OGH 13Os62/05z

13Os62/05zTribunale superiore27 lug 2005

Testo completo

OGH 13Os62/05z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juli 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lang als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mehmet O***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. April 2005, GZ 034 Hv 26/05y-54, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mehmet O***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 19. Dezember 2004 in Wien Malgorzata T***** dadurch zur Duldung des Beischlafs genötigt, dass er sie schlug, an den Haaren ins Wohnzimmer zog und an den Armen sowie „am Oberschenkel" mit nicht unerheblicher Körperkraft festhielt.

Der aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Die Verfahrensrüge legt detailgenau und überzeugend dar, dass als Thema des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf „Einvernahme des Zeugen M*****, Arbeitskollege der Frau T*****, zum Beweis dafür, dass die Frau T***** die Unwahrheit sagt und zur Bekräftigung der Aussage, dass der Angeklagte die Frau T***** nie geschlagen hat" (S 339), für das Schöffengericht trotz fehlenden ausdrücklichen Hinweises darauf unmissverständlich die (grundsätzliche) Unglaubwürdigkeit der Zeugin zu erkennen war.

Warum M*****, von dem T***** behauptet hatte, er habe am Vortag der Vergewaltigung eine ihr vom Angeklagten an ihrer Arbeitsstelle anlässlich einer (unstrittigen) Auseinandersetzung versetzte Ohrfeige beobachten können, diesen Umstand in Abrede stellen sollte, war indes aus den vom Schöffengericht bei der Würdigung der Aussage eines weiteren zu diesem Thema geführten Zeugen (K*****) dargelegten Gründen (vgl US 14) nicht ersichtlich. Zudem wäre selbst eine leichte Übertreibung der am Vortag geschehenen Auseinandersetzung nicht geeignet gewesen, die Beweislage hinsichtlich der fraglichen Vergewaltigung am darauf folgenden Tag zu beeinflussen, sodass der Antrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde.

Indem aus Z 5 letzter Fall die auf S 35 durch Lichtbilder festgehaltenen Verletzungen einer Auseinandersetzung am Vortag der Tat und nicht dem Tatgeschehen selbst zugeordnet werden, wird ein unrichtiges Referat des Inhalts einer Urkunde oder gerichtlichen Aussage nicht behauptet.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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