Testo completo
OGH 8Ob10/05m
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 08.09.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und Dr. Jensik sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Harald P*****, vertreten durch Schuppich Sporn Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Christian A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 149.486,42 s.A, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. November 2004, GZ 5 R 217/04z98, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Der Kläger releviert als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO im Wesentlichen ausschließlich, dass die Wortfolge in § 156 Abs 1 KO „oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist" als verfassungswidrig aufzuheben sei. Die Vorinstanzen hätten unter Zugrundelegung des § 156 KO seine geltend gemachte Forderung, soweit sie über die im genehmigten Zahlungsplan des Beklagten festgelegte Quote von 10,22 % hinausgeht, abgewiesen. Die Bestimmung des § 156 Abs 1 KO stelle aber eine verfassungsrechtlich unzulässige Gleichbehandlung ungleicher Tatbestände dar und greife auch verfassungswidrig in das Eigentumsrecht des Gläubigers ein. Habe der Gläubiger doch bei Bestreitung seiner Forderung keinerlei Möglichkeit an der Entscheidung über die Reduktion seiner Forderung im Rahmen der Beschlussfassung über den Zahlungsplan mitzuwirken.
Die Regelungen über den Zahlungsplan verweisen in § 193 Abs 1 KO auf die Bestimmungen über den Zwangsausgleich. Im Rahmen der Bestimmungen über den Zwangsausgleich verweist § 143 Abs 4 KO auf § 93 KO. Zufolge § 93 Abs 2 KO entscheidet ua bei bestrittenen Forderungen - das ist der Fall, den der Kläger offensichtlich anspricht - das Konkursgericht, inwieweit ein Stimmrecht zu gewähren ist. Dass der Kläger aber sein Stimmrecht in der Tagsatzung zur Prüfung der angemeldeten Forderungen und Entscheidung über den Antrag auf Annahme des Zahlungsplanes überhaupt geltend gemacht habe, führt er gar nicht aus. Schon aus diesem Grund erübrigt es sich auf die Ausführungen des Klägers, wonach ihm kein Stimmrecht „gewährt" worden sei näher einzugehen (vgl dazu, dass die Entscheidung nach § 93 Abs 2 KO bei bestrittenen Forderungen voraussetzt, dass zum Zeitpunkt der Gläubigerversammlung das Stimmrecht beansprucht wird (Hierzenberger/Riel in Konecny/Schubert KO § 93 Rz 3; ähnlich Chalupsky/DuursmaKepplinger in Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht III § 93 Rz 25f).