OGH 15Os81/05h
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.08.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Hamsa Jabr Mohammad A***** A***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 22. April 2005, GZ 40 Hv 96/04b-22, nach Anhörung der Generalprokuratur zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung
Gründe:
Hamsa Jabr Mohammad A***** A***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil er von 1. April 1998 bis 28. Februar 2001 in Neunkirchen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz Verfügungsberechtigte des Sozialamtes der Stadtgemeinde Neunkirchen dadurch, dass er diesen gegenüber in zumindest elf Angriffen bei der Beantragung von Sozialhilfeleistungen in Form von Geldzuwendungen wahrheitswidrig behauptete, einkommens- und vermögenslos zu sein, und es unterließ, auf seine Anstellung und auch andere Vermögenszuwendungen an ihn durch Dritte hinzuweisen, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zu Sozialhilfezahlungen im jeweiligen Ausmaß von mehr als 2.000 Euro verleitet hat, die das Land Niederösterreich in der Höhe von insgesamt 245.631,21 Euro am Vermögen schädigten, wobei er durch die Tat einen 40.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführte und den schweren Betrug in der Absicht beging, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5 und 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich bereits aus dem Grund der Z 5 als zielführend.
Zutreffend kritisiert die Mängelrüge (Z 5), dass zum einen die Verantwortung des Angeklagten, die Kosten des für seine Tätigkeit als Zeitungszusteller beruflich verwendeten Pkws hätten sein auf Werkvertragsbasis beruhendes Einkommen gemindert, im Urteil völlig übergangen wurde, und dass die Konstatierung der Tatrichter, beim Angeklagten sei als „entscheidungswesentliches Einkommen" die gesamte Honorierung des Werkvertrages für Abonnementenbetreuung unabhängig von der Frage der allfälligen Beschäftigung und Bezahlung von Mitarbeitern zu veranschlagen, unbegründet geblieben ist. Denn das Einkommen, aufgrund dessen die Sozialhilfe vom Land Niederösterreich ausbezahlt wurde, stellt eine Nettogröße, nämlich die Differenz von Betriebseinnahmen und entsprechenden Betriebsausgaben dar, weil beim Werkvertragsverhältnis die Ausgaben für Pkw und Subbeschäftigte grundsätzlich als Abzugsposten einkommensvermindernd zu berücksichtigen sind. Bei Berechnung der Anspruchsgrundlage für Sozialhilfe wäre vom Richtsatz iSd NÖ SozialhilfeG im Zusammenhang mit den diesbezüglich vom Land Niederösterreich erlassenen Verordnungen das Einkommen des Angeklagten von den Richtsätzen abzuziehen und auf Basis der Differenz auszubezahlen gewesen, wobei bei einem den Richtsatz übersteigenden Einkommen des Angeklagten kein Anspruch auf Sozialhilfe bestanden hätte (vgl Zeugin Manuela S***** S 97 ff/II). Soweit der Einwand des Angeklagten, er habe einen Teil seiner Betriebseinnahmen für die Bezahlung von Mitarbeitern verwendet, anlässlich der Beweiswürdigung der Tatrichter „eindeutig" durch die Aussage des Zeugen Djamal H*****, der angegeben hat, er selbst und sein Sohn Chaled habe mit der Zustellung von Zeitungen nichts zu tun gehabt (S 151/II ff iVm S 1017/I ff) als widerlegt erachtet wurde, gingen die Tatrichter auf die weiteren Angaben dieses Zeugen, dass „später fast die ganze Familie des Angeklagten" bei der Arbeit geholfen habe (S 155/II), überhaupt nicht ein und setzten sich überdies mit den ebenfalls anderslautenden Aussagen sowohl des Zeugen Rudolf B***** (S 161/II) als auch denjenigen des Zeugen Christian P***** (S 165/II), dass der Angeklagte jedenfalls Mitarbeiter gehabt habe, nicht auseinander.
Stimmen aber, wie im gegebenen Fall, mit Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Beweisergebnisse nicht überein, ist bei sonstiger Unvollständigkeit der Beweiswürdigung der Grund anzugeben, warum die den getroffenen Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse das Gericht nicht überzeugen konnten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 425 mwN). Ebenso erweist sich eine Urteilsbegründung als unvollständig, wenn Angaben unerörtert blieben, sodass die mit Blick auf entscheidende Tatsachen angestellte Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421). Weil schon dieser Begründungsmangel die im Spruch bezeichnete Kassation und die Anordnung der Verfahrenserneuerung erforderte, bedurfte das übrige Beschwerdevorbringen keiner Erörterung. Das angefochtene Urteil war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zu verweisen.
Im neu durchzuführenden Verfahren wird begründet darzulegen sein, ob der Angeklagte bei Veranschlagung seines Einkommens auf Werkvertragsbasis unter Berücksichtigung der familiären Zuwendungen aus dem Familienbereich die zum Bezug von Sozialhilfe nach dem NÖ SozialhilfeG samt Verordnungen zur Gänze oder teilweise berechtigende Richtsatzgrundlage über- oder unterschritten hat und demgemäß, hätte er dieses Einkommen bekanntgegeben, zum Bezug der im Urteil angeführten Leistungen durch das Land NÖ berechtigt gewesen wäre. Im Übrigen wird bei der Neudurchführung des Verfahrens Art 1 des Budgetbegleitgesetzes, BGBl I Nr 2004/136 zu beachten sein. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.