Testo completo
OGH 4Ob130/05d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.09.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GesmbH, , vertreten durch Roschek Biely Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei P Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Mag. Paul Max Breitwieser, Rechtsanwälte in Wels, wegen Unterlassung und Veröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 36.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 17. Mai 2005, GZ 6 R 94/05v-11, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob bei der Beurteilung der Identität zweier Arzneimittel auf die Tablettenmasse und ihre Wirkstoffkombination oder auf Zulassungsnummern abzustellen sei. Sei der „tablettenfertige" Stoff völlig gleich, nur eben die fünffache Menge bzw ein Fünftel davon, so seien die Waren völlig identisch, da beide Tabletten aus derselben Tablettenmasse zu Tabletten unterschiedlicher Größe gepresst worden seien.
Die Beklagte gesteht damit selbst zu, dass sich die beiden Arzneimittel in der Tablettengröße und damit in der Wirkstoffkonzentration unterscheiden. Sie sind daher nicht völlig identisch, wie dies auch durch die unterschiedlichen Zulassungsnummern belegt wird. Die Frage, ob zwei Waren im Sinne der vom Rekursgericht angewandten und auch von der Rechtsmittelwerberin nicht in Zweifel gezogenen Rechtsprechung identisch sind, sodass die Mehrlieferung den Preis nicht verschleiert, hängt im Übrigen so sehr von den Umständen des konkreten Falles ab, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Sie bildet daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO.