne dafür Entgelt zu zahlen. Der Zweitbeklagte habe überdies einem Medium gegenüber die unwahre und kreditschädigende Behauptung aufgestellt, die Klägerin habe gegen ein eingetragenes Geschmacksmuster der Erstbeklagten verstoßen. Die Klägerin vertritt den Standpunkt, ihre Werbeeinrichtungen (Plakatwechsler) verletzten die Geschmacksmuster der Beklagten nicht, sie seien am 25., 27. und 28. 5. 2005 gar nicht aufgestellt gewesen. Seit 29. 5. 2005 seien sie so verändert, dass ein Eingriff in das Geschmacksmuster der Erstbeklagten ausgeschlossen sei. Die Angaben der Beklagten in ihren Exekutionsanträgen seien wissentlich falsch gewesen. Objektiv unrichtige und herabsetzende Tatsachenbehauptungen in einem Verfahren können durch das Interesse am Funktionieren der Rechtspflege gerechtfertigt sein, wenn es sich nicht um wissentlich falsche Anschuldigungen handelt (4 Ob 168/93 = SZ 65/10 = MR 1994, 198 - Exekutionsanträge; 6 Ob 146/01s = MR 2001, 231 - Spitzelaffäre;

RIS-Justiz RS0022784, RS0022781). Ein bloßes „Wissenmüssen" reicht für den Ausschluss des Rechtfertigungsgrundes nicht aus (6 Ob 50/98s;

RIS-Justiz RS0022784). Die Beweislast für die Kenntnis der Unwahrheit und den Vorsatz des Täters trifft bei behaupteten wissentlich falschen Anzeigen oder Aussagen den Kläger (RIS-Justiz RS0105665). Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang:

Das Erstgericht hielt auch im vorliegenden Verfahren für bescheinigt, dass die Plakatwechsler nach wie vor in das Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Erstbeklagten eingriffen. Damit kann keine Rede davon sein, dass die Behauptung einer Rechtsverletzung bewusst wahrheitswidrig gewesen wäre. Das Rekursgericht hat die Äußerung des Zweitbeklagten gegenüber einem Medium, die Klägerin habe gegen ein eingetragenes Geschmacksmuster der Erstbeklagten verstoßen, aus dem Gesamtzusammenhang der Äußerung heraus als im Kern zutreffende Wiedergabe des Verfahrensstands beurteilt. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende auffallende Fehlbeurteilung ist auch hier nicht zu erkennen.

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