OGH 6Ob156/05t

6Ob156/05tTribunale superiore14 lug 2005

Testo completo

OGH 6Ob156/05t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.07.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landesgerichts Wiener Neustadt zu FN 82769w eingetragenen R***** AG mit dem Sitz in W*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Gesellschaft und ihres Vorstandsmitglieds Dkfm. Andreas T*****, beide vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 25. August 2004, GZ 4 R 220/04h-56, womit der Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 3. Juni 2004, GZ 1 Fr 2960/00p-29, bestätigt und der Rekurs der Gesellschaft zurückgewiesen wurden, den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Das mit Beschluss vom 17. 2. 2005, 6 Ob 330/04d, unterbrochene Revisionsrekursverfahren wird fortgesetzt.

2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Zu 1.: Das Verfahren über den Ablehnungsantrag ist infolge der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 19. Mai 2005, AZ 6 Ob 106/05i, rechtskräftig erledigt.

Zu 2.: Der Revisionsrekurs sowohl des Vorstandsmitglieds als auch der Gesellschaft ist mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (RGBl 218/1854) unzulässig:

Die Rechtsmittelwerber bekämpfen die Zwangsstrafenverhängung im vorliegenden Revisionsrekurs wie auch schon in ihrem Rekurs gegen den erstinstanzlichen Beschluss mit Argumenten, die der Oberste Gerichtshof bereits in zahlreichen Vorentscheidungen behandelt und abgelehnt hat. Da das Rekursgericht auf die Argumente beider Rekurswerber eingegangen ist und mit umfangreicher, der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs folgender Begründung dargelegt hat, warum es den Rekurs der Gesellschaft ebensowenig wie den Rekurs des Vorstandsmitglieds für inhaltlich berechtigt hält, kann sich die Gesellschaft durch den sie betreffenden, formell ihren Rekurs zurückweisenden Spruchteil nicht beschwert erachten. In der Sache vermag sie keine Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen aufzuzeigen. Auch mit der hilfsweisen Bekämpfung der Höhe der verhängten Zwangsstrafe wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG dargelegt. Die Strafe bewegt sich durchaus im gesetzlichen Rahmen. Es ist daher der Revisionsrekurs insgesamt - auch soweit er von der Gesellschaft erhoben wurde - ungeachtet der Frage der Rekurslegitimation der Gesellschaft zurückzuweisen. Mit der Zurückweisung der Revisionsrekurses ist auch der darin an den Obersten Gerichtshof gestellte Antrag auf Unterbrechung wegen anhängiger präjudizieller Verfahren - mangels Vorliegens eines zulässigen Rechtsmittels - zurückgewiesen.

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