AUSL EGMR Bsw69332/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 21.07.2005
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Rohde gegen Dänemark, Urteil vom 21.7.2005, Bsw. 69332/01.
Spruch
Art. 3 EMRK - Vereinbarkeit von Einzelhaft mit Art. 3 EMRK. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (4:3 Stimmen).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Im Oktober 1994 wurden in einem Lagerhaus über fünf Kilogramm Kokain in einer an den Bf. adressierten Lieferung brasilianischer Papayas entdeckt. Von der Polizei dazu befragt gab er an, nichts von den Drogen gewusst zu haben.
Am 13.12.1994 wurde der Bf. am Flughafen von Kopenhagen festgenommen, als er versuchte, nach Großbritannien auszureisen. Aufgrund der Anklage wegen Drogenschmuggels verhängte das Stadtgericht Kopenhagen (Københavns Byret) die Untersuchungshaft über ihn und ordnete seine Anhaltung in Einzelhaft an.
Die ursprünglich nur bis 28.12.1994 verhängte Einzelhaft wurde vom Stadtgericht Kopenhagen mehrmals verlängert. Die Anfechtungen dieser Entscheidungen beim Östlichen Landgericht (Østre Landsret) blieben allesamt erfolglos. Die Gerichte begründeten die Einzelhaft unter anderem mit dem Fehlen einer vernünftigen Erklärung für den Import der Papayas durch den Bf. und der Vermutung, dass die Verbindung zwischen einem Mitangeklagten namens P. L. und dem Kokain in diesem Import der Früchte bestehe.
Am 12.9.1995 gestand P. L., Kokain geschmuggelt zu haben. Nach seiner Aussage wäre auch der Bf. an dem Schmuggel beteiligt gewesen, allerdings in dem Glauben, es handle sich um Diamanten. Mit diesem Geständnis konfrontiert, erklärte der Bf. am 26.9.1995, er und P. L. hätten geplant, in den Papayas versteckte Diamanten zu schmuggeln. Nachdem der Bf. in einer Verhandlung am 28.11.1995 seine Aussage vom 26.9. bestätigt hatte, wurde die Einzelhaft vom Stadtgericht aufgehoben.
Die ca. acht Quadratmeter große Zelle, in der der Bf. während seiner Einzelhaft untergebracht war, war unter anderem mit einem Radio und einem Fernseher ausgestattet. Er durfte einen Fitnessraum benutzen, Spiele und Bücher entlehnen und in einem Laden in der Haftanstalt Zeitungen kaufen.
Während seiner Anhaltung in Einzelhaft hatte der Bf. keinen Kontakt zu anderen Häftlingen. Besuche von Freunden und Familienmitgliedern durfte der Bf. empfangen, doch wurden die Kontakte überwacht. Etwa einmal pro Woche wurde er von seinem Verteidiger aufgesucht. Bei Vernehmungen und Verhandlungen hatte der Bf. Kontakt zu Polizisten, Richtern und Staatsanwälten. Mit dem Gefängnispersonal kam er regelmäßig in Berührung, etwa bei der Ausgabe der Mahlzeiten oder beim Training im Fitnessraum. Zwischen März und Dezember 1995 bekam er Sprachunterricht in der Haftanstalt. Einmal wöchentlich sprach er mit einem Seelsorger, in unregelmäßigen Abständen auch mit einem Sozialarbeiter.
Zwischen 13.12.1994 und 28.11.1995 wurde der Bf. insgesamt 27 Mal von einem Arzt und 43 Mal von einer Krankenschwester untersucht. Während eines Mitte Jänner 1995 angetretenen Hungerstreiks wurde sein Zustand täglich kontrolliert und er von einem Psychiater untersucht. Nach Beendigung der Einzelhaft am 28.11.1995 blieb der Bf. noch bis 14.5.1996 in Untersuchungshaft. An diesem Tag wurde er vom Landgericht von der Anklage des Drogenschmuggels freigesprochen, aber wegen Steuerbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von DKK 875.000, verurteilt.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Der Bf. bringt vor, die dänischen Behörden hätten ihn einer mit Art. 3 EMRK unvereinbaren Behandlung unterzogen, indem sie ihn von 14.12.1994 bis 28.11.1995 in Einzelhaft angehalten hätten, obwohl ihnen deren Schädlichkeit für die geistige Gesundheit bewusst war. Art. 3 EMRK legt den Staaten eine Verpflichtung auf sicherzustellen, dass jede Person unter menschenwürdigen Bedingungen angehalten wird und im Rahmen der praktischen Erfordernisse der Haft die notwendige medizinische Betreuung erhält.
Die vorliegende Beschwerde betrifft zwei Aspekte. Einerseits wirft sie die Frage auf, ob die Dauer der Einzelhaft als solche unvereinbar mit Art. 3 EMRK war und andererseits ist zu prüfen, ob der Gesundheitszustand des Bf. während der Haft ausreichend überwacht wurde.
