OGH 3Ob104/05y
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.07.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Mag. Franz A*****, und 2. Joachim A*****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Dr. Christoph M*****, vertreten durch Dr. Stephan Petzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), infolge „außerordentlicher" Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 18. Februar 2005, GZ 4 R 390/04h-34, womit das Urteil des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 26. August 2004, GZ 10 C 15/02i-30, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die „außerordentliche" Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
Der Beklagte betreibt gegen die Kläger zwei Kostenforderungen aus einem Prozess, in dem das Klagebegehren der Kläger gegen ihn abgewiesen wurde. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz beliefen sich auf umgerechnet 33.084,36 EUR, die des Berufungsverfahrens auf umgerechnet 3.781,49 EUR.
Die Vorinstanzen wiesen das auf § 35 EO gerichtete Klagebegehren, diese Forderungen seien erloschen, übereinstimmend ab; das Gericht zweiter Instanz sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die uneingeschränkt als „außerordentliche" bezeichnete Revision der Kläger ist unzulässig.
Da die Entscheidungsgegenstände, was die auf unterschiedlichen Kostentiteln beruhenden Forderungen anlangt, nach der Rsp des erkennenden Senats nicht zusammenzurechnen sind (3 Ob 232/03v mwN), ist die Revision in Ansehung der Kosten des Berufungsverfahrens im Titelprozess jedenfalls unzulässig nach § 502 Abs 2 ZPO, weil der Streitgegenstand insoweit 4.000 EUR nicht übersteigt. Im Übrigen gelingt es den Klägern nicht, das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
Ihr Rechtsmittel ist daher zur Gänze zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).