OGH 10Ob5/05s

10Ob5/05sTribunale superiore6 set 2005

Testo completo

OGH 10Ob5/05s

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des OberstenGerichtshofes Dr.Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte desOberstenGerichtshofes Dr.Fellinger, Dr.Hoch, Hon.Prof.Dr. Neumayr und Dr.Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Kaltrina N*****, geboren am 28.März1993, vertreten durch die Stadt Wien, Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, Bezirke17, 18, 19, 1190Wien, Gatterburggasse14, als Jugendwohlfahrtsträger, über deren Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28.September2004, GZ44R480/04w, 44R481/04t124, mit dem unter anderem der Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 21.Juni2004, GZ23P9/00g107, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird im Umfang der Bestätigung der Unterhaltsherabsetzung auf EUR30monatlich für den Zeitraum vom 1.Juni2004 bis 30.September2004 als nichtig aufgehoben. Das Unterhaltsverfahren ist in diesem Umfang durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Vaters am 8.September2004 unterbrochen.

Im Übrigen, also hinsichtlich der UnterhaltsherabsetzungaufEUR30monatlich für die Zeit ab 1.Oktober2004, wird dem Revisionsrekurs keine Folge gegeben.

Die Revisionsrekursbeantwortung des Vaters wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Vater war zuletzt zur Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von S3.200 (EUR232,55) für die Minderjährige verpflichtet.

Über seinen Antrag setzte das Erstgericht mit Beschluss vom 21.6.2004 (ON107) den von ihm zu leistenden monatlichen Unterhalt für die Zeit vom 1.12.2001 bis 31.5.2002 auf EUR110, vom 1.6.2002 bis 31.3.2003 auf EUR95, vom 1.4.2003 bis 31.5.2003 auf EUR55, vom 1.6.2003 bis 31.7.2003 auf EUR30, vom 1.8.2003bis31.8. 2003 auf EUR140, vom 1.9.2003 bis 31.5.2004 auf EUR90 und ab 1.6.2004 bis auf weiteres aufEUR30 herab. Das darüber hinausgehende Herabsetzungsbegehren des Vaters wurde abgewiesen.

Diesen Beschluss bekämpfte die Minderjährige mit Rekurs vom 15.7.2004 und begehrte die Herabsetzung des Unterhaltes auf lediglich EUR190 monatlichab1.6. 2004. Im Übrigen blieb der Beschluss unbekämpft.

Am 8.9.2004 wurde über das Vermögen des unterhaltspflichtigen Vaters zur AZ31S3/04v des Bezirksgerichtes Hernals das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Gleichzeitig wurde dem Schuldner die Eigenverwaltung nicht entzogen. Dieser Beschluss wurdeam8.9. 2004 öffentlich bekannt gemacht.

Das Rekursgericht gab mit Beschlussvom 28.9.2004 dem Rekurs der Minderjährigen keine Folge. Es sprach zunächst aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Antrag der Minderjährigen auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs mit dem Vorbringen, der Beschluss des Rekursgerichtesvom28.9. 2004 über die Unterhaltsfestsetzung sei im Hinblickaufdie am 8.9.2004 erfolgte Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Vaters nichtig.

Aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senates vom 18.2.2005 wurde der Akt dem Rekursgericht zur Entscheidung über den Antrag der Minderjährigen auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches erneut vorgelegt. Das Rekursgericht änderte seinen Ausspruch dahin ab, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch zulässig sei. Es begründete dies damit, dass nach ständiger Rechtsprechung auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen zur Unterbrechung eines anhängigen Unterhaltsfestsetzungsverfahrens analog §7 Abs1 KO führe und eine dennoch gefällte Entscheidung im Außerstreitverfahren nichtig sei. Diese Nichtigkeitsfolge trete auch dann ein, wenn die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens - wie im vorliegenden Fall - zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht aktenkundig gewesen sei.

Dem Vater wurde die Möglichkeit eingeräumt, binnen 14Tagen eine Äußerung zum Revisionsrekurs des Jugendwohlfahrtsträgers beim OberstenGerichtshof einzubringen. Dieser Beschluss wurde dem Vater durch postamtliche Hinterlegung zugestellt, die Abholfrist begann am 28.7.2005. Die mit 10.8.2005 datierte und am 12.8.2005 zur Post gegebene Äußerung ist verspätet, weil sie erst nach Ablauf der 14tägigen Frist zur Post gegeben wurde.

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und teilweise auch berechtigt.

1. Zur Anfechtung der Entscheidung, soweit sich diese auf die Zeit bis einschließlich 30.9.2004 bezieht:

Die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens ist der Konkurseröffnung gleichzuhalten. Das Schuldenregulierungsverfahren ist gemäß §§181ff KO ein Konkursverfahren, weshalb dessen Eröffnung das Verfahren zur Bemessung des bis dahin geschuldeten Unterhalts (als Konkursforderung) unterbricht (1Ob86/04k mwN). Das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters wurde am 8.9.2004 eröffnet; daher sind die bis zu diesen Zeitpunkt fällig gewordenen Unterhaltsbeträge als Konkursforderungen zu behandeln. Dabei ist auf §1418 letzter Satz ABGB Bedacht zu nehmen, wonach Alimente wenigstens einen Monat voraus bezahlt werden, sodass der für September2004 fällig gewordene Unterhaltsbetrag zur Gänze Konkursforderungist(1Ob86/04k mwN).

Die angefochtene Entscheidung war daher im Umfang der Bestätigung der Unterhaltsherabsetzung für die Zeit vom 1.6.2004bis30.9. 2004 als nichtig aufzuheben (9Ob40/03b mwN) und war auszusprechen, dass das Unterhaltsherabsetzungsverfahren für diesen Zeitraum durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Vatersam8.9. 2004 unterbrochen ist. Zur Aufnahme des gemäß §7 Abs1 KO unterbrochenen Verfahrens bedarf eines Aufnahmeantrags (analog §§164f ZPO), der hier nicht gestellt wurde. Bis über einen solchen Antrag ein Aufnahmebeschluss gefasst wird, besteht die durch Konkurseröffnung eingetretene Unterbrechungswirkung fort. Damit ist das Verfahren über den die Zeitvom1.6.2004bis 30.9.2004 betreffenden Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters nach wie vor unterbrochen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass, wie eine Einsicht in die Insolvenzdatei zeigt, das Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Einleitung des Abschöpfungsverfahrens mit rechtskräftigen Beschluss vom 20. 12.2004 mittlerweile wieder aufgehoben wurde (§ 200 Abs4 KO), weil auch in diesem Fall die Aufnahme des Verfahrens eines Parteiantrags und eines Aufnahmebeschlusses bedarf (3Ob61/03x; 9Ob321/98s mwN; RISJustizRS0037128).

2. Entscheidung über den Unterhalt ab 1.10.2004:

Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach der Konkurseröffnung sind keine Konkursforderungen; sie können daher auch während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner anhängig gemacht und fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Begehren auf Unterhaltserhöhung und -herabsetzung (ÖA1994, 30; EvBl1991/64).

Da im Revisionsrekurs der Minderjährigen gegen die vom Rekursgericht für den Zeitraum ab 1.10.2004 bestätigte Herabsetzung des Unterhalts auf EUR30monatlich keine Argumente vorgetragen werden, war die angefochtene Entscheidung insoweit zu bestätigen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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