Testo completo
OGH 4Ob95/05g
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.07.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö***** Aktiengesellschaft, , vertreten durch Purkarthofer Niernberger Rechtsanwälte OEG in Graz, gegen die beklagte Partei Ursula P, vertreten durch Dipl. Ing. Dr. Peter Benda, Rechtsanwalt in Graz, wegen 44.035,45 EUR, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz vom 14. März 2005, GZ 2 R 10/05s-18, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Begründung
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob ein Kreditvertrag sittenwidrig sei, der vom Ehegatten der Bürgin (Mitkreditnehmerin) vermittelt und auch in Anspruch genommen wird. Die Beklagte sei nicht ausreichend aufgeklärt worden. Es liege eine krasse Form verdünnter Entscheidungsfreiheit vor. Die Gesamtbelastung des offenen Kapitalbetrags und der Zinsen sei nicht dem verbleibenden Nutzen gegenübergestellt worden. Die Zulassungsbeschwerde geht damit nicht vom festgestellten Sachverhalt aus:
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Beklagte mit der Unterfertigung der verfahrensgegenständlichen Kreditverträge als Mitschuldnerin keine Haftung für eine materiell fremde Schuld übernommen. Die Kreditbeträge sind auch ihr zugute gekommen und sie nutzt die damit finanzierten Anschaffungen nach wie vor. Die Beklagte war auch ausreichend aufgeklärt, weil ihr - die Kredite vermittelnde - Ehemann mit ihr oft über die finanzielle Situation gesprochen hat. Bei dieser Sachlage hängt die Entscheidung nicht von der als erheblich geltend gemachten Rechtsfrage ab, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme einer Haftung durch die nicht ausreichend aufgeklärte Ehefrau des Kreditvermittlers und Kreditnehmers sittenwidrig ist.
Die außerordentliche Revision war somit zurückzuweisen.