OGH 14Os66/05w

14Os66/05wTribunale superiore9 ago 2005

Testo completo

OGH 14Os66/05w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.08.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. August 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Wagner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz J***** wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. März 2005, GZ 034 Hv 27/05w-50, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde Franz J***** des Verbrechens des versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 28. November 2004 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem gleichzeitig verurteilten Josef K***** dem Ferdinand K***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen, nämlich Bargeld und Wertgegenstände durch Einbruch wegzunehmen versucht.

Die (angemeldete) Berufung wegen Schuld war zurückzuweisen, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten in der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist.

Die gegen den Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

In der undifferenziert ausgeführten Mängel- (Z 5) und Tatsachenrüge (Z 5a) behauptet der Beschwerdeführer, das Erstgericht habe sich einerseits mit den aufgenommenen Beweisen „nicht ausreichend formell auseinandergesetzt" und andererseits sei es „aufgrund der formell aufgenommenen Beweise zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt."

Die Tatrichter haben den Schuldspruch im Wesentlichen auf die geständige, den Rechtsmittelwerber belastende Verantwortung des Mitangeklagten Josef K***** sowie auf die Polizeierhebungen gestützt. Darüber hinaus haben sie auch alle anderen wesentlichen Beweise ausreichend berücksichtigt und aus diesen insgesamt Schlüsse gezogen, welche weder den Denkgesetzen noch den grundlegenden Erfahrungswerten widersprechen.

Die Beschwerde versucht lediglich unter Hinweis auf einzelne, aus dem Zusammenhang gelöste Beweisergebnisse, insbesondere der leugnenden Verantwortung des Nichtigkeitswerbers, andere Schlüsse zu ziehen als das Erstgericht. Damit zeigt sie aber keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft nur unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes nach Art einer Schuldberufung. Da das Gericht die Einlassung des Angeklagten zur Gänze abgelehnt hat, war es auch nicht verpflichtet, sich mit jedem Detail dieser Verantwortung auseinanderzusetzen. Im Übrigen hat es dessen Angaben, er habe von Freunden Geld zum Kauf von Essen und Trinken erhalten, ohnedies in seine Erwägungen miteinbezogen (US 12).

Entgegen der Beschwerde stellt die Begründung zur subjektiven Tatseite keine „reine Vermutung" dar; vielmehr wurde der Vorsatz mängelfrei aus dem äußeren Tatgeschehen und der Aussage des Mitangeklagten abgeleitet.

Ein Begründungsmangel liegt daher nicht vor.

Das Beschwerdevorbringen vermag aber auch aus den Akten keine Umstände aufzuzeigen, welche erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben könnten.

Die unter einem ausgeführte Rechts- (Z 9 lit a) und Subsumtionsrüge (Z 10) nehmen nicht den nach dem Gesetz gebotenen Vergleich des festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Recht vor (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581). Die Behauptung, das Betreten eines fremden Grundstückes zum Schlafen stelle keine gerichtlich strafbare Handlung dar, missachtet die Konstatierung, der Angeklagte und sein Mittäter seien mit dem Vorsatz in den Lagerplatz eingestiegen, sich durch die Zueignung von dort erbeuteten Gegenständen unrechtmäßig zu bereichern (US 7).

Der Einwand, im Zaun sei bereits ein Loch vorhanden gewesen, übergeht die Urteilsfeststellung, dass der Mitangeklagte im Beisein des Beschwerdeführers und in Umsetzung ihres kurz davor gefassten Entschlusses, einen Einbruchsdiebstahl durchzuführen, mit einer Zange ein Loch in den Maschendrahtzaun des Lagerplatzes gemacht hat, um ihnen das Durchkriechen zu ermöglichen (US 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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