OGH 8Ob72/05d

8Ob72/05dTribunale superiore21 lug 2005

Testo completo

OGH 8Ob72/05d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D***** AG, ***** vertreten durch Prochaska Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Ö***** Gesellschaft mbH Co KG, ***** vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 131.400,90 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 4. April 2005, GZ 2 R 284/04f-11, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Auslegung einer in AGB enthaltenen Bestimmung liegt - vergleichbar der Rechtsprechung zur klaren und eindeutigen Gesetzeslage (RIS-Justiz RS0042656; zuletzt 8 Ob 25/05t) - dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Bestimmung selbst klar und eindeutig ist. Davon ist hier auszugehen:

Dass nämlich „Kunde" im Sinne der Allgemeinen Bedingungen der Internationalen Vereinigung der Gesellschaft für den kombinierten Verkehr Schiene - Straße (UIRR) nicht nur derjenige ist, der selbst einen internationalen kombinierten Verkehr Schiene - Straße durchführt, sondern auch und gerade derjenige, der einen derartigen Verkehr durchführen lässt, ergibt sich zweifelsfrei aus der in Art 1.1 der UIRR enthaltenen Definition: Danach ist ein „UIRR-Vertrag" der zwischen dem Kunden und einer UIRR-Gesellschaft abgeschlossene Vertrag über die Versendung einer Ladeeinheit - oder von gleichzeitig mehreren Ladeeinheiten - auf der Schiene. Gerade weil der Kunde (hier die Versicherte der Klägerin) den den Schienentransport betreffenden Teil des international kombinierten Verkehrs Schiene - Straße nicht selbst durchführt, sondern in diesem Umfang die UIRR-Gesellschaft (hier die Beklagte) mit dem Schienentransport beauftragt, kommt überhaupt ein „UIRR-Vertrag" zustande. Die von der Revisionswerberin gewünschte Auslegung steht nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut der UIRR, sondern ergibt auch praktisch keinen Sinn. Die Vorinstanzen haben somit die Anwendbarkeit der UIRR auf den vorliegenden Rechtsfall zutreffend bejaht.

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