OGH 2Ob164/05i

2Ob164/05iTribunale superiore11 ago 2005

Testo completo

OGH 2Ob164/05i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1041 Wien, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Erwin B*****, vertreten durch Dr. Marie-Luise Safranek, Rechtsanwältin in Graz, wegen EUR 2.950,53 sA (Streitwert gemäß § 55 Abs 4 JN EUR 4.500,--), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 15. März 2005, GZ 37 R 522/04w-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 21. Juli 2004, GZ 4 C 219/04m-12, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Begründung

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision zugelassen, weil keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage vorliege, ob es sich beim Berufsbild des Mal- und Gestaltungstherapeuten um die Ausbildung zu einer Tätigkeit handle, die dem Ärztegesetz oder dem Psychotherapiegesetz unterliege; nur auf letzteres Gesetz beruft sich die klagende Partei in ihrem Rechtsmittel, in dem sie Nichtigkeit eines Seminarvertrages im Sinne der Entscheidung 8 Ob 174/02z geltend macht.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen gibt es aber das Berufsbild des Mal- und Gestaltungstherapeuten in Österreich gar nicht. Mangels eines solchen Berufsbildes ist eine grundsätzliche Aussage des Obersten Gerichtshofes darüber, ob es von der Berufsumschreibung gemäß § 1 Psychotherapiegesetz umfasst wäre, nicht möglich. Es kommt vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an. Bei der konkreten Prüfung der Inhalte des vom Beklagten angebotenen Seminars hat das Berufungsgericht Folgendes ausgeführt:

Das Seminar für Mal- und Gestaltungstherapie biete die Möglichkeit einer berufsbegleitenden Weiterbildung für Mitarbeiter aus pädagogischen, psychosozialen, therapeutischen, ärztlichen, künstlerischen und angrenzenden Berufsgruppen. Das Seminar solle sowohl der beruflichen Fortbildung als auch der Eröffnung einer Handlungsperspektive dienen und die Grundlage für den therapeutischen Einsatz von kreativen Medien innerhalb der genannten Arbeitsfelder und der freien Praxis vermitteln. Es orientiere sich an den internationalen Richtlinien für gestaltungstherapeutische Weiterbildung. In der Literatur werde das Seminar als „psychotherapeutische Weiterbildung im engeren Sinn" angeführt. Soweit die Klägerin ausführe, dass die Methode darauf abziele, psychische Störungen bzw Leidenszustände festzustellen und diese durch gezielte Behandlungen zu beseitigen, so lasse sich dies aus den getroffenen Feststellungen nicht ableiten. Nach erfolgreichem Besuch der Grundstufe berechtige das Zertifikat zur Anwendung von kreativen Selbsterfahrungstechniken bei gesunden und stabilen Menschen. Anwendungsgebiet sei die Prophylaxe im pädagogischen und sozialen Bereich sowie Trainings- und Schulungsseminare. Nach erfolgreichem Besuch der Aufbaustufe könne der Absolvent Mal- und Gestaltungstherapie als therapeutisches Mittel innerhalb des Berufes sowie in Selbsterfahrungsgruppen anwenden. Aus dem Umstand, dass nach Abschluss eines vom Beklagten angebotenen Seminars eine Zusammenarbeit mit Ärzten oder Psychotherapeuten möglich sein solle und die Mal- und Gestaltungstherapie als zusätzliche Therapiemöglichkeit angeboten werden könnte, könne nicht abgeleitet werden, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die ausgehend von den Bestimmungen des Ärztegesetzes und des Psychotherapiegesetzes den Ärzten und/oder Psychotherapeuten vorbehalten sei. Handle es sich doch bei der Mal- und Gestaltungstherapie um den Einsatz kreativer Medien in der Arbeit mit gesunden Menschen zur Aktivierung von Selbsterfahrungsprozessen und psychischer Selbstregulation sowie zum speziellen therapeutischen Einsatz im eigenen Berufsfeld. Umso mehr stelle die Mal- und Gestaltungstherapie eine begleitende Maßnahme dar.

Wenn das Berufungsgericht aus diesen Erwägungen eine Nichtigkeit des Seminarvertrages - gemäß § 1 Abs 1 Z 8 Ausbildungsvorbehaltsgesetz iVm § 1 Abs 1 Psychotherapiegesetz - verneint hat (vgl auch RIS-Justiz RS0117924), so hat es die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht überschritten. Eine auffallende Fehlbeurteilung, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit wahrnehmen müsste, liegt nicht vor. Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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