1. Zur Dauer der Einzelhaft:
Der GH ruft in Erinnerung, dass Einzelhaft als solche nicht gegen Art. 3 EMRK verstößt. Ob eine solche Behandlung in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung fällt, hängt von den jeweiligen Haftbedingungen im Einzelfall ab, wobei insbesondere die Strenge der Maßnahme, ihre Dauer, der verfolgte Zweck und die Auswirkungen auf die betroffene Person zu berücksichtigen sind.
Im vorliegenden Fall dauerte die Einzelhaft elf Monate und 14 Tage. Eine so lange Dauer wirft Bedenken hinsichtlich des Risikos einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit auf, wie auch das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) wiederholt festgestellt hat.(Anm.: In den Berichten des CPT über seine Besuche in Dänemark in den Jahren 1990 und 1996 (CPT/Inf (91) 12; CPT/Inf (97) 4) setzte sich das Komitee ausführlich mit der Vollziehung von Einzelhaft auseinander. Es stellte ausdrücklich fest, dass diese unter Umständen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen könne und nie länger als unbedingt nötig andauern dürfe. Die Berichte sind abrufbar unter www.cpt.coe.int.) Ob die Dauer tatsächlich unzulässig nach Art. 3 EMRK war, hängt jedoch auch von den Haftbedingungen ab, wobei insbesondere das Ausmaß der sozialen Isolierung zu berücksichtigen ist. Die Zelle des Bf. war mit einem Fernsehgerät ausgestattet und er hatte Zugang zu Zeitungen. Zwar war er von jedem Kontakt zu anderen Häftlingen ausgeschlossen, doch hatte er regelmäßig Kontakt mit dem Personal. Zudem erhielt er Sprachunterricht durch den Gefängnislehrer und konnte den Seelsorger aufsuchen. Auch sein Verteidiger besuchte ihn jede Woche. Zwölf Mal sprach er mit einem Sozialarbeiter, 32 Mal wurde er von einem Physiotherapeuten behandelt, 27 Mal von einem Arzt und 43 Mal von einer Krankenschwester untersucht. Besuche von Freunden und Familienmitgliedern waren unter Aufsicht erlaubt.
Unter diesen Umständen stellt die weniger als ein Jahr betragende Dauer der Einzelhaft für sich keine gegen Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung dar.
2. Zur Überwachung des Gesundheitszustands:
Der GH ruft die Verpflichtung der Staaten in Erinnerung, die Gesundheit von inhaftierten Personen zu bewahren. Ein Fehlen ausreichender medizinischer Behandlung kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen.
Der Bf. wurde während seiner Anhaltung regelmäßig von medizinischem bzw. Pflegepersonal untersucht. Als er im Jänner 1995 in Hungerstreik trat, wurde sein Zustand täglich von einem Arzt kontrolliert. Bei einer wegen des Hungerstreiks routinemäßig durchgeführten psychiatrischen Untersuchung wurden keine Auffälligkeiten festgestellt.
Angesichts der ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen sieht es der GH als erwiesen an, dass der Bf. regelmäßig und automatisch von medizinischen Bediensteten untersucht wurde und diese unverzüglich auf jede Änderung in seinem Verhalten oder seiner Stimmung mit verstärkter Beobachtung reagierten.
Unter diesen Umständen kann der GH die Ansicht des Bf. nicht teilen, die Überwachung seines Gesundheitszustands wäre nicht angemessen und ausreichend gewesen. Es stimmt zwar, dass er nicht regelmäßig von einem Psychologen oder Psychiater untersucht wurde, doch kann eine solche allgemeine Verpflichtung der Behörden und der Häftlinge aus der staatlichen Pflicht zur Überwachung des Gesundheitszustands von in Einzelhaft angehaltenen Personen nicht abgeleitet werden. Der GH kann daher ein gegen Art. 3 EMRK verstoßendes Fehlen einer wirksamen Überwachung des Zustands des Bf. oder ausreichender psychiatrischer bzw. medizinischer Untersuchungen nicht feststellen. Somit liegt keine Verletzung von Art. 3 EMRK vor (4:3 Stimmen; Sondervotum der Richter Rozakis, Loucaides und der Richterin Tulkens).
Vom GH zitierte Judikatur:
Ensslin, Baader und Raspe/D (EKMR) v. 8.7.1978, EuGRZ 1978, 314.
Aerts/B v. 30.7.1998, NL 1998, 140.
KudBa/PL v. 26.10.2000, NL 2000, 219; EuGRZ 2004, 484; ÖJZ 2001, 908.
Peers/GR v. 19.4.2001, NL 2001, 108.
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 21.7.2005, Bsw. 69332/01, entstammt der Zeitschrift Newsletter Menschenrechte" (NL 2005, 196) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/05_4/Rohde.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